Nein? Das bedeutet, dass für Sie als VoG nun folgende Schritte zu tun sind:
- Anpassung Ihrer Satzung an die im neuen Gesetz genannten Mindestanforderungen
- Verabschiedung der Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit in der Generalversammlung Ihrer VoG.
- Hinterlegung beim Unternehmensgericht und damit Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.
Auch bevor Sie die Satzung angepasst haben, gelten bereits die in der VoG-Gesetzgebung festgelegten „zwingenden Bestimmungen“ für Ihren Verein. Im Infoblatt „Bestimmungen“ im Downloadbereich können Sie nachlesen, welche das sind.
Um Ihnen die Aufgabe zu erleichtern, die Satzung anzupassen, haben wir einige Informationen für Sie im Download zusammengestellt:
- Eine Checkliste über alles, was für die Satzungsanpassung zu tun ist.
- Eine Mustersatzung, an der Sie sich bei Bedarf orientieren können (ein Muster für bestehende und eins für neue VoGs).
- Eine Auflistung der Mindestangaben einer Satzung.
- Ein Infoblatt zum Thema Hinterlegung beim Unternehmensgericht und Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in den Downloads.
- Ausfüllhilfen für die Formulare des Unternehmensgerichts.
- Ein Infoblatt über die gesetzlichen Bestimmungen.
- Mustersatzungen in französischer Sprache.
Allgemeine Infos über die neue Gesetzgebung und VoGs im Allgemeinen finden Sie in der Broschüre „VoG-Wissen von A bis Z“ in den Downloads.
Der Newsletter „Ehrenamt und Vereinsarbeit“ informiert über Termine von Informationsveranstaltungen zur neuen Gesetzgebung, zum UBO-Register, zur Steuererklärung für VoGs, zu Finanz- und zu Versicherungsthemen sowie über aktuelle Themen für Vereine. Zur Einschreibung genügt eine E-Mail an die Servicestelle Ehrenamt.
Individuelle Beratungstermine sind ebenfalls möglich.
Werden die Satzungen nicht angepasst und die Dokumente nicht ordnungsgemäß beim Unternehmensgericht hinterlegt, drohen folgende Konsequenzen:
- Auflösung der Vereinigung
- Persönliche Haftung der Verwalter, wenn Angaben zur VoG fehlen
- Keine ministerielle Genehmigung für die Annahme von großen Spenden Unzulässigkeit von Klagen