Bestimmte Entscheidungen einer VoG werden erst offiziell durch eine Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt. Das sind:
- Gründung der VoG
- Satzungsanpassung (inkl. Änderungen des Namens und des VoG-Zwecks oder der Aktivitäten)
- Veränderungen im Verwaltungsrat
- Änderung des VoG-Sitzes
- Auflösung der VoG
Eine Satzungsanpassung wird zwar beispielsweise innerhalb des Vereins mit der Abstimmung in der Generalversammlung gültig, gegenüber Dritten ist sie jedoch erst mit der Veröffentlichung durchsetzbar.
Damit eine Information im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, muss sie mittels zweier Formulare beim Unternehmensgericht hinterlegt werden. Diese finden Sie in den weiterführenden Links. Für VoGs, die ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, ist die Kanzlei des Unternehmensgerichts in Eupen zuständig. Weitere Informationen dazu finden Sie in den weiterführenden Links.
Die Veröffentlichung ist kostenpflichtig. Die jeweils Anfang März indexierten Beträge finden Sie im Infoblatt über Hinterlegungen und Veröffentlichungen in den Downloads.
Eine Ausnahme bildet der Jahresabschluss, den Kleinst-VoGs, die eine vereinfachte Buchführung machen dürfen, beim Unternehmensgericht hinterlegen müssen. Da der Jahresabschluss nur der VoG-Akte beigefügt, aber nicht veröffentlicht wird, entstehen hier keine Kosten. Weitere Informationen zu den unterschiedlichen VoG-Größen finden Sie unter den weiterführenden Links.
VoGs, die freiwillig eine doppelte Buchführung machen und deshalb statt des Jahresabschlusses eine Bilanz bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen, geben die Bestätigung der Hinterlegung von der BNB beim Unternehmensgericht ab.