Haftung

Haftung

Im Allgemeinen kann Haftung definiert werden als die Übernahme der Verantwortung (mit möglichen finanziellen Folgen) für schuldhafte Pflichtverletzungen, meistens, aber nicht zwingend, im Schadensfall.

Mit anderen Worten: die Folgen eines Fehlverhaltens (sei es eine Handlung, sei es eine Unterlassung) wie zum Beispiel eine Normverletzung, die zu einem Schaden führt, auf sich zu nehmen. Die Haftung kann sich aus einer gesetzlichen, vertraglichen oder gar moralischen Verpflichtung ergeben.

Strafrechtliche Haftung

Die strafrechtliche Haftung ist die, die dem Täter, Mittäter oder Komplizen einer Straftat obliegt. Eine Straftat erfordert in der Regel ein materielles Element (der tatsächliche materielle Umstand, dass eine Straftat vorliegt, wie z. B. eine Sachbeschädigung, ein gefälschtes Dokument …) aber auch ein moralisches Element, d. h. die Absicht des Täters, Mittäters oder Komplizen, die Handlung oder Unterlassung durchzuführen oder zumindest deren Billigung.

Beispiel: Ein Freizeitanimator lässt unerfahrene Personen eine gefährliche Wand hochklettern, ohne ihnen die richtigen Anweisungen oder Ausrüstungen zu geben und ohne entsprechende Überwachung dieser Aktivität. Wenn sich einer der Teilnehmer aufgrund der fehlenden/mangelnden Anweisung/Ausrüstung/Überwachung verletzt (materielles Element), könnte die strafrechtliche Haftung des Freizeitanimators geltend gemacht werden. Selbst, wenn er weder direkt noch vorsätzlich das Opfer verletzt hat oder verletzten wollte, man kann ihm jedoch einen Mangel an Vorsicht und Vorsorge vorwerfen.

Die strafrechtliche Haftung geht immer aus der Missachtung einer gesetzlichen Bestimmung hervor (keine Straftat ohne Gesetz).

Zivilrechtliche (außervertragliche) Haftung

Drei Elemente sind notwendig, um zivilrechtlich (außerhalb einer vertraglichen Beziehung zum Geschädigten) haftbar zu sein:

  • ein Schaden
  • ein Fehler
  • ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden

Zivilrechtliche Haftung: Der Schaden

Als Schaden gilt der Sachschaden, der Personenschaden oder der moralische Schaden, den ein Dritter erleidet. Damit ein Schaden entschädigungsfähig ist, müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein.

  • Der Schaden muss sicher feststehen. Eine Haftung kann nicht gegeben sein, wenn keine Gewissheit über die Existenz eines Schadens oder Nachteils besteht.
  • Der Schaden muss das Opfer persönlich betreffen.
  • Der Schaden (das Interesse des Opfers, diesen geltend zu machen) muss legitim, also rechtmäßig sein.

Zivilrechtliche Haftung: Der Fehler

Der Fehler ist eine Handlung, Unterlassung, Fahrlässigkeit oder ein rechtswidriges Verhalten und kann definiert werden als jede bewusste oder unbewusste Missachtung der gesetzlichen Vorschriften oder der Verhaltensregeln, die mit der Sorgfalt „eines guten Familienvaters“ zu befolgen sind. Das Verhalten mit der Sorgfalt „eines guten Familienvaters“ bedeutet, sich zu verhalten, wie eine normal umsichtige und gewissenhafte Person sich normalerweise unter den gegebenen Umständen verhalten würde.

Zivilrechtliche Haftung: Der kausale Zusammenhang

Damit dem Verursacher eines Schadens eine Haftung zugewiesen werden kann, muss der Kläger (in der Regel das Opfer des Schadens) nicht nur die Existenz eines Fehlers und eines Schadens beweisen, sondern auch den Zusammenhang zwischen diesen beiden. Der Schaden muss die Folge des Fehlers sein. Der Fehler muss eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Schadens sein. Ohne den Fehler wäre der Schaden nicht eingetreten oder zumindest nicht so, wie er eingetreten ist. Der Verwalter einer VoG könnte durch einen von ihm begangenen Fehler einem Dritten Schaden zufügen, mit dem weder er persönlich noch in seiner Eigenschaft als Verwalter noch die VoG einen Vertrag abgeschlossen hat. Zum Beispiel könnten durch den von einem Verwalter zu verantwortenden, mangelhaften Unterhalt des von der VoG bzw. deren Mitglieder genutzten Materials (Sportgeräte, Fahrzeuge …) zufällig vorbeikommende Passanten verletzt werden.

Vertragshaftung

Die Vertragshaftung ist die Haftpflicht, die einem Vertragspartner aufgrund der Verpflichtungen, die er im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Vereinbarung übernommen hat, obliegt. Gemäß Artikel 1134 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gilt: Vereinbarungen, die gesetzlich geschlossen worden sind, gelten als Gesetz für diejenigen, die sie getroffen haben. Sie können nur mit ihrer gegenseitigen Zustimmung oder aus den vom Gesetz erlaubten Gründen widerrufen werden. Sie müssen gutgläubig erfüllt werden.

Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht (= Fehler), der dem Vertragspartner einen Schaden zufügt, führt zur vertraglichen Haftung. Der Verwalter, selbst wenn dieser für seine Tätigkeit als Verwalter nicht entlohnt wird, steht in einem Vertragsverhältnis zur VoG. Handlungen oder Unterlassungen des Verwalters führen meistens auch zur Verantwortung der VoG gegenüber den Geschädigten. Das zum Beispiel vom Verwalter zu verantwortende nicht gewartete Material fügt Dritten oder womöglich auch Mitgliedern einen Schaden zu. Die VoG ist gegenüber diesen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet. Sie könnte aber versuchen, die Folgen der eigenen Haftungspflicht gegenüber dem Dritten oder den Mitgliedern anschließend beim Verwalter geltend zu machen und diesen in Regress zu nehmen.

Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder haften persönlich nicht gegenüber Dritten für die Verpflichtungen, die die VoG eingeht: „Die VoG ist eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder in dieser Eigenschaft nicht für die von der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen haften.“

Haftung der Verwalter

Grundsätzlich haften die Verwalter nicht persönlich gegenüber Dritten für die Verpflichtungen, die die VoG eingeht: „Juristische Personen handeln durch ihre Organe, deren Befugnisse durch vorliegendes Gesetzbuch, durch die Zielsetzung und durch die Satzung bestimmt werden. Die Mitglieder dieser Organe sind für die Verbindlichkeiten der juristischen Person nicht persönlich haftbar.“ Allerdings müssen die Verwalter ihren Auftrag sorgfältig ausüben, da sie von den Mitgliedern im Rahmen der Generalversammlung das Vertrauen erhalten haben, die Geschicke der VoG zu leiten.

Haftung der Verwalter: Gegenüber der VoG

Gegenüber der VoG haften die Verwalter (sowie die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung der Vereinigung tatsächlich auszuüben) für Fehler in der Ausführung ihres Auftrags. Sofern das Verhältnis zwischen Verwalter und VoG vertraglicher Natur ist, handelt es sich um eine vertragliche Haftung. Hat der Verwalter zum Beispiel ein für die VoG offensichtlich ruinöses Geschäft abgeschlossen, ist die VoG zwar verpflichtet, diese Verpflichtung zu erfüllen, kann sich aber gegen den Verwalter wenden, um den durch dessen Fehlverhalten entstandenen Schaden auszugleichen.

Haftung der Verwalter: Gegenüber Dritten

Gegenüber Dritten haften die vorstehend genannten Personen direkt nur, soweit der begangene Fehler außervertraglicher Natur ist. Die Verwalter (sowie die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung der Vereinigung tatsächlich auszuüben) sind jedoch nur für Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen haftbar, die offensichtlich über den Rahmen hinausgehen, in dem normal vorsichtige und sorgfältige Verwalter unter denselben Umständen nach vernünftigem Ermessen anderer Meinung sein können. Im Streitfall kommt es zu einer Einzelfallentscheidung des Gerichts, das unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls urteilt.

Verbot der Haftungsbeschränkung

Die Satzung kann die Verwalter nicht von ihrer Haftung gegenüber der VoG oder Dritten über die im GGV vorgesehenen Grenzen hinaus befreien. Beschränkungen der vertraglichen Haftung oder gesetzliche Bestimmungen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen, sind verboten. Personen, die ein Verwaltermandat einer VoG annehmen, gehen somit mögliche persönliche Haftungsrisiken ein. Im Gegenzug ist die Haftung der Verwalter gegenüber der VoG und Dritten, mit einigen Ausnahmen, gesetzlich begrenzt. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Frage „Haftung der Verwalter“.

Gesamtschuldnerische Haftung

Grundsätzlich haftet man nur für die Fehler, die man persönlich begangen hat. Da der Verwaltungsrat einer VoG immer ein aus mindestens drei Verwaltern zusammengesetztes Kollegium ist (es sei denn, die VoG hat nur zwei Mitglieder), haften die Verwalter allerdings gesamtschuldnerisch (solidarisch) für die Beschlüsse und Verstöße dieses Kollegiums.

Dies bedeutet, dass jeder Verwalter in voller Höhe für den Schaden haftet, der sich aus einem Beschluss oder Fehler des Verwaltungsrats ergibt, dem er angehört und sich der Geschädigte zwecks Schadensersatzes an gleich welchen Verwalter für die Gesamtheit des Schadens halten kann.

Es gilt zu berücksichtigen, dass die Haftung für Fehler in der Ausführung des Mandats als Verwalter nur gegenüber der VoG gilt. Gegenüber Dritten haftet der Verwalter nur für außervertragliche Fehler, die nicht im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats als Verwalter stehen.

Ausnahmeregel zur gesamtschuldnerischen Haftung

Die gesamtschuldnerische Haftung ist nicht absolut, da die Verwalter von ihrer Haftung für Fehler, an denen sie nicht mitgewirkt haben, befreit sind, wenn sie die Fehler dem Verwaltungsrat und allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats angezeigt haben. Diese Anzeige wird zusammen mit den diesbezüglichen Besprechungen im Protokoll aufgenommen.

