Statuten/Satzung

Was ist eine Satzung?

Die VoG erhält durch ihre Satzung (auch Statuten genannt) ihr offizielles Regelwerk. Die VoG-Gesetzgebung sieht einige Pflichtangaben vor, die jede Satzung beinhalten muss. Weitere Regelungen sind ebenfalls möglich, solange sie nicht dem Gesetz widersprechen.

Da die VoG auf einem Vertrag beruht, gilt das Grundprinzip der Vertragsfreiheit für die Satzung, die von den Gründern angenommen wird und die später von einer außerordentlichen Generalversammlung geändert werden kann. Die Satzungsfreiheit wird jedoch durch zwingende Vorschriften zum Schutz bestimmter privater Interessen und durch Vorschriften der öffentlichen Ordnung zum Schutz des allgemeinen Interesses eingeschränkt. Deshalb ist im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen zu unterscheiden zwischen:

  • zwingenden Bestimmungen, von denen die Satzung nicht abweichen darf
  • supplementären Bestimmungen, die die Satzung ausdrücklich einschränken oder ändern können
  • fakultativen Bestimmungen, die in der Satzung festgehalten werden können oder auch nicht. Als fakultative Regeln sind auch die zwingenden Mindestvorschriften anzusehen, die eingehalten werden müssen, die aber durch die Satzung verschärft werden können. Wie z. B. die Frist für die Einberufung der Generalversammlung oder die Mindestanzahl der Mitglieder, die erforderlich ist, um die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen.

Eine Liste mit Beispielen zu den Bestimmungen finden Sie im Download.

Viele der Bestimmungen sind gleichzeitig Mindestangaben in der Satzung, aber nicht alle zwingenden Bestimmungen müssen in der Satzung stehen. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Gültigkeit.

Bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssen alle VoGs und Stiftungen ihre Satzung entsprechend dem neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) vom 23. März 2019 angepasst haben. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle VoGs, auch wenn ihre Satzung noch nicht an die neue Gesetzgebung angepasst wurde. Informationen und Material zur Satzungsanpassung finden Sie in diesem Menüpunkt.

Mindestangaben

In einer Satzung müssen folgende Informationen nach dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen angegeben werden:

  • Bezeichnung „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ oder die Abkürzung VoG
  • Name der Vereinigung: Die Wahl des Namens ist frei. Allerdings darf keine andere Vereinigung oder Stiftung den gleichen Namen tragen. Das kann in der Datenbank des Belgischen Staatsblattes überprüft werden.
  • Angabe der Region, in der der Hauptsitz der VoG angesiedelt ist. Der Hauptsitz einer belgischen Vereinigung muss sich in Belgien befinden, was nicht bedeutet, dass die VoG nicht im Ausland tätig werden kann.
  • Angabe des uneigennützigen Zwecks, den die VoG verfolgt, und die Aktivitäten, die ihren Gegenstand bilden.
  • Mitgliedschaft: Die Bedingungen und Formalitäten für die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern. Dazu gehören die Rechte und Pflichten aller Mitglieder, auch die der Fördermitglieder (membres adhérents).
  • Generalversammlung: Die Art und Weise der Einberufung der Generalversammlung sowie die Art und Weise, in der ihre Beschlüsse den Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Auch die Nennung der Befugnisse der Generalversammlung ist obligatorisch.
  • Wahl der Verwalter und deren Amtszeit: Die Regeln für die Ernennung der Verwalter und deren Mandatsende. Auch die Regeln für die Dauer ihrer Amtszeit sind obligatorisch.
  • Vertretung der VoG gegenüber Dritten: Die Bestimmungen über die Möglichkeit für bestimmte Personen (in der Praxis die Verwalter), die VoG zu vertreten, Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse und Weise, wie sie sie ausüben. Das heißt, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln.
  • Mindestanzahl von Mitgliedern
  • Mitgliedsbeitrag: Der Höchstbetrag des Mitgliedsbeitrags für Personen, die der Vereinigung beitreten möchten.
  • Verwendung des Vermögens bei Auflösung: Festlegung, welchem uneigennützigen Zweck die VoG im Falle einer Auflösung ihr Vermögen übergibt.
  • Lebensdauer der VoG, wenn sie nicht unbegrenzt ist.
  • Weise der Ernennung und des Ausscheidens aus dem Amt der mit der täglichen Geschäftsführung der VoG beauftragten Personen und Weise, wie sie ihre Befugnisse ausüben. Das heißt, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln (diese Angaben in der Satzung sind zwar gesetzlich nicht verpflichtend, aber aus Gründen der Kohärenz und Transparenz angeraten).

