Gründung einer VoG

Warum eine VoG gründen?

Die Entscheidung, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, wird in erster Linie von Erwägungen der Rechtssicherheit bestimmt. Der gemeinnützige Verein ermöglicht es, zwischen der Haftung und dem Vermögen des gemeinnützigen Vereins und dem seiner Mitglieder zu unterscheiden. Es handelt sich um eine eigenständige Rechtsstruktur mit:

  • eigenem Vermögen
  • eigenen Verbindlichkeiten
  • eigener Haftung

Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins ist daher zu erwägen, wenn das Vorhaben zu Rechtsgeschäften von gewisser finanzieller und haftungsrechtlicher Bedeutung führt.

Gründungsversammlung/konstituierende Generalversammlung

Für die Gründungsversammlung, auch konstituierende Generalversammlung genannt, müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, die beschließen, eine Vereinigung zu gründen. Bereits in der Einladung werden alle zu besprechenden Punkte inkl. der Satzung (bzw. der Entwurf) vermerkt. Die Gründungsmitglieder können sich jedoch auch spontan ohne Einladung versammeln und die Gründungsdokumente unterzeichnen, die vorher untereinander abgestimmt wurden.

Die Gründungsmitglieder einigen sich über:

  • die Satzung
  • die Projekte und Aufgaben der VoG
  • bei Bedarf die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Wahl der Bankinstitution
  • die Bedingungen für die Kontoeröffnung
  • die ersten Verwalter der VoG

Das Protokoll dieser Versammlung bildet die privatschriftliche Gründungsurkunde. Sind Immobilien im Spiel, z. B., wenn eine Immobilie in das Vermögen der VoG eingebracht wird, muss die VoG mit Hilfe eines Notars durch eine sogenannte authentische Urkunde gegründet werden.

Die Gründungsurkunde einschließlich der Satzung muss von allen Gründungsmitgliedern einstimmig genehmigt und in doppelter Ausführung unterzeichnet werden. Diejenigen, die mit dem vorgeschlagenen Text nicht einverstanden sind, unterzeichnen nicht und sind nicht Mitglieder der VoG.

Satzung vs. Gründungsurkunde vs. Auszug aus der Gründungsurkunde

Satzung, Gründungsurkunde und Auszug aus der Gründungsurkunde sollten nicht miteinander verwechselt werden:

  • Die Satzung ist das Regelwerk der VoG und damit ein maßgeblicher Teil der konstituierenden Generalversammlung.
  • Die Gründungsurkunde wird beim Unternehmensgericht hinterlegt.
  • Ein Auszug aus der Gründungsurkunde wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Inhalt der Gründungsurkunde:

  • Identität und Adresse (für Rechtspersonen Name, Rechtsform, Sitz und Unternehmensnummer) der Gründer* und Erklärung, dass sie zum Zeitpunkt X eine VoG gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen gründen möchten
  • Vollständige Satzung mit den nachstehend angeführten Mindestangaben*
  • Unterschriften der Gründer
  • Ggf. eine Präambel: Gründe der VoG-Gründung und Werte, die durch die Aktivitäten transportiert werden sollen

Falls nicht in der Satzung vorgesehen:

  • Weise der Ernennung und des Ausscheidens aus dem Amt der mit der täglichen Geschäftsführung der VoG beauftragten Personen und Weise, wie sie ihre Befugnisse ausüben, das heißt, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln
  • Identität der Verwalter und gegebenenfalls die Identität der Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt sind, der Personen, die zur Vertretung der VoG befugt sind, und bei Bedarf des Kommissars*
  • genaue Adresse des Sitzes der VoG*
  • ggf. E-Mail-Adresse und Webseite der VoG

Die mit * markierten Angaben sind Teil des „Auszugs aus der Gründungsurkunde“, der im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Wahl der ersten Verwalter

Sofort im Anschluss an die Gründungsversammlung findet die erste Generalversammlung statt. Dort wird der Verwaltungsrat gewählt. Dessen Mitglieder nennt man „Verwalter“. Der Verwaltungsrat tritt daraufhin unmittelbar zusammen und bezeichnet unter seinen Mitgliedern (gemäß der zuvor verabschiedeten Satzung) einen Vorsitzenden und verteilt die eventuellen anderen Rollen und Zuständigkeiten wie zum Beispiel stellvertretende Vorsitzende, Kassierer, Schriftführer etc.

