Förderung von
Veröffentlichungen
Die Deutschsprachige Gemeinschaft kann Autorinnen und Autoren bei der Veröffentlichung von Werken mit Bezug zum ostbelgischen Kulturerbe und literarischen Werken bezuschussen. Bei den literarischen Werken spielt die Form der Literatur (Roman, Gedichtband usw.) keine Rolle.
Periodika sind von der Förderung ausgeschlossen.
Welche Bedingungen muss die Veröffentlichung erfüllen?
- inhaltliche, sprachliche, methodische und förmliche Qualitätsmerkmale
- eine regionale oder gegebenenfalls grenzüberschreitende Tragweite
- eine ausreichende Publikumsausrichtung
Je nach Art der Veröffentlichung, sind außerdem folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Bei Werken im Bereich Kulturerbe: Bezug zum ostbelgischen Kulturerbe
- Bei literarischen Werken:
- Bezug zur Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund des Inhalts oder des Wohnsitzes des Autors
- Veröffentlichung durch einen Verlag oder mit einem externen Lektorat
Wann kann ich einen Antrag stellen?
Ein Antrag muss fristgerecht vor der geplanten Veröffentlichung eingereicht werden. Folgende Fristen sind zu beachten:
- Veröffentlichungen literarischer Werke: der 31. März und der 31. Oktober
- Veröffentlichungen im Bereich Kulturerbe: der 31. März
Bereits veröffentlichte Werke können nicht bezuschusst werden.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Das einzureichende Formular finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.
Zudem muss:
- eine Biografie des Autors
- eine Zusammenfassung des geplanten Werkes
eingereicht werden.
Was muss außerdem beachtet werden?
Der für Kultur zuständige Minister entscheidet über die Höhe der Förderung. Der Zuschuss wird als 80-prozentiger Vorschuss ausbezahlt. Folgende Unterlagen müssen spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Restbetrags eingereicht werden:
- eine Aufstellung der förderfähigen Ausgaben und die dazugehörigen Belege
- ein Exemplar der Veröffentlichung mit Hinweis auf Unterstützung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Falls diese Unterlagen nicht spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eingereicht worden sind, muss der Vorschuss zurückgefordert werden.
Die Veröffentlichung muss spätestens 24 Monate nach der Zusage erscheinen. Auf schriftliche Anfrage kann die Regierung diese Frist einmalig um 12 Monate verlängern.