Verwaltungsratshaftpflichtversicherung

Sie sind in einem VoG-Verwaltungsrat tätig? Sie fragen sich, wie Sie versichert sind? Es gibt eine Verwaltungsratshaftpflichtversicherung für VoG-Verwaltungsräte. Hier finden Sie nützliche Infos zu dieser Versicherung und wie sie dieser beitreten können.

Was ist eine Verwaltungsratshaftpflichtversicherung?

Eine Verwaltungsratshaftpflichtversicherung deckt Verwaltungsfehler ab. Sie ist daher eine Versicherung für VoG-Verwaltungsräte. Faktische Vereinigungen können Sie nicht abschließen.

Eine VoG, d. h. eine juristische Person, kann Verbindlichkeiten eingehen (Versicherungen abschließen, Ankäufe tätigen, Mietverträge eingehen, Verantwortung für Mitarbeiter und Ehrenamtliche tragen, Immobilien und Gegenstände besitzen etc.) und auch, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, haftbar gemacht werden. Dadurch schützt die Form der juristischen Person die Verwalter im Rahmen ihres Mandats. Im Gegenzug sind die Verwalter verpflichtet, ihre Aufgaben mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Person innerhalb der Grenzen des Gesetzes und ihrer Satzung zu erfüllen und dabei das Wohl des Vereins im Auge zu behalten. Anders ausgedrückt: Sie müssen sich gut um die VoG kümmern.

Wenn dies nicht der Fall ist und die Verwaltungsratsmitglieder fahrlässig handeln, können sie für ihre Handlungen persönlich haftbar gemacht werden (somit wäre ihr persönliches Vermögen betroffen). Dies betrifft folgende Fälle:

  • bei einem Fehler im Rahmen ihres Mandats/Vertrags (Vertrag = Wahl durch die Generalversammlung und Annahme des Mandats)
  • bei außervertraglichen Fehlern gegenüber Dritten
  • bei leichten Fehlern mit Wiederholungscharakter
  • bei betrügerischer Absicht
  • bei Fehlern im Rahmen der Steuer (oder der Sozialversicherung)

In den ersten beiden genannten Fällen, bei einem Fehler im Rahmen ihres Mandats/Vertrags und bei außervertraglichen Fehlern gegenüber Dritten, kann eine VoG ihre Verwalter davor schützen, die Rechtskosten und die Entschädigung an Drittpersonen selbst zahlen zu müssen (= zivil- oder strafrechtliche Verteidigung), indem sie eine Verwaltungsratshaftpflichtversicherung abschließt.

Diese bildet natürlich keine Garantie, denn im Schadensfall wird die Versicherung die Sachlage genau prüfen (bzw. im Zweifelsfall ein Richter). Aber bis auf einige Ausnahmen bietet die Versicherung eine gute zusätzliche Absicherung für Verwalter und schützt sehr weitgehend das persönliche Vermögen der Verwalter.

Die Höhe der zivilrechtlichen Haftung der Verwalter ist gedeckelt und beträgt bei Super-Kleinst-VoGs, worunter die meisten der ostbelgischen, ehrenamtlich geführten VoGs fallen, maximal 125.000 Euro pro Schadensfall. Diese Summe könnten VoGs unter bestimmten Bedingungen mit einer Verwaltungsratshaftpflichtversicherung abdecken.

Die Verwaltungsratshaftpflichtversicherung

Es handelt sich um eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, die Verwaltungsfehler absichert. Passiert einem Verwalter ein Fehler und dieser zieht einen Schaden nach sich, so ist die VoG dafür verantwortlich, ihn wiedergutzumachen. Die VoG kann jedoch gegenüber dem Verwalter Regressansprüche stellen und auch Dritte könne sich direkt gegen den Verwalter wenden. Die Versicherung greift sowohl, wenn die VoG sich gegen den Verwalter stellt, als auch, wenn sich ein Geschädigter direkt gegen den Verwalter wendet.

Um eine kostengünstige Versicherung für alle VoGs in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzubieten, die einen gewissen finanziellen Umfang nicht überschreitet (siehe Zugangsbedingungen), hat die Deutschsprachige Gemeinschaft eine Sammel-Police bei Ethias abgeschlossen, der die VoGs auf Wunsch beitreten können.

Was sind Verwaltungsfehler?

Verwaltungsfehler ziehen nicht häufig einen Schadensfall nach sich, können jedoch kostenintensiv werden. Es kann sich beispielsweise um diese Fälle handeln:

  • Desinteresse am Management der VoG (= sich nicht kümmern)
  • fehlende Nachverfolgung einer Akte (z. B. Subsidien)
  • Lieferanten nicht bezahlen oder wiederholt verzögert
  • fällige Rechnungen nicht einfordern
  • Abschluss eines Vertrages mit ungünstigen Bedingungen
  • übermäßige Ausgaben
  • Pflichtversicherungen nicht abgeschlossen

Da es sich nicht um eine Pflichtversicherung handelt, muss jede VoG selbst entscheiden, ob eine Verwaltungsratshaftpflichtversicherung für sie sinnvoll ist. Dazu sollte sie sich genau überlegen, wie die Aktivitäten des Verwaltungsrates aussehen und welche Risiken dabei entstehen können.

Die Aktivitäten des Verwaltungsrates sind nicht zu verwechseln mit den Aktivitäten des Vereins oder mit Aktivitäten von Ehrenamtlichen für den Verein.

