Was genau wird geprüft?

Als Mieter haben Sie Anrecht auf eine gesundheitsverträgliche Wohnung. Sie muss etwa stabil, trocken, gut belüftet und sicher sein. Konkret wird überprüft, ob folgende Probleme bestehen oder nicht.

Stabilität

  • fehlerhafte oder unzureichende Fundamente
  • schräge oder ausgewölbte Mauern
  • die tragende Struktur der Decken durch Mängel oder angreifenden Parasiten
  • das Holzwerk angreifende Risse oder Parasiten
  • Mauerrisse oder tiefe Spalten

Bauliche Mängel haben direkte negative Auswirkungen auf die Stabilität der Bausubstanz. Entstehen Risse, Absackungen oder Unebenheiten, können mangelhafte Stabilität, Bauschäden, fehlende Dichtigkeit oder ähnliches entstehen.

Feuchtigkeit

  • durch Infiltration durch das Dach, die Mauern oder die äußeren Schreinerarbeiten
  • aufsteigende Nässe in den Mauern oder Böden
  • durch Kondensation aufgrund der Eigenschaften der Außenmauern oder fehlender Lüftungsmöglichkeiten

Pilzbefall

Durch Feuchtigkeit kann sich Schimmelpilz bilden und sich mit der Zeit auch auf größere Flächen bis hin zum gesamten Haus verbreiten. Schimmelsporen können sich über die Luft verbreiten. Schimmel befällt häufig zuerst Raumecken, Decken und Wände, kann sich aber auch versteckt unter Tapeten und/oder Bodenbelägen befinden.

Bei Schimmelpilzbefall sollte sofort gehandelt werden, denn er kann die Gesundheit der Bewohner gefährden.

Probleme aufgrund der Struktur oder der bewohnbaren Fläche

Die innere Struktur einer Wohnung kann die effektiv nutzbare Fläche aufgrund der vorhandenen Deckenhöhen und/oder Dachschrägen verringern. Dadurch entsprechen die anerkannten nutzbaren Flächen nicht zwangsläufig den abgemessenen Bodenflächen.

Um als vollwertiger Raum anerkannt zu sein, muss die Höhe in Tagesräumen 2,4 m betragen. In Nacht- und Sanitärräume reichen 2,2m Deckenhöhe. In einigen Ausnahmefällen können auch 2,1 m zulässig sind.

Um Räume anerkennen zu können, müssen mindestens 4 m² die erforderlichen Höhen haben!

Tageslicht in den Wohnräumen

Die Wohnung muss über gewisse Glasöffnungen nach außen verfügen. Die Gesamtfläche muss mindestens

  • 1/14 der Bodenfläche im Falle einer senkrechten Verglasung und/oder
  • 1/16 im Falle einer nicht senkrechten Dachverglasung

erreichen.

Überbelegung

Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der Flächen der Wohnräume in Abhängigkeit von der Deckenhöhe und der natürlichen Belichtung.

Es gibt strikte Mindestgrößen, die eingehalten werden müssen und die sich je nach Zusammensetzung des Haushalts ändern. Eine Wohnung, deren Struktur unpassend ist oder deren Abmessungen zu klein sind, um der Zusammensetzung des Haushalts zu entsprechen, ist überbelegt.

Belüftung

Jeder Wohn- und Sanitärraum muss über Öffnungen nach außen verfügen. Folgende Alternativen sind möglich: eine Zwangsbelüftung, ein Lüftungsgitter oder ein Lüftungskanal. Die Fläche muss in geöffneter Stellung für ein WC mindestens 70 cm² und für die Wohnräume und Schlafzimmer 0,08% der Fußbodenfläche erreichen.

