Zusatzversicherung Ehrenamt

Es besteht für Vereine eine Verpflichtung, Ehrenamtliche zu versichern. Die Deutschsprachige Gemeinschaft bietet eine Sammelversicherung für Ehrenamtliche an. Ausführliche Infos zur Versicherung und zum Antrag erhalten Sie hier.

Vereinspflicht: Ehrenamtliche versichern

Laut Gesetz über die Rechte der Freiwilligen müssen VoGs und faktische Vereinigungen eine Versicherung abschließen, die mindestens die zivilrechtliche Haftung der Vereinigung absichert, für den Fall, dass Ehrenamtliche Schäden bei Drittpersonen verursachen.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft bietet eine Sammelversicherung für Ehrenamtliche an, die über diese gesetzliche Verpflichtung hinausgeht und folgende Bereiche abdeckt:

  • Haftpflicht
  • Körperschäden
  • Rechtsschutz (zivil- und strafrechtliche Verteidigung)

Damit haben kleine VoGs und faktische Vereinigungen mit Sitz in den neun deutschsprachigen Gemeinden mit wenigen Aktivitäten eine einfache und kostenlose Möglichkeit, sich zu versichern.

Der Versicherungsschutz gilt sowohl während der Aktivität als auch auf dem Weg zu und von den Tätigkeiten. Das Fahrzeug des Ehrenamtlichen ist darüber jedoch nicht versichert.

Achtung

Über diese Versicherung der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Ehrenamtlichen versichert, die während einer Veranstaltung ehrenamtlich aktiv sind. Der Verein selbst oder Teilnehmer an einer Veranstaltung sind darüber nicht versichert.

Für Aktivitäten im Karneval bedeutet dies: Umzüge können nicht versichert werden, da die dort mitlaufenden Personen nicht als Ehrenamtliche einzustufen sind, sondern als Teilnehmer. Fragen Sie im Sektor nach, welche Gruppenversicherungen hierfür bestehen. Ehrenamtliche Wagenbauer sowie ehrenamtliche Organisatoren und Helfer von bspw. Kappensitzungen können jedoch während dieser Aktivität versichert werden.

200 Kreditpunkte pro Jahr

Jede VoG oder faktische Vereinigung hat pro Kalenderjahr Anrecht auf maximal 200 Kreditpunkte. Für jeden Ehrenamtlichen wird pro Tag, an dem er versichert ist, ein Punkt abgezogen. Der Verein kann seine 200 Kreditpunkte nach Belieben nutzen und die Freiwilligen für Tätigkeiten an verschiedenen Kalendertagen versichern.

Übersteigen die ehrenamtlichen Aktivitäten das begrenzte Kontingent bei der Zusatzversicherung, so muss der Verein eine separate Haftpflichtversicherung abschließen.

Berechnungsbeispiel

Acht Ehrenamtliche sind jeweils bei vier Veranstaltungen aktiv. Jede Veranstaltung dauert zwei Tage. Berechnung: acht Ehrenamtliche x vier Veranstaltungen x zwei Tage ergeben 64 Punkte. Damit bleibt noch ein Kontingent von 136 Punkten bis zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kreditpunkte stehen jedes Jahr erneut zur Verfügung.

Wie geht’s?

Stellen Sie einen einmaligen Zulassungsantrag beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Beantragen Sie jetzt Ihre Zusatzversicherung online über Mon Espace!

Nächste Schritte

  • Prüfung der Berechtigung. Achtung: Die Versicherung gilt nicht für Einrichtungen der öffentlichen Hand (Gemeinden, Gemeinschaft, Provinz) und nicht für Einrichtungen bzw. Organisationen, die in einem besonderen Verhältnis zu der öffentlichen Körperschaft stehen (paragemeinschaftliche Einrichtungen, Dienststellen, Kirchenfabriken). Schulen sind ebenfalls ausgeschlossen und werden i.d.R. über den Träger versichert.
  • Die Daten der Vereinigung werden an die Versicherungsgesellschaft Ethias weitergeleitet.
  • Ethias teilt der Organisation einen Zahlencode mit. Damit ist die Vereinigung als Versicherungsnehmer registriert.
  • Bitte geben Sie bei jeder Korrespondenz mit der Versicherung den Code an.
  • Bitte teilen Sie Ethias zeitig vor der Veranstaltung mit, welche ehrenamtliche Tätigkeit Sie zu welchem Zeitpunkt versichern möchten und nennen Sie die Anzahl der zu versichernden Personen (Ehrenamtliche). Dabei müssen keine Namen genannt werden.
  • Für die Mitteilung über die bevorstehende Veranstaltung gibt es ein einfaches Formular. Dieses finden Sie in den Downloads.