Aktivität Beispiel Versicherung
Aktivitäten des Verwaltungsrates z. B. Lieferant nicht bezahlt Verwaltungsratshaftpflicht-versicherung
Aktivitäten des Vereins z. B. defektes Material des Vereins führt zu einem Schaden bei Drittpersonen Allgemeine Haftpflichtversicherung
Aktivitäten von Ehrenamtlichen für den Verein z. B. fehlerhaft aufgebaute Bühne verursacht Beinbruch bei Besucher Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche (Pflichtversicherung)

 

In einer allgemeinen Haftpflichtversicherung werden in der Regel Fehler der Verwalter ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verwalterhaftpflichtversicherung schließt diese Lücke in der allgemeinen Haftpflichtversicherung und trägt auf diese Weise dazu bei, das Vermögen der VoG und das private Vermögen ihrer Verwalter im Haftungsfall zu schützen.

Zugangsbedingungen zur Sammelpolice

  • Der Verein muss eine VoG sein.
  • Die VoG muss ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben.
  • Der Vermögenswert (oder Bilanzsummenwert) der VoG darf die Summe von 175.000 Euro und der Betrag der Einnahmen des letzten Jahres (oder Umsatz) die Summe von 350.000 Euro nicht überschreiten.

Werden diese Summen überschritten, so ist eine Intervention im Schadensfall seitens Ethias nicht möglich.

Wer ist versichert?

  • Verwalter einer VoG
  • Mitglieder einer VoG, die als ständige Vertreter ihre VoG im Verwaltungsrat einer anderen VoG vertreten
  • Mitglieder einer anderen VoG, die als ständige Vertreter ihre VoG im Verwaltungsrat der versicherten VoG vertreten

Praktische Vorgehensweise

Antrag

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Der Antrag muss von einer Person gestellt werden, die befugt ist, die VoG nach außen zu vertreten. Diese Information steht in der jeweiligen VoG-Satzung (Mustersatzung: Artikel 19).

Die Generalversammlung der VoG sollte ihr Einverständnis dafür gegeben haben, dass eine Verwaltungsratshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden darf, denn die Prämie wird aus der Vereinskasse bezahlt.

Prüfung: bisherige Versicherung

Hat Ihre VoG bereits eine Verwaltungsratshaftpflichtversicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft, die ersetzt werden soll? In diesem Fall müssen Sie im Formular angeben, ob es bereits Schadensfälle gegeben hat und, falls ja, die bisherige Schadensstatistik einreichen. Sollte diese von Ethias als zu hoch eingestuft werden, wird Ethias Ihnen auf Wunsch eine separate Police anbieten.

Kosten und Fristen

Die Prämie pro VoG beträgt 125 Euro pro Jahr. Versicherungsbeginn ist immer der 1. Januar.

Nach erfolgreicher Anmeldung (spätestens sechs Wochen vor dem Beitrittsdatum, s. o.) erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung seitens des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Danach erfolgt die Zahlungsaufforderung jährlich. Die Prämie ist innerhalb eines darauf angegebenen Zeitraumes zu zahlen. Eine VoG, die die Prämie auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht zahlt, gilt als ausgetreten. Die Prämie für den in der Zwischenzeit verstrichenen Versicherungszeitraum muss dennoch von der VoG gezahlt werden.

Kündigungen sind jeweils zum Jahresende möglich und müssen spätestens sechs Wochen vor Jahresende per E-Mail an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft erfolgen. Erfolgt die Kündigung nicht in dieser Frist, so gilt dies stillschweigend als Verlängerung um ein weiteres Jahr.

Was deckt die Versicherung ab und was nicht?

Diese Versicherung deckt die Haftpflichtansprüche gegenüber den Verwaltern einer VoG, die aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit geltend gemacht werden.

Folgende Ansprüche fallen darunter:

  • Ansprüche von Gläubigern: Die Versicherung deckt die Haftpflichtansprüche von Gläubigern, die aufgrund von Pflichtverletzungen der Verwalter gegenüber der VoG geltend gemacht werden, und übernimmt die Kosten der Rechtsverteidigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger sich direkt an den Verwalter wendet oder an die VoG, die gegenüber dem Verwalter in Regress gehen kann.
  • Ansprüche von Mitarbeitern (auch Ehrenamtlichen): Die Versicherung deckt die Haftpflichtansprüche von Mitarbeitern, die aufgrund von Pflichtverletzungen der Verwalter im Zusammenhang mit der Beschäftigung entstehen, und übernimmt die Kosten der Rechtsverteidigung.
  • Strafrechtliche Ansprüche: Die Versicherung deckt die Kosten der strafrechtlichen Verteidigung, sofern diese aufgrund von Pflichtverletzungen der Verwalter notwendig ist. Bei strafrechtlichen Ansprüchen (z. B. Steuerschäden oder strafrechtliche Vergehen im Straßenverkehr) deckt die Versicherung nicht den entstandenen Schaden. Dies ist gesetzlich nicht möglich, da eine Versicherung niemals ein Blanco-Scheck sein darf.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Verwaltungsratsversicherung in der Regel nur Schäden deckt, die aufgrund von Fahrlässigkeit oder unabsichtlichen Pflichtverletzungen entstehen. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die aus einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen resultieren.

Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler, Schaden und Verursacher muss immer bewiesen werden.

Stellt sich heraus, dass der verteidigte Verwalter vorsätzlich gehandelt hat, kann die Versicherung Regressansprüche geltend machen.

Die Allgemeinen und die Besonderen Geschäftsbedingungen finden Sie in den Downloads.