Bei VoGs, die aufgrund ihrer Größe einen oder mehrere Kommissare ernennen müssen, ist der Auflösungsvorschlag Gegenstand eines Berichts. Dieser wird vom Verwaltungsrat erstellt und in der Tagesordnung der zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Generalversammlung erwähnt.
- Diesem Bericht wird der Stand der Aktiva und Passiva der Vereinigung beigefügt.
- Er wird spätestens drei Monate vor dem Datum der Versammlung erstellt, die über den Auflösungsvorschlag beschließt.
In Fällen, in denen die Vereinigung beschließt, von der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten abzusehen, oder falls von einer Aussicht auf Fortsetzung ihrer Tätigkeiten nicht länger ausgegangen werden kann, wird dieser Stand gemäß festgelegter Bewertungsregeln aufgestellt. Der Kommissar prüft diesen Stand und erstellt einen Bericht darüber, ob die Lage der Vereinigung im Stand der Aktiva und Passiva getreu wiedergegeben ist. Eine Kopie der Berichte und des Standes, die die Aktiva und Passiva zusammenfasst, wird den Mitgliedern zugesandt.
Ohne diese Berichte ist der Beschluss der Generalversammlung nichtig. Das Protokoll der Generalversammlung, die die Auflösung anordnet, muss die Schlussfolgerungen des vom Kommissar erstellten Berichts wiedergeben. Geht aus dem vorgenannten Stand der Aktiva und Passiva hervor, dass im Zuge der Liquidation nicht alle Forderungen der Gläubiger vollständig beglichen werden können, muss die Ernennung der Liquidatoren dem Präsidenten des Unternehmensgerichts zur Bestätigung vorgelegt werden. Es werden nur diejenigen Personen als Liquidator bestätigt, die für die Ausführung ihres Auftrags volle Kompetenz- und Rechtschaffenheitsgarantien bieten (so scheiden z. B. wegen Fälschung, Veruntreuung, Betrug, Vertrauensmissbrauch oder Diebstahl verurteilte Personen sowie Personen, über die Konkurs eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert worden sind, als Liquidator aus).