Gründung und Regeln

 Illustration eines Vertrags und weiterer Dokumente.

Für die Gründung einer faktischen Vereinigung gibt es keine festgelegten Formalitäten. Sie müssen die Gründung auch nirgendwo melden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich nicht selbst Regeln geben können. Das sollten Sie sogar unbedingt!

Denn das Fehlen von Regeln kann die Arbeit der Vereinigung erschweren. Wenn zum Beispiel keine Entscheidungsregeln wie Abstimmungsmehrheiten festgehalten wurden, müssen die Mitglieder alle Entscheidung einstimmig treffen. 

Eine Satzung ist keine Pflicht aber empfehlenswert

Eine faktische Vereinigung kann sich eine Satzung geben und darin alle Regeln des Miteinanders festlegen. Sie können sich dafür auch an einer VoG-Satzung orientieren. Alle Mitglieder der faktischen Vereinigung sollten diese Regeln kennen und schriftlich akzeptiert haben.

Das sollte mindestens in der Satzung stehen

  • Definition des Zwecks der Vereinigung
  • Angestrebte Aktivitäten
  • Regelung zur Entscheidungsfindung
  • Regelung zu Vollmachten wie Vertretungen nach außen
  • Finanzverwaltung inkl. Nennung zuständiger Person  
  • Regelung zur Zahlung etwaiger Beträge
  • Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Nutzungsregelung für gemeinschaftlich genutzte Gegenstände, die nicht Teil des gemeinsamen Eigentums sind
  • Vermögensverwaltung bei Auflösung der Vereinigung

Auch weitere Regeln sind möglich.

Transparenz und schriftliche Übereinkünfte

Mit dem Beitritt stimmt jedes neue Mitglied den Regeln des Vereins zu. Transparenz und schriftliche Übereinkünfte sind daher das A und O für das gute Funktionieren einer faktischen Vereinigung.

Im Vergleich: die VoG

Bei einer VoG verfassen die Gründungsmitglieder eine Satzung und beschließen in einer Gründungsversammlung, eine VoG aufzustellen. Die VoG wird dann offiziell gegründet mit der

  • Hinterlegung der Unterlagen beim Unternehmensgericht und
  • kostenpflichtigen Veröffentlichung im belgischen Staatsblatt (Moniteur belge)

Neue Mitglieder müssen sich an die veröffentlichte Satzung halten, die sie vor ihrem Antrag auf Mitgliedschaft einsehen können.

Wenn sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ändert, muss diese Änderung beim Unternehmensgericht hinterlegt und kostenpflichtige im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.