Da die meisten VoGs in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach der gesetzlichen Klassifizierung so klein sind, dass sie eine vereinfachte Buchführung anwenden dürfen, wird hier ausschließlich diese behandelt. Weitere Informationen erhalten Sie über die weiterführenden Links.
Wer darf die vereinfachte Buchführung anwenden?
Sogenannte „sehr kleine VoGs“, die „am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten:
- gemäß Artikel 1:28 §5 festgelegte jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern [umgerechnet in Vollzeitäquivalenzen],
- Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 334.500 €, unter Ausschluss einmaliger Einnahmen,
- 1.337.000 € an Gesamtvermögen,
- 1.337.000 € an Gesamtschulden.“
können ihren Jahresabschluss mittels der vereinfachten Buchführung erstellen. Wenn die Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten werden, wirkt sich dies sofort aus. Dies im Gegensatz zu den anderen drei Kategorien der Gesellschaften und Vereinigungen, wo die Schwellen während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten oder nicht mehr überschritten werden müssen, um in eine andere Kategorie eingestuft zu werden.
Die Verpflichtung zur Buchführung ist im Wirtschaftsgesetzbuch (Code de droit économique) Artikel III.82 bis III.95 ausführlich beschrieben.
Kleine VoGs reichen statt einer Ergebnisrechnung eine Übersicht der Ausgaben und Einnahmen eines Jahres ein. Statt einer Bilanz erstellen sie eine Aufstellung ihres Vermögens und ihrer Schulden, die im Gegensatz zu einer Bilanz nicht ausgeglichen sein kann.
Buchführungsprogramm
Hierzu können die VoGs ein Buchführungsprogramm verwenden, das den Vorgaben des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 entspricht. Es darf ausschließlich von kleinen VoGs zur Erstellung des Jahresabschlusses verwendet werden.
Ein Programm zur Erstellung einer vereinfachten Buchführung und somit des Jahresabschlusses sowie Informationen zu seiner Verwendung finden Sie in den Downloads.
Doppelte Buchführung
Eine doppelte Buchführung, die eine Bilanz vorsieht, kann eine kleine VoG freiwillig machen. Wenn die kleine VoG dies tut, so muss sie in Zukunft immer so verfahren. In diesem Fall können z. B. die Modelle der Bilanzzentrale der belgischen Nationalbank benutzt werden.
Verpflichtender Jahresabschluss
Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres muss die ordentliche Generalversammlung durchgeführt werden. Dort werden den Mitgliedern der Jahresabschluss sowie das Budget für das Folgejahr zur Genehmigung vorgelegt. Die Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung durch die Generalversammlung erfolgen. Informationen zur Hinterlegung des Jahresabschlusses finden Sie auf der Webseite der Belgischen Nationalbank sowie in den Downloads.
Wenn eine VoG die Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht vornimmt, besteht das Risiko einer gerichtlichen Auflösung.