Folgende Angaben können theoretisch auch in der Satzung festgehalten werden, müssen es aber nicht und sind besser im Protokoll (der Gründungsversammlung bzw. der Generalversammlung, die die Satzungsänderung beschließt) aufgehoben. Stehen sie in der Satzung, so sind zur Änderung besondere Mehrheiten in der Generalversammlung einzuhalten.

  • Namen, Vornamen und Wohnsitz jedes Gründers oder für juristische Personen Name, Rechtsform, Unternehmensnummer und Adresse ihres Sitzes.
  • Die genaue Angabe der Adresse, an der die VoG ihren Sitz hat, und gegebenenfalls E-Mail-Adresse und Website der VoG.
  • Die Identität der Verwalter und gegebenenfalls die Identität der Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt sind, der Personen, die zur Vertretung der VoG befugt sind, und des Kommissars.

Die Satzung kann die Möglichkeit vorsehen, dass Mitglieder ihre Einlage in bestimmten Fällen (bspw. bei einer Auflösung der VoG) wieder zurücknehmen dürfen.

Mustersatzungen für neue VoGs und für VoGs, die ihre Satzung an die neue Gesetzgebung anpassen möchten, finden Sie in den Downloads.

Adresse der Verwalter

Die Verwalter sowie die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen haben die Möglichkeit, ihre Adresse für alle Angelegenheiten, die die Erfüllung ihres Mandats betreffen, am Sitz der Vereinigung zu wählen (Wohnsitzwahl) und müssen somit ihre Privatadresse nicht preisgeben. Wird diese Wahl des Sitzes öffentlich bekannt gemacht, kann sie gegen Dritte durchsetzbar sein. So kann beispielsweise eine Einladung oder gerichtliche Vorladung unter dieser Adresse gültig zugestellt werden.

Satzungsänderung

Soll eine Satzung verändert werden, so beschließt die Generalversammlung darüber. Dann gelten besondere Anwesenheits- und Abstimmungsquoren. Weitere Informationen dazu finden Sie in den weiterführenden Links.

Alle Satzungsänderungen müssen anschließend beim Unternehmensgericht hinterlegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden (hierzu ist eine Gebühr zu entrichten). Das Prozedere der Hinterlegung finden Sie in den Downloads.

Bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssen alle VoGs und Stiftungen ihre Satzung entsprechend dem neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) vom 23. März 2019 angepasst haben. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle VoGs, auch wenn ihre Satzung noch nicht an die neue Gesetzgebung angepasst wurde. Informationen und Material zur Satzungsanpassung finden Sie in diesem Menüpunkt.

VoG-Satzungen finden

Alle bisherigen Eintragungen im belgischen Staatsblatt sind in der Datenbank der Anhänge des Belgischen Staatsblattes zu finden. Weitere Informationen finden Sie in den weiterführenden Links.

  • Tragen Sie Ihre Unternehmensnummer ein.
  • Klicken Sie auf „Recherche“ und dann auf „Liste“.

Es werden alle Änderungen der letzten Jahre gezeigt. Alternativ können Sie auch in der Zeile „Dénomination“ den Namen oder Teile des Namens eingeben und dann suchen. Versuchen Sie bei Bedarf verschiedene Schreibweisen des VoG-Namens. Wenn Sie auf „Image“ klicken, werden Ihnen die eingescannten Statutenänderungen gezeigt.

