Drei Tipps mit denen Sie den Verwaltungsaufwand Ihrer VOG reduzieren können:
Tipp 1: Verwaltungsrat verkleinern
Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, den Verwaltungsrat kleiner zu gestalten? Je nachdem, wie Ihre Satzung formuliert ist, ist dafür eine Satzungsänderung erforderlich, die sich aber lohnen kann.
Alle von der Generalversammlung gewählten Verwalter müssen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Dies ist kostenpflichtig. Tritt ein Verwalter wieder aus oder wird abberufen, dann muss dies ebenfalls im Staatsblatt angegeben werden. Besteht der Verwaltungsrat aus zahlreichen Mitgliedern, so kann viel Fluktuation entstehen und sich die Hinterlegungen häufen. Das kostet Zeit und Geld.
Laut Gesetz braucht eine VoG mindestens drei Verwalter. Nur wenn die VoG aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, reichen zwei Verwalter aus. Eine Maximal-Anzahl gibt das Gesetz nicht an.
Eine Lösung: Ein Verwaltungsrat darf Gäste einladen! Diese haben zwar kein Stimmrecht, können den gewählten Verwaltern jedoch trotzdem mit Rat und Tat zur Seite stehen. So reduzieren Sie den Eintragungsaufwand und erfüllen dennoch die gesetzlichen Anforderungen.
In der Mustersatzung finden Sie die Größe des Verwaltungsrates unter Artikel 14 (1).
Tipp 2: Verwalter auf unbestimmte Dauer wählen
In der Satzung muss angegeben werden, für welche Dauer die Verwalter gewählt werden. Diese kann jedoch auch „explizit unbestimmt“ sein. D.h., die Verwalter werden gewählt, ohne dass eine Mandatsdauer angegeben wird. Neuwahlen finden in diesem Fall nur statt, wenn ein Verwalter zurücktritt oder von der Generalversammlung abberufen wird.
Steht in Ihrer Satzung beispielsweise, dass Sie alle zwei Jahre wählen, so müssen Sie dies auch tun. Denn nach zwei Jahren endet automatisch das Mandat der Verwalter. Und das bedeutet auch immer eine erneute kostenpflichtige Hinterlegung – selbst wenn dieselben Verwalter wiedergewählt werden.
Haben Sie eine konstante Besetzung des Verwaltungsrates oder bleiben die Verwalter manchmal über die in der Satzung festgelegte Dauer hinaus? Dann lohnt sich eine Änderung der Satzung in diesem Sinne bei nächster Gelegenheit.
In der Mustersatzung finden Sie dazu einen Formulierungsvorschlag unter Artikel 14 (4).
Tipp 3: Funktionen im Verwaltungsrat nicht veröffentlichen
Der Verwaltungsrat ist als Kollegium definiert. Das bedeutet, dass er sich zu jeder Entscheidung austauscht, sie diskutiert und sie gemeinsam trifft.
Wer im Verwaltungsrat welche Funktion hat, müssen Sie weder in der Satzung noch im Protokoll, das im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, nennen. Das gilt jedoch lediglich für die Funktion. Die Namen der Verwaltungsratsmitglieder müssen Sie immer veröffentlichen und aktuell halten.
Es kann aus organisatorischen Gründen sinnvoll sein, die Zuständigkeiten unter den Verwaltern aufzuteilen. Wie Sie die Funktionen nennen, ist allerdings Ihnen überlassen. Das Gesetz kennt die Begriffe Präsident, Kassierer und Schriftführer gar nicht.
Der Vorteil: Durch die Nichtveröffentlichung, muss nicht jede Änderung (z.B. Wechsel von Kassierer und Präsident) kostenpflichtig neu veröffentlicht werden. In der Mustersatzung finden Sie einen diesbezüglichen Formulierungsvorschlag unter Artikel 14 (8).
Achtung: Im UBO-Register bleibt die Regelung dieselbe, egal, wie Sie die Stellschrauben bewegen. Es ist weiterhin jedes Jahr mindestens eine Aktualisierung notwendig. Weitere Infos finden Sie in den weiterführenden Links.