Elektro- und Gasinstallationen

  • keine offensichtliche Gefahrenquelle
  • Pflicht, die Konformitätsbescheinigung aufgrund der geltenden Reglementierung vorzulegen
  • ständige Zugänglichkeit zum Sicherungskasten und zum Gasabsperrhahn der Wohnung
  • Vorhandensein einer sich in gutem Zustand befindlichen und zur freien Luft führenden Entlüftungsvorrichtung für jede abgaserzeugende Installation

Sanitäre Einrichtungen

Für Privat- oder Gemeinschaftswohnungen muss die Ausstattung folgende Elemente umfassen:

  • mindestens eine ständig zugängliche Trinkwasserstelle
  • ein Abwasserleitungsnetz, angeschlossen an die öffentliche Kanalisation, oder ein anderes System, das übereinstimmt mit den Vorschriften der allgemeinen Regelung zur Sanierung des städtischen Abwassers, der auf der Grundlage von Artikel D.218 von Buch II des Umweltgesetzbuches verabschiedet wurde
  • ein den Mietern der Wohnung vorbehaltenes WC (Es geht zum Beispiel nicht, dass die Mieter einer Gemeinschaftswohnung in einem Gebäude, in dessen Erdgeschoss sich eine Gaststätte befindet, nur über das von der Kundschaft dieser Gaststätte benutzte WC verfügen.)
  • Der Raum, in dem sich das WC befindet, muss bis zur Decke mit Wänden verschlossen sein (Raum nur mit WC oder Badezimmer, in dem sich das WC befindet)
  • Das WC für den Privatgebrauch kann direkt mit einem Wohnraum verbunden sein, sofern dieses WC und der Raum dem gleichen Haushalt vorbehalten sind.

Für Gemeinschaftswohnungen kommen hinzu:

  • mindestens eine Dusche mit warmem Wasser, nur für den Gebrauch der Bewohner vorgesehen
  • pro Haushalt eine zum Privatgebrauch genutzte und sich im Privatteil befindliche Trinkwasserstelle, die an ein Abwasserableitungssystem angeschlossen ist
  • eine Trinkwasserstelle in jeder gemeinschaftlich genutzten Küche (Ausnahme: Diese Pflicht ist nicht anwendbar auf Wohnungen, deren Hauptbestimmung der Unterbringung von Studenten dient, insofern mindestens eine Trinkwasserstelle für zwei Bewohner in gemeinschaftlich genutzten Räumen zugänglich ist.)
  • ein WC für maximal 7 Bewohner und für maximal 5 Privaträume
  • ein WC zählt nur für die auf dem gleichen Stockwerk, auf dem direkt darunter oder darüber liegenden Stockwerk gelegenen Privatwohnungen (nicht mehr als ein Stockwerk Unterschied)

Beispiel: Nehmen wir an, ein Gebäude zählt 3 WC, die sich aber alle drei im Erdgeschoss befinden. Die möblierten Wohnungen verteilen sich jedoch auf drei Stockwerke. Die Mieter des zweiten Stockwerks werden betrachtet, als verfügten sie über kein WC, weil sie zu seiner Benutzung mehr als ein Stockwerk heruntergehen müssen.

  • Ein gemeinschaftliches WC darf nie mit einem Wohnraum verbunden sein.

Feste Heizungsinstallation

  • Vorhandensein einer Heizmöglichkeit in mindestens einem Raum.
  • keine bei diesem System offensichtlich gefährlichen Anzeichen (Kamin in betriebsfähigem Zustand…)

Bewegungsfreiheit

  • weder verformte noch unstabile Böden oder Decken
  • keine gefährlichen Treppen (hinsichtlich Stabilität, waagerechter Anbringung, Gefälle, Geländer…)
  • die Treppen genügen den folgenden Bedingungen (H=Höhe und G=Trittbreite): 16 cm <=H<=22 cm und G>0,7 H
  • keine Fensteröffnung in Stockwerken in weniger als 0,8 Meter Höhe vom Fußboden ohne Geländer, wenn die Fenster sich öffnen lassen, und keine zugängliche Bodenfläche, die höher als ein Meter über dem Boden ist ohne Geländer von einer Minimalhöhe von 0,8 Meter