Schutzmaßnahmen für Erwachsene
Es kann jedem passieren, dass man eines Tages nicht mehr in der Lage ist, seine Finanzen oder persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, sei es durch Krankheit, einen Unfall oder andere Umstände. Um in solchen Fällen gut vorbereitet zu sein, bieten sich zwei Wege an:
- ein Bevollmächtigungsvertrag
- eine gerichtliche Betreuung
Dies stellt sicher, dass die eigene Würde respektiert bleibt und wichtige Entscheidungen weiterhin im Sinne der betroffenen Person getroffen werden.
Außergerichtlicher Schutz
Darunter fällt die Bevollmächtigung. Diese wird schriftlich erteilt, indem die beiden Parteien einen Vertrag unterschreiben. Wichtig ist, dass die betroffene Person noch entscheidungsfähig ist. Die Bevollmächtigung kann sich auf Pflege und medizinische Entscheidungen beziehen, aber auch auf die Verwaltung des Vermögens.
Die Bevollmächtigung ist ein einfacher und sicherer Schritt. Es ist keine gerichtliche Prozedur vor dem Friedensrichter erforderlich, um die Vollmacht zu aktivieren. So sind alle Parteien flexibel: Die Bevollmächtigung kann jederzeit anpasst werden, solange die betroffene Person entscheidungsfähig ist. Um gültig zu sein, muss die Bevollmächtigung durch einen Notar in ein zentrales Register (CRL) eingetragen werden.
Gerichtlicher Schutz
Wenn keine Bevollmächtigung vorliegt, kann das Friedensgericht eingreifen und einen gesetzlichen Betreuer bestimmen. Die Anfrage kann durch die betroffene Person, ihre Angehörigen, Nachbarn, den Sozialdienst oder den Staatsanwalt gestellt werden. Der Anfrage muss ein medizinisches Gutachten beiliegen (außer bei Verschwendungssucht), das den Unterstützungsbedarf belegt.
Der Friedensrichter prüft, ob der Schutz für die Person, das Vermögen oder beides nötig ist. Es wird entschieden, ob ein Assistenzmodell (Handeln mit Zustimmung der Person) oder ein Repräsentationsmodell (Handeln anstelle der Person) zum Einsatz kommt. Die betreuende Person muss regelmäßige Berichte beim Friedensgericht einreichen. Diese sollen sicherstellen, dass alles im Sinne des Betroffenen geschieht. Dazu gehört auch, die betroffene Person – soweit es möglich ist – zu beteiligen.
Vertrauensperson
Zusätzlich kann ein Mensch eine Vertrauensperson benennen. Sie hat keine Entscheidungsbefugnis, sondern eine begleitende und unterstützende Rolle, beispielsweise bei Gesprächen mit dem medizinischen Team. Die Vertrauensperson stellt sicher, dass die Wünsche und Interessen des Betroffenen gehört und respektiert werden. Zu diesem Zweck kann sie Informationen erhalten und weitergeben. Ihre Aufgabe ist es den Kontakt zu der betroffenen Person zu halten und die Vertretung zu überwachen und bei Problemen das Gericht zu informieren. Die Vertrauensperson kann von der betreuten Person selbst schriftlich ernannt oder durch das Gericht bestimmt werden.