Jedes Jahr wird wenigstens eine Generalversammlung einberufen. Diese muss bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres der VoG stattfinden. Diese Generalversammlung wird als ordentliche Generalversammlung bezeichnet.
Die Hauptaufgabe der ordentlichen Generalversammlung ist die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Jahres sowie des Budgets für das Folgejahr. Sie kommt einmal jährlich zusammen. Außerdem werden die Verwalter (und ggf. Kommissare) auf Basis ihres Berichts (Finanzlage und die Ausführung des Haushaltsplans) mittels einer Abstimmung entlastet (oder nicht). Über die Entlastung der Verwalter und Kommissare muss ausdrücklich und getrennt abgestimmt werden. Diese Entlastung ist nur gültig, wenn die wirkliche Lage der Vereinigung nicht verschleiert wird und eventuelle Tätigkeiten, die außerhalb der Satzung erfolgten oder gegen die VoG-Gesetzgebung verstoßen, in der Einladung angegeben worden sind.
Sieht die Satzung nichts anderes vor, so ist die ordentliche Generalversammlung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ausnahmen bilden die Fälle, in denen ein besonders Anwesenheitsquorum gesetzliche vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglicher Artikel).
Entscheidungen bei der ordentlichen Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit getroffen. Dies bedeutet, dass ein Vorschlag die Mehrheit der abgegebenen Stimmen versammeln muss, um angenommen zu werden. Nur die abgegebenen Stimmen zählen: Abwesenheiten, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mehr berücksichtigt und gelten auch nicht als Nein-Stimmen.
Die Satzung kann jedoch davon abweichen und z. B. eine relative Mehrheit (der Vorschlag mit den meisten Ja-Stimmen gewinnt) oder eine qualifizierte Mehrheit (z. B. 2/3 der Stimmen) vorsehen, Enthaltungen sowie leere oder ungültige Stimmen als Nein-Stimmen werten. Auch hier gilt: Für manche Fälle gelten nicht nur besondere Anwesenheits- sondern auch Abstimmungsquoren.