In der Satzung muss festgelegt werden, wie die VoG nach außen gegenüber Dritten vertreten wird, d. h. wer Unterschriften leisten darf, wer im Namen der VoG auftreten darf etc. Es gibt folgende geläufige Optionen:

  • „Einzeln“: d. h. jeder einzelne Verwalter kann die VoG durch seine alleinige Unterschrift rechtsgültig verpflichten
  • „Gemeinsam“: d. h. mindestens zwei Verwalter sind erforderlich, um die VoG rechtsgültig zu verpflichten („Vier-Augen-Prinzip“)
  • „Kollegium“: d. h. alle Verwalter müssen unterschreiben

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass eine VoG einen Vorstand wählt, in dem zwingend die Rollen des Präsidenten, Kassierers und Schriftführers besetzt sind. Alternative Zusammensetzungen und Aufgabenverteilungen, die die Aufgabenlast innerhalb des Vorstands erleichtern können, sind möglich.  Ein Vorsitzender muss zwar benannt werden, seine einzige, vom Gesetz festgelegte Aufgabe ist es jedoch, die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen zu unterzeichnen. Weitere Befugnisse des Vorsitzenden sind denkbar und entsprechend in der Satzung vorzusehen (z. B. Versenden der Einladungen, Organisation und Vorsitz der Verwaltungsratssitzungen, ausschlaggebende Stimme bei Stimmengleichheit etc.).

Interne Zuständigkeiten

Die Verteilung von Aufgaben oder Zuständigkeiten im Verwaltungsrat gilt nur im Innenverhältnis und nicht gegenüber Dritten. So könnte eine VoG mit einem klassischen „Vier-Augen-Prinzip“ z. B. durch zwei Verwalter vertreten werden, die außerhalb der internen Aufgabenverteilung handeln. Die VoG wäre an diese Rechtshandlung gebunden. Die beiden Verwalter, die die Aufgabenverteilung missachtet haben, müssten sich persönlich gegenüber der VoG verantworten, sollten sie der VoG damit geschadet haben.

Werden die Verwalter in der Satzung und nicht in der Gründungsurkunde genannt, so ist für eine Änderung der Verwalter eine außerordentliche Generalversammlung mit Anwesenheitsquorum (zwei Drittel) sowie eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Werden die Verwalter lediglich in der Gründungsurkunde genannt, so genügen die üblichen Mehrheiten in der Generalversammlung.

Hinterlegung der Gründungsakte

Die Gründungsurkunde wird in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beim Unternehmensgericht Eupen hinterlegt. Dafür gibt es ein Formular, das Sie in den weiterführenden Links finden. Die Vereinigung hat nach der Gründungsversammlung 30 Tage Zeit für die Hinterlegung.

Das Unternehmensgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (hierfür ist eine Gebühr zu entrichten). Die Hinterlegung der Unterlagen und deren Veröffentlichung sind also die entscheidenden Schritte bei der Gründung einer VoG. VoGs erlangen Rechtspersönlichkeit ab dem Tag der Hinterlegung der Unterlagen beim Unternehmensgericht.

Während des Gründungsprozesses müssen alle Korrespondenzen mit Bezug zur zukünftigen VoG mit dem Zusatz „VoG in Gründung“ versehen sein.

Verpflichtungen einer „Vereinigung in Gründung“

Bisweilen ist es erforderlich, bereits vor der Gründung der Vereinigung Verpflichtungen im Namen und für Rechnung der zu gründenden Vereinigung einzugehen. Die neue Vereinigung hat die Verpflichtung, innerhalb von drei Monaten nach ihrer Gründung die in ihrem Namen vor der Gründung eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen. Geschieht dies nicht, haften die Personen, die im Namen der in Gründung befindlichen Vereinigung Verpflichtungen eingehen (z. B. Verträge unterzeichnen) persönlich und gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten. Gleiches gilt, wenn die Vereinigung spätestens zwei Jahre nach Eingehen dieser Verpflichtung immer noch nicht gegründet ist.

Gründungsanleitung

Sie möchten eine VoG gründen und sind mindestens zu zweit?

Auf die Plätze! Fertig? Los!

  • Satzung verfassen
  • Gründungsversammlung abhalten und Verwaltungsrat wählen
  • Gründungsprotokoll verfassen
  • Formular ausfüllen und alle Unterlagen beim Unternehmensgericht hinterlegen

Fertig!

Das genaue Vorgehen und eine Mustersatzung finden Sie in den Downloads.

Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich gerne an die Ansprechpartnerin für Ehrenamt und Vereinsarbeit.