Unter Handlungen der täglichen Geschäftsführung sind Handlungen und Beschlüsse zu verstehen,
- die nicht über die Bedürfnisse des täglichen Lebens der Vereinigung hinausgehen sowie
- Handlungen und Beschlüsse, bei denen aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit das Eingreifen des Verwaltungsrats nicht gerechtfertigt ist.
Es muss daher von Fall zu Fall geprüft werden, ob der zu fassende Beschluss oder die geplante Handlung diesen Bedingungen entspricht.
Was unter die tägliche Geschäftsführung fällt, hängt u. a. von Folgendem ab:
- der Größe der VoG und
- der Art ihrer Tätigkeiten und des betreffenden Geschäfts.
Wenn zum Beispiel in einer großen VoG mit 100 Arbeitnehmern die Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters als Tagesgeschäft gilt, ist dies sicher nicht der Fall für eine VoG, die ihren ersten oder zweiten Arbeitnehmer einstellt. Die Anschaffung von kleinem Büromaterial dürfte in VoGs gleich welcher Größe zum Tagesgeschäft gehören. Die Beauftragung externer Dienstleister zum Beispiel zwecks Erneuerung der Informatikanlage wiederum geht grundsätzlich darüber hinaus.
Dringende Maßnahmen zum Beispiel die Erneuerung von sicherheitsrelevanter Ausrüstung nach entsprechenden Kontrollen (Feuerlöscher, Brandmelder etc.) oder als sofortige Reaktion auf plötzliche Ereignisse (Beauftragung eines Klempners nach Rohrbruch, Kauf und Einrichtung einer neuen Anti-Virus-Software nach generellem Computerabsturz) können und müssen sogar sofort beschlossen und umgesetzt werden.
Die tägliche Geschäftsführung übt Aufgaben aus, die eigentlich dem Verwaltungsrat obliegen. Deshalb delegiert und kontrolliert dieser auch die Aufgaben und dies ist viel einfacher und transparenter, wenn sie schriftlich definiert wurden.
Die grundsätzlich formulierte Beschreibung der Aufgaben einer Geschäftsführung allein erweist sich im Alltag einer VoG häufig als nicht konkret genug. Deshalb kann und sollte die VoG das, was sie unter „täglichem Management“ versteht, in der Art, Ausführlichkeit und Spezifikation definieren, die sie für angemessen hält. Dies kann positiv oder negativ definiert werden, es ist lediglich eine Frage des Verständnisses.
Die Aufgabenbeschreibung kann in folgender Form geschehen:
- einer internen Ordnung (Geschäftsordnung)
- im Ernennungsprotokoll
- in den Statuten