Alternativ können Sie Ihre VoG in der Zentralen Datenbank der Unternehmen suchen. Diese finden Sie in den weiterführenden Links. Wenn Sie den passenden Eintrag gefunden haben, klicken Sie auf „Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt“ und finden dann ebenfalls alle bisherigen Veröffentlichungen.

Entspricht Ihre Satzung der aktuellen Gesetzgebung?

Ordner mit der Beschriftung „Vereinssatzung“ und daneben stehen zwei Paragraphenzeichen und eine Waage.

Nein? Das bedeutet, dass für Sie als VoG nun folgende Schritte zu tun sind:

  • Anpassung Ihrer Satzung an die im neuen Gesetz genannten Mindestanforderungen
  • Verabschiedung der Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit in der Generalversammlung Ihrer VoG.
  • Hinterlegung beim Unternehmensgericht und damit Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

Auch bevor Sie die Satzung angepasst haben, gelten bereits die in der VoG-Gesetzgebung festgelegten „zwingenden Bestimmungen“ für Ihren Verein. Im Infoblatt „Bestimmungen“ im Downloadbereich können Sie nachlesen, welche das sind.

Um Ihnen die Aufgabe zu erleichtern, die Satzung anzupassen, haben wir einige Informationen für Sie im Download zusammengestellt:

  • Eine Checkliste über alles, was für die Satzungsanpassung zu tun ist.
  • Eine Mustersatzung, an der Sie sich bei Bedarf orientieren können (ein Muster für bestehende und eins für neue VoGs).
  • Eine Auflistung der Mindestangaben einer Satzung.
  • Ein Infoblatt zum Thema Hinterlegung beim Unternehmensgericht und Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in den Downloads.
  • Ausfüllhilfen für die Formulare des Unternehmensgerichts.
  • Ein Infoblatt über die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Mustersatzungen in französischer Sprache.

Allgemeine Infos über die neue Gesetzgebung und VoGs im Allgemeinen finden Sie in der Broschüre „VoG-Wissen von A bis Z“ in den Downloads.

Der Newsletter „Ehrenamt und Vereinsarbeit“ informiert über Termine von Informationsveranstaltungen zur neuen Gesetzgebung, zum UBO-Register, zur Steuererklärung für VoGs, zu Finanz- und zu Versicherungsthemen sowie über aktuelle Themen für Vereine. Zur Einschreibung genügt eine E-Mail an die Servicestelle Ehrenamt.

Individuelle Beratungstermine sind ebenfalls möglich.

Werden die Satzungen nicht angepasst und die Dokumente nicht ordnungsgemäß beim Unternehmensgericht hinterlegt, drohen folgende Konsequenzen:

  • Auflösung der Vereinigung
  • Persönliche Haftung der Verwalter, wenn Angaben zur VoG fehlen
  • Keine ministerielle Genehmigung für die Annahme von großen Spenden Unzulässigkeit von Klagen

Innere Ordnung/Geschäftsordnung

Wenn die Satzung der VoG es zulässt, kann der Verwaltungsrat eine „Innere Ordnung“ bzw. eine Geschäftsordnung als zusätzliches Dokument aufstellen. Diese Möglichkeit muss ausdrücklich in der Satzung vermerkt sein.

Es gilt folgende Hierarchie:

  1. das GGV
  2. die Satzung
  3. die Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung darf keine Bestimmungen enthalten,

  • die im Widerspruch zu zwingenden Rechtsvorschriften oder zur Satzung stehen und
  • die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die der Gesetzgeber eine Satzungsbestimmung verlangt. Das sind unter anderem:
    • die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    • die Befugnisse der Organe oder die Organisation und Arbeitsweise der Generalversammlung,
    • die Verlegung des Gesellschaftssitzes, wenn die Adresse nicht in der Satzung erwähnt ist.