Mitglieder

Mitglieder

Die Satzung kann nach Belieben verschiedene Kategorien von Mitgliedern festlegen, denen sie identische oder unterschiedliche Rechte und Pflichten überträgt. Das GGV nennt zwar nur die Einteilung zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern, aber den Vereinigungen steht es frei, die verschiedenartigsten Bezeichnungen zu verwenden und darüber hinaus verschiedene Kategorien von Fördermitgliedern mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten vorzusehen.

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich in der Satzung und nicht mehr in der Geschäftsordnung verankert.

Ordentliche Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder verfügen aufgrund des GGV über folgende Rechte:

  • am Vereinigungssitz das Mitgliederregister, alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder in ihrem Namen betraut sind und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einzusehen
  • die Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt (Einberufung innerhalb von 21 Kalendertagen, Generalversammlung spätestens am 40. Kalendertag nach dem Antrag)
  • einen Punkt für die Tagesordnung vorzuschlagen, wenn ein Zwanzigstel der Mitglieder dies beantragt
  • an der Generalversammlung teilzunehmen oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen
  • in der Generalversammlung abzustimmen, wobei jeder im Prinzip über gleiches Stimmrecht verfügt
  • nur nach einem bestimmten Verfahren ausgeschlossen zu werden (Vermerk in der Einladung, Vorladung und vorherige Anhörung, Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der Generalversammlung)
  • die Erstattung des Beitrags zu verlangen, wenn die Satzung dies gestattet
  • die Auflösung der Vereinigung aussprechen zu lassen
  • im Falle einer Liquidation, in der Generalversammlung über die Zweckbestimmung des Vermögens zu entscheiden oder diese Entscheidung dem Gericht zu übertragen
  • aus der Vereinigung auszutreten

Die Satzung kann selbstverständlich Sonderklauseln vorsehen, sowohl für die Aufnahme der Mitglieder und deren Austritt als auch für den Umfang ihrer Rechte und Pflichten. Sie darf jedoch nicht weniger streng als das Gesetz sein und beispielsweise einen Ausschluss ohne vorherige Anhörung vorsehen.

Fördermitglieder

Fördermitglieder (oder auch „membres adhérents“ genannt) sind angeschlossene Mitglieder, die an den Aktivitäten der Vereinigung teilnehmen dürfen. An den Sitzungen ihrer Organe (Verwaltungsrat, Generalversammlung) können sie nur teilnehmen, wenn die Satzung dies explizit erlaubt. So wie jeder Dritte können auch sie die Auflösung oder die Nichtigkeit der VoG beantragen. Sie können als externe Berater handeln und wirken gegebenenfalls in Ausschüssen als Interessenvertreter der Vereinigung mit. Sie sind jedoch nicht wahlberechtigt. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Satzung bestimmt.

Ordentliche oder Fördermitglieder in der VoG?

Die Frage, welche Mitgliederkategorien man in der Satzung festhält und welche Person in welche Mitgliederkategorie fällt, will gut überlegt sein. Denn dies hat Konsequenzen:

Schauen wir uns das Anwesenheitsquorum in der Generalversammlung an: Geht es in der GV um eine Satzungsanpassung, den Ausschluss eines Mitglieds, eine Zweckänderung oder die Auflösung der VoG, so müssen 2/3 aller ordentlichen, d. h. stimmberechtigten, Mitglieder anwesend oder vertreten sein.

Wie wahrscheinlich ist es, dass all Ihre ordentlichen Mitglieder erscheinen werden? Oder handelt es sich vielleicht vielmehr um „Nutzer“ oder „Teilnehmer“, die die „Dienstleistung“ der VoG in Anspruch nehmen, sich jedoch nicht an der Vereinsführung beteiligen möchten? Oder haben Sie Minderjährige unter den Mitgliedern, die nicht oder nur durch ihre Eltern abstimmen dürfen?

Dann kann es sinnvoll sein, diese Personen zu Fördermitgliedern zu machen, die nicht stimmberechtigt sind.

Falls Sie einen Basiszuschuss erhalten, fragen Sie jedoch vorher bei der Gemeinde nach, ob dies einen Einfluss auf den Zuschuss hat.

Auch für die eigene Erwartungshaltung des Vorstands kann es Sinn machen, diese gedankliche Übung zu machen:

  • Wer ist mitgestaltendes Mitglied und wer ist reiner Nutzer?
  • Von wem kann ich demnach auch Mitgestaltung erwarten, von wem lediglich einen (vielleicht höheren?) finanziellen Beitrag oder maximal punktuelles Engagement beim nächsten Fest?

Ein Vorstand, der weiß, was er von wem erwarten kann, wird weniger schnell enttäuscht, wenn das Engagement der Mitglieder geringer ausfällt als gewünscht.

Minderjährige

Bzgl. des Stimmrechts von Minderjährigen streiten sich übrigens die Experten, denn die VoG-Gesetzgebung schweigt sich zu dem Thema aus.

Ein Experte sagt, man darf einem ordentlichen Mitglied unter keinen Umständen sein Stimmrecht entziehen – auch nicht einem Minderjährigen. Ein anderer sagt, es sei bedenklich, wenn z. B. ein fünfjähriges Kind über den Ausschluss eines anderen Mitglieds oder die Auflösung der VoG mitentscheiden kann. Letzterer schlägt daher vor, Minderjährige (oder Kinder unter 16 Jahren) per Satzung zu Fördermitgliedern zu machen und dort zu vermerken, dass sie mit dem 18. (oder 16.) Geburtstag automatisch zu ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht werden.

Letztendlich bleibt es aber jeder VoG selbst überlassen, wie sie mit dem Thema umgeht. Lediglich bzgl. minderjährigen Verwaltern gibt es gesetzliche Regelungen.

Mitgliederregister

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, ein Mitgliederregister über die ordentlichen Mitglieder zu führen. Ein zusätzliches Register über die Fördermitglieder ist optional.

Das Register enthält eine fortlaufende Nummer für jedes Mitglied nach Eintrittszeitpunkt, Name, Vorname und Wohnort oder, bei einer juristischen Person, den Namen der VoG, ihre Gesellschaftsform und ihren Gesellschaftssitz, das Datum der Aufnahme, des Austritts oder des Ausschlusses. Änderungen müssen binnen acht Tagen, nach dem Zeitpunkt, zu dem das Verwaltungsorgan Kenntnis des Beschlusses erhält, eingetragen werden. Das Mitgliederregister kann nun auch in elektronischer Form geführt werden.

Ausschluss eines Mitglieds

Der Ausschluss eines Mitglieds wird in der Einladung zur Generalversammlung genannt. Das Mitglied hat das Recht, vor der Entscheidung angehört zu werden. Der Ausschluss darf nur von der Generalversammlung entschieden werden, mit zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder und mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.