Jede neugegründete VoG hat nach der Hinterlegung der Gründungsakte beim Unternehmensgericht 30 Tage Zeit, die Eintragung im UBO-Register vorzunehmen.
Dazu werden alle „wirtschaftlichen Eigentümer“ einer VoG, also alle Personen, die Kontrolle über die Finanzen der VoG ausüben können, eingetragen. Dies sind z. B. folgende Personen:
- alle Verwaltungsratsmitglieder
- Personen, die zur Vertretung ermächtigt sind
- Personen, die mit der täglichen Verwaltung der VoG beauftragt sind, z. B. ein Geschäftsführer
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Personen sich tatsächlich in der VoG um die Finanzen kümmern.
Zusätzlich wird vermerkt, ab wann die Personen die Kontrolle ausüben. Für ein Verwaltungsratsmitglied ist dies zum Beispiel der Zeitpunkt des Eintritts in den Verwaltungsrat.
VoGs, die schon länger bestehen und noch keinen Eintrag im UBO-Register haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen.