Wer hat Anrecht auf AktiF oder AktiF PLUS?

Alle AktiF- und AktiF PLUS-Berechtigten

  • müssen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sein
  • müssen als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein
  • dürfen nicht der Schulpflicht unterliegen
  • dürfen nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben

Bedingungen für eine AktiF–Bescheinigung

  • minderjährige Jugendliche mit einem Ausbildungsvertrag (Lehre, Industrielehre oder Berufseingliederungsvertrag)
  • Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren ohne Abitur oder Gesellenzeugnis, die in den nächsten drei Monaten kein höheres Zeugnis erhalten
  • Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren mit Abitur oder Gesellenzeugnis, die sechs Monate arbeitslos sind und in den nächsten drei Monaten kein höheres Zeugnis erhalten
  • ältere Arbeitsuchende ab 50 Jahre, die ihre letzte Arbeitsstelle unfreiwillig verloren haben
  • Langzeitarbeitsuchende, d.h. Personen, die seit mindestens zwölf Monaten als nichtbeschäftigter Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sind
  • Personen mit Abitur oder Gesellenzeugnis als höchsten Abschluss, die aufgrund von Umstrukturierungen, Konkursen, Schließungen u.Ä. entlassen wurden und in einer Beschäftigungszelle eingetragen sind oder eine "Ermäßigungskarte" für Umstrukturierung besitzen

Bedingungen für einen AktiF-PLUS-Bescheinigung

Mindestens zwei der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:

  • verminderte Arbeitsfähigkeit
  • mindestens 24 Monate Arbeitslosigkeit
  • kein Abitur oder Gesellenzeugnis
  • weder Deutsch- noch Französischkenntnisse (weniger als Niveau B1)

Wie erhalte ich meine AktiF- oder AktiF-PLUS-Bescheinigung?

Das Arbeitsamt prüft, ob Sie als Arbeitsuchender oder Arbeitsuchende die Bedingungen erfüllen, und stellt Ihnen eine Bescheinigung aus. Dazu müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, den Sie auf dieser Seite als Download finden. Bei Fragen können Sie sich als Arbeitsuchende oder Arbeitsuchender an das Arbeitsamt wenden und als Arbeitgeber an das Ministerium. Alle Kontaktangaben dazu finden Sie ebenfalls auf dieser Seite.

Häufig gestellte Fragen

Bis zu welcher Frist müssen Arbeitsuchende ihre AktiF(-PLUS)-Bescheinigung beantragen?

Arbeitsuchende haben ihre AktiF- bzw. AktiF-Plus-Bescheinigung indealerweise bereits vor Arbeits- oder Ausbildungsbeginn beantragt und erhalten. Sie sollten sie jedoch spätestens 20 Tage nach Arbeits- bzw. Ausbildungsbeginn bei Arbeitsamt beantragt haben. 

Wie lange ist eine AktiF(-PLUS)-Bescheinigung gültig?

Eine AktiF- bzw. AktiF-Plus-Bescheinigung ist vier Monate gültig. Es gibt allerdings einige Ausnahmen: 

  • Wenn Arbeitsuchende zu Beginn einer Ausbildung eine Bescheinigung besitzen und nach der Ausbildung unmittelbar im Betrieb eingestellt werden, wird die Gültigkeitsdauer während der Ausbildung ausgesetzt. Das heißt, beginnt ein Jugendlicher mit AktiF-Bescheinigung eine dreijährige Ausbildung, bleibt seine Bescheinigung bis zur Einstellung nach der Ausbildung gültig. 
  • Die AktiF-PLUS-Bescheinigung von Teilnehmenden von Vorschalt- oder Integrationsmaßnahmen (z.B. bei CAB Integra, CAJ Intego oder Dabei) bleibt noch sechs Monate nach Beendigung der Teilnahme gültig.

Teilnehmende von Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen mit AktiF-Bescheinigung sollten spätestens vor Arbeitsantritt eine neue Bescheinigung beantragen. 

 

Was bedeutet, kein Niveau B1 in Deutsch noch in Französisch erreicht zu haben laut Europäischem Referenzrahmen für Sprachen?

Grundsätzlich belegen offizielle Diplome (Abschlusszeugnisse der Schule o.Ä.) oder Zertifikate das Sprachniveau einer Person. Wenn eine Person kein Diplom oder Zertifikat hat, stuft das Arbeitsamt oder ein anerkannter Partner (z. B. KAP) das Sprachenniveau der Person ein. Die Einstufung richtet sich dabei nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Erreicht die Person nicht die Stufe B1 in Deutsch und Französisch, erfüllt sie eines der mindestens zwei Kriterien um AktiF-Plus-berechtigt zu sein. Die Einstufung ist zwei Jahre gültig.

 

Was bedeutet, die Arbeitsstelle „unfreiwillig“ verloren zu haben?