Deckungssummen

Auszug aus der Police 45.188.153 für das Jahr 2026:

Zivilhaftung:

  • Personenschäden (pro Schadensfall): 33.121.881,81 Euro
  • Sachschäden (pro Schadensfall): 1.656.094,09 Euro

Zivil- und strafrechtliche Verteidigung:

  • Zivilverteidigung: siehe Zivilhaftung
  • Strafverteidigung (pro Schadensfall): 50.000,00 Euro

Durch Unfall verursachte Körperschäden bei Freiwilligen, die an der Organisation und Ausführung einer versicherten Tätigkeit mitwirken:

Behandlungs- und Beerdigungskosten:

  • medizinische Kosten, die im Tarifverzeichnis des LIKIV aufgeführt sind: bis zu 100 Prozent des genannten Tarifs
  • Zahnprothese:
    • maximal pro Schadensfall: 844,14 Euro
    • maximal pro Zahn: 211,03 Euro
  • Transportkosten des Opfers: Arbeitsunfalltarif
  • Beerdigungskosten: bis zu 1.046,73 Euro
  • Schäden am Eigentum der Versicherten (Fahrzeuge ausgenommen): bis zu 5.064,82 Euro. Eigenbeteiligung in Höhe von 506,48 EUR Euro pro Schadensfall. Diese Garantie wird nur gewährt, wenn das Opfer gleichzeitig Körperschäden erlitten hat.

Pauschalentschädigungen:

  • im Todesfall (pro Opfer): 20.259,28 Euro
  • bei dauerhafter Invalidität (pro Opfer): 50.648,19 Euro
  • bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit: pro Opfer 15,19 Euro pro Tag, ab dem 31. Tag nach dem Unfall. Entschädigung während 75 Wochen (ab dem Tag nach dem Unfall), nach Intervention der Krankenkasse und bis zur Höhe des tatsächlichen Lohnverlustes.

Rechtsschutz:

Bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro pro Schadensfall (Honorare, Ermittlungs- und Verfahrenskosten, Rechtsanwälte, Gutachten). Ziel = Wiedergutmachung der Schäden erreichen, die die Versicherten durch das Verschulden von Drittpersonen erlitten haben.

Die o. g. Beträge werden jährlich indexiert. Die genannten Garantien gelten sowohl während der Aktivität als auch auf dem Weg zu und von den Tätigkeiten. Die Versicherung gilt weltweit (mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada) insofern die Einrichtung in Belgien ansässig ist.

Ausschlüsse

Nicht abgedeckt sind:

  • Kraftfahrzeugpflichtversicherung (eigene Gesetzgebung)
  • Ansprüche, die sich aus Bergsenkungen ergeben
  • Ansprüche aufgrund von Kriegshandlungen und Aufruhr
  • Ansprüche, die sich aus Verwendung von Sprengstoffen oder Kernenergie ergeben
  • Streitigkeiten, die sich auf Mieten und Mietnebenkosten jeglicher Art für Gebäude beziehen, die vom Versicherungsnehmer gemietet wurden
  • die Einziehung von Steuern, Beiträgen, Gebühren, Abgaben aller Art
  • die Einziehung von Zwangsgeldern, Verzugszinsen und anderen Strafklauseln
  • Ansprüche gegen den Vertragspartner des Versicherungsnehmers wegen Nichterfüllung, mangelhafter oder verspäteter Erfüllung eines Vertrags

In begründeten Fällen kann Ethias die Intervention ablehnen (siehe Objektivitätsklausel der Police 45.188.153.)

Muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, so ist Ethias zu informieren.