Antrag und Ansprechpartner

Wie lange dauert es, meinen Antrag zu bearbeiten?

Das Ministerium bearbeitet Ihren Antrag auf Pflegegeld innerhalb von 60 Werktagen ab dem Moment, in dem Sie den Antrag stellen. Nach 60 Werktagen informiert die Verwaltung Sie schriftlich, ob Sie Anrecht auf Pflegegeld haben oder nicht.

Wer schätzt mein Anrecht ein?

Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft prüft, ob Sie die Kriterien erfüllen oder nicht. Dazu basiert es sich auf

  • die Angaben aus dem Antragsformular
  • den BelRAI-Screener-Wert, festgestellt durch die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben

Kann mein Antrag abgelehnt werden?

Ja, beispielsweise wenn bei Ihnen kein Unterstützungsbedarf vorliegt oder Sie vergessen haben, notwendige Angaben/Informationen einzureichen.

Ich bin mit einer Entscheidung nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Wenn das Ministerium Ihren Antrag ablehnt und Sie mit diesem negativen Beschluss nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch erheben. Diese Möglichkeit besteht während 30 Kalendertagen, nachdem der Beschluss notifiziert wurde.

Sie können beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor Ort das Einspruchsformular einreichen. Oder Sie erledigen das online.

Sobald Ihr Einspruch eingeht, entscheidet der zuständige Minister anschließend innerhalb von 45 Werktagen über diesen. Sollten Sie dann immer noch gegen die Entscheidung sein, steht es Ihnen frei, eine Beschwerde beim Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder  ein Klage bei Gericht einzureichen.

Ich habe keine Angehörigen, kann jemand anderes an meiner Stelle die Formulare ausfüllen? Wer übernimmt die administrativen Schritte für mich?

Das Pflegegeld-Team der Deutschsprachigen Gemeinschaft berät Sie und kann das Formular auch gemeinsam mit Ihnen ausfüllen. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Krankenkassen, die ÖSHZ, den Rentendienst der Gemeinde oder die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben zu wenden.

Es ist natürlich auch möglich, dass Sie das Formular mit einer Ihnen nahestehenden Person ausfüllen.

Habe ich im Ministerium einen Ansprechpartner für meine Akte?

Jede Akte wird einem Sachbearbeiter zugewiesen, sodass Sie einen direkten Ansprechpartner im Ministerium haben:

  • Auf jeder Korrespondenz zu Ihrer Akte ist Ihr zuständiger Sachbearbeiter, dessen Telefonnummer und E-Mail-Adresse vermerkt.
  • Es gibt eine Telefonpermanenz, diese Nummer steht ebenfalls auf jeder Korrespondenz, damit Ihnen in jedem Fall ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Nur wenn der zuständige Sachbearbeiter abwesend ist (beispielsweise aufgrund von Urlaub), übernimmt ein anderer Sachbearbeiter Ihre Akte. So kommt es nicht zu Verzögerungen.

Kriterien

Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um Anrecht auf das Pflegegeld zu haben?

Im ersten Schritt müssen Sie folgende Grundbedingungen erfüllen:

  • Sie müssen das Pensionsalter erreicht haben (aktuell 65 Jahre).
  • Sie müssen in Belgien hauptsozialversichert sein.
  • Ihr Wohnsitz muss sich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft befinden. Oder Ihnen gibt die europäische Verordnung 883/2004 Anrecht, Geldleistungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu erhalten.

Im zweiten Schritt müssen Sie einen Unterstützungsbedarf haben. Was heißt das konkret? Die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (DSL) stuft Ihren Hilfe- und Pflegebedarf anhand des BelRAI-Screeners ein. Sie müssen mindestens den Wert 3 in den Modulen „Instrumentale Aktivitäten des täglichen Lebens (IATL)“ und „Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL)“ erreichen. Detaillierte Informationen finden Sie in den weiterführenden Links.

Ist ein medizinisches Attest nötig, damit ich Anrecht auf das Pflegegeld habe?

Nein, allerdings gibt es andere Bedingungen, die Sie erfüllen müssen.

Wie hoch ist das Mindestalter und ab wann habe ich Anrecht auf das Pflegegeld?

Sie haben Anrecht auf Pflegegeld, wenn Sie

  • das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben
  • keine gleichwertige Leistung aus dem Ausland beziehen
  • demnach in Belgien sozialversichert sind

Aktuell liegt das gesetzliche Pensionsalter bei 65 Jahren in Belgien.

Können meine Partnerin/mein Partner und ich jeweils das Pflegegeld erhalten?

Ja, Sie beide können Pflegegeld beziehen. Das Pflegegeld wird u.a. auf Basis des ermittelten Unterstützungsbedarfs gewährt. Die Haushaltskonstellation spielt hier keine Rolle.

Was geschieht, wenn die Verwaltung die Frist der 60 Werktage nicht einhält? Welche Konsequenzen hat dies?

Falls das Ministerium oder die DSL länger als 60 Werktage brauchen, damit ein Beschluss vorliegt, haben Sie Anrecht auf Zinsen. Der anwendbare Zinssatz beträgt 1,75 Prozent pro Jahr auf die geschuldeten Leistungen. Voraussetzung ist, dass Sie grünes Licht für Ihren Pflegegeldantrag erhalten und dass Sie die Verzögerung nicht verursacht haben.