Gründung und Regeln

 Illustration eines Vertrags und weiterer Dokumente.

Für die Gründung einer faktischen Vereinigung gibt es keine festgelegten Formalitäten. Sie müssen die Gründung auch nirgendwo melden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich nicht selbst Regeln geben können. Das sollten Sie sogar unbedingt!

Denn das Fehlen von Regeln kann die Arbeit der Vereinigung erschweren. Wenn zum Beispiel keine Entscheidungsregeln wie Abstimmungsmehrheiten festgehalten wurden, müssen die Mitglieder alle Entscheidung einstimmig treffen. 

Eine Satzung ist keine Pflicht aber empfehlenswert

Eine faktische Vereinigung kann sich eine Satzung geben und darin alle Regeln des Miteinanders festlegen. Sie können sich dafür auch an einer VoG-Satzung orientieren. Alle Mitglieder der faktischen Vereinigung sollten diese Regeln kennen und schriftlich akzeptiert haben.

Das sollte mindestens in der Satzung stehen

  • Definition des Zwecks der Vereinigung
  • Angestrebte Aktivitäten
  • Regelung zur Entscheidungsfindung
  • Regelung zu Vollmachten wie Vertretungen nach außen
  • Finanzverwaltung inkl. Nennung zuständiger Person  
  • Regelung zur Zahlung etwaiger Beträge
  • Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Nutzungsregelung für gemeinschaftlich genutzte Gegenstände, die nicht Teil des gemeinsamen Eigentums sind
  • Vermögensverwaltung bei Auflösung der Vereinigung

Auch weitere Regeln sind möglich. Sie dürfen nur nicht gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen. Jeder, der sich als Mitglied in die faktische Vereinigung aufnehmen lässt, akzeptiert durch den Beitritt die Regeln des Vereins sowie die Entscheidungen und Sanktionen, die aufgrund dieser Regeln getroffen werden.

Sie möchten sich eine Satzung geben und sich dafür an der Mustersatzung für VoGs orientieren?

Hier ein paar Vorschläge, wie Sie die Vorlage anpassen könnten:

  • Entfernen Sie alle Verweise auf die VoG-Gesetzgebung (Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, kurz GGV) sowie Verweise auf das Unternehmensgericht.
  • Das Thema Haftung können Sie analog zu diesem Infoblatt anpassen.
  • Das Thema Bevollmächtigte könnte unter Artikel 19 und Punkt C gut aufgehoben sein. Das Thema der täglichen Geschäftsführung brauchen Sie vermutlich nicht gesondert aufzuführen.
  • Definieren Sie, wie mit Gegenständen umgegangen wird, die in die Vereinigung hineingebracht werden.
  • Gestalten Sie das Kapitel zu den Finanzen konkreter, wie hier im Infoblatt angeregt.

Sie möchten eine VoG in eine faktische Vereinigung „umwandeln“?

Die faktische Vereinigung ist keine juristische Person und wird nirgendwo amtlich registriert. Daher kann die eine Form streng genommen nicht in die andere umgewandelt werden. Sie gründen eine faktische Vereinigung und lösen die VoG auf. Auch wenn es sich um völlig unabhängige Prozesse handelt, kommt es in finanzieller Hinsicht jedoch auf die richtige Reihenfolge an:

  • Gründen Sie zuerst die faktische Vereinigung.
  • Lösen Sie dann die VoG auf (siehe Infoblatt zur Auflösung).
  • Übertragen Sie dabei der neugegründeten faktischen Vereinigung die Restaktiva der VoG (siehe ebenfalls Infoblatt zur Auflösung).

Bevor Sie eine faktische Vereinigung gründen oder eine VoG „umwandeln“: Schauen Sie sich nach einem geeigneten Finanzinstitut um. Nicht alle Banken akzeptieren faktische Vereinigungen (oder VoGs).

Transparenz und schriftliche Übereinkünfte

Mit dem Beitritt stimmt jedes neue Mitglied den Regeln des Vereins zu. Transparenz und schriftliche Übereinkünfte sind daher das A und O für das gute Funktionieren einer faktischen Vereinigung.

Im Vergleich: die VoG

Bei einer VoG verfassen die Gründungsmitglieder eine Satzung und beschließen in einer Gründungsversammlung, eine VoG aufzustellen. Die VoG wird dann offiziell gegründet mit der

  • Hinterlegung der Unterlagen beim Unternehmensgericht und
  • kostenpflichtigen Veröffentlichung im belgischen Staatsblatt (Moniteur belge)

Neue Mitglieder müssen sich an die veröffentlichte Satzung halten, die sie vor ihrem Antrag auf Mitgliedschaft einsehen können.

Wenn sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ändert, muss diese Änderung beim Unternehmensgericht hinterlegt und kostenpflichtige im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.