Unfreiwillig die Arbeitsstelle zu verlieren, bedeutet:

  • die Arbeitsstelle verlieren, weil der Arbeitgeber kündigt
  • ein befristeter Arbeitsvertrag wird nicht verlängert
  • die Arbeitsstelle verlieren aufgrund von amtlich festgestellten gesundheitlichen und/oder psychologischen Gründen
  • infolge eines Konkurses die Selbstständigkeit beenden
  • das Verlassen des Herkunftslandes eines Drittstaatsangehörigen, insofern er im Besitz eines belgischen Aufenthaltstitels mit unbegrenztem Zugang zum Arbeitsmarkt ist und es sich um die erste Arbeitsstelle in Belgien handelt

Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht die Nationalität eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz besitzen.

Arbeitsuchende über 50 Jahre sind AktiF-berechtigt, wenn sie ihre letzte Arbeitsstelle unfreiwillig verloren haben.

Was bedeutet „verminderte Arbeitsfähigkeit“?

Als „vermindert arbeitsfähig“ gelten Personen, die:

  1. Anspruch auf Lohnersatzeinkommen oder auf Eingliederungsbeihilfe im Rahmen der Behindertengesetzgebung haben.
  2. Zielgruppenarbeitnehmer bei einer Beschützenden Werkstätte gewesen sind.
  3. Anspruch auf erhöhte Familienleistung aufgrund körperlicher oder geistiger Unfähigkeit von min. 66 Prozent haben.
  4. eine Bescheinigung des FÖD Soziale Sicherheit zur Bewilligung von sozialen und steuerlichen Vorteilen besitzen.
  5. eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von min. 33 Prozent festgestellt durch einen LFA- oder Arbeitsamt-Arzt aufweisen.
  6. durch das Arbeitsamt als arbeitsmarktfern eingestuft sind aufgrund einer Kombination von psycho-medizinisch-sozialen Faktoren, die Gesundheit, Sozialeingliederung und Berufseingliederung beeinträchtigen. Es geht um folgende Personen:
    • Personen, die eine Aktionsvereinbarung mit dem Arbeitsamt (Bereich inklusive Beschäftigung) abgeschlossen haben
    • Personen, die eine Kombination von psycho-medizinisch-sozialen Faktoren aufweisen
    • „nicht mobilisierbare“ Personen (in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit)
    • INAMI-Kunden im Rahmen des Programms „Begleitplan zur Rückkehr ins Arbeitsleben“

Sind Personen mit einem Abschluss des 6. berufsbildenden Sekundarschuljahres AktiF-berechtigt?

Ja, Absolventinnen und Absolventen des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichtes sind AktiF-berechtigt, sofern sie unter 26 Jahre alt sind, weil dieser Abschluss nicht gleichwertig mit einem Abiturdiplom ist. 

Falls sie allerdings das 7. Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts erfolgreich abgeschlossen und das Abschlusszeugnis der Oberstufe (= Abitur) erlangt haben, müssen sie mindestens sechs Monate als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein, um AktiF-berechtigt zu sein. 

Was kann mit der Eintragungs-Dauer als nicht-beschäftigter Arbeitsuchender gleichgestellt werden?

  • Eintragungs-Dauer beim Arbeitsamt eines anderen belgischen Teilstaates (Forem, Actiris oder VDAB)
  • Unterbrechungszeiträume der Eintragung beim Arbeitsamt: Beschäftigungszeiträume unter 30 Tage (Arbeitsvertrag, Statut oder hauptsächliche Selbstständigkeit …)
  • Perioden von LIKIV-Entschädigungen
  • Zeitraum, in dem eine Person Eingliederungseinkommen oder gleichgestellte Sozialhilfe (ÖSHZ) erhalten hat
  • Haft- oder Gefängnisstrafe
  • Berufsausbildungen, die durch Arbeitsamt oder DSL organisiert oder anerkannt sind (BBZ, Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen …)
  • Art. 60 §7- Beschäftigungsperioden (ÖSHZ)
  • LBA-Beschäftigungsperioden
  • SINE-Beschäftigungsperioden
  • Beruflicher Wiedereinstieg: max. zwölf Monate
  • Freistellung von der Verfügbarkeitspflicht
  • Mutterschutzversicherung, insofern innerhalb einer Periode der Eintragung beim Arbeitsamt.

Diese Zeiträume gelten für alle AktiF- und AktiF PLUS- Berechtigten, für die die Zugangsbedingungen eine Dauer der Eintragung als nicht-beschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt vorsehen. D. h. bei Jugendlichen unter 26 Jahren, die im Besitz des Abiturs oder eines Gesellenzeugnisses sind (6 Monate), bei Langzeitarbeitslosen (12 Monate) und evtl. bei den AktiF PLUS-Berechtigten (2. Vermittlungshemmnis 24 Monate).

Was geschieht, wenn AktiF(-PLUS)-Mitarbeitende während der Förderperiode aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft wegziehen?

Wenn AktiF(-PLUS)-Mitarbeitende während der Förderperiode aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft wegziehen, hat das keinen negativen Einfluss auf Ihre Förderung. Sie erhalten weiterhin den Zuschuss, indem Sie die monatlichen Gehaltsbelege beim Ministerium einreichen.