Die Verwalter, die Kenntnis eines Fehlers (egal ob Handlung oder Unterlassung) eines oder mehrerer anderer Verwalter erlangen, der zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Verwalter führen kann (z. B. die Zuerkennung eines Vermögensvorteils zugunsten eines der Mitglieder oder anderen Verwalter, die Unterzeichnung eines Mietvertrags zu Mietpreisen, die die Vereinigung nicht zahlen kann), haben ein Interesse daran, diesen Fehler umgehend dem Verwaltungsrat und allen anderen Verwaltern anzuzeigen, sodass geeignete Entscheidungen gefällt und Maßnahmen getroffen werden können, um (weiteren) Schaden von der VoG oder Dritten abzuwenden oder bereits eintretenden Schaden zu mindern. Diese Mitteilung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Haftung von (Gründungs-)Mitgliedern während der Gründungsphase

Mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die die (Gründungs-)Mitglieder im Namen der VoG in Gründung, aber vor deren Gründung eingegangen sind, gehen die Mitglieder keine persönliche Verpflichtung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein.

Diese Haftung entfällt, wenn die VoG binnen zwei Jahren ab Entstehen dieser Verpflichtung Rechtspersönlichkeit erlangt (d. h. gegründet wird gefolgt von den Veröffentlichungspflichten) und diese Verbindlichkeiten binnen drei Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit übernimmt.

Diese mögliche Haftung gilt im Übrigen für gleich welche Person (nicht nur Gründungsmitglieder oder künftige Mitglieder), die im Namen einer in Gründung befindlichen VoG in irgendeiner Eigenschaft Verbindlichkeiten eingeht. Es ist daher wichtig, sofort nach der Gründung die im Namen der VoG in Gründung eingegangenen Verbindlichkeiten zu übernehmen, vorausgesetzt natürlich, dass die Gründungsmitglieder mit diesen Verbindlichkeiten einverstanden sind.

Ein Mitglied kann ebenfalls haftbar gemacht werden für Verbindlichkeiten, die im Namen der VoG in Gründung eingegangen wurden, wenn er es unterlassen hat, Dritte darüber zu informieren, dass er im Namen der Vereinigung in Gründung handelt. Deshalb ist die Verpflichtung umso wichtiger, bei allen Korrespondenzen, die eine VoG in Gründung betreffen, den Hinweis zu geben: “VoG in Gründung“ und hinter dem Namen des Unterzeichners der Korrespondenz zu vermerken, dass man im Auftrag der zukünftigen VoG handelt.

Haftung bei geschuldeten Steuern

Die Verwalter einer VoG sind und bleiben einer besonderen Haftung für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, Mehrwertsteuer und Berufssteuervorabzug unterworfen.

Der oder die Verwalter sowie die mit der täglichen Geschäftsführung der VoG beauftragten Personen können gesamtschuldnerisch für die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Mehrwertsteuer und Berufssteuervorabzug haftbar gemacht werden, wenn der Verstoß auf Fehler in der Verwaltung oder Geschäftsführung der VoG zurückgeführt werden kann.

Gesetzliche Haftungsbegrenzung

Art. 2:57 GGV verfügt eine gesetzliche Haftungsbeschränkung im Rahmen der zivilrechtlichen (finanziellen) Haftung für die Verwalter in Funktion der jeweiligen finanziellen Situation der VoG (sowie für die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung einer VoG tatsächlich auszuüben). Die Haftungsbeschränkung greift allerdings nicht, d. h. der Verwalter haftet in der Höhe unbegrenzt, in einigen besonders schweren Fällen.

Grundsätzliche gesetzliche Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Verwalter ist begrenzt und steht in Korrelation zur Größe einer VoG

  • für Fehler in der Ausführung ihres Mandats,
  • für außervertragliche Fehler gegenüber Dritten,
  • für jegliche andere Schadenshaftung aufgrund des GGV oder anderer Gesetze und Verordnungen sowie
  • für die Haftung wegen ungenügender Masse im Konkursfall im Sinne von Artikel XX.227 des Wirtschaftsgesetzbuches (diese besondere Haftung greift allerdings nicht für Verwalter von VoGs mit vereinfachter Buchführung, siehe dementsprechenden Menüpunkt).

Als Basis dient der durchschnittliche Jahresumsatz (ohne MwSt.) und die Bilanzsumme der drei letzten Geschäftsjahre. Für VoGs mit vereinfachter Buchhaltung ist unter Umsatz der Betrag der gewöhnlichen Einnahmen zu verstehen, einmalige Einnahmen ausgenommen, und unter Bilanzsumme der höchste der beiden Beträge, die unter Vermögenswerten beziehungsweise Schulden verbucht sind.

Hypothese 1:

Die Haftung ist begrenzt auf 125.000 Euro, wenn

  • Umsatz < 350.000 Euro und
  • Bilanzsumme < 175.000 Euro

Hypothese 2:

Die Haftung ist begrenzt auf 250.000 Euro, wenn

  • Hypothese 1 nicht zutrifft und
  • Umsatz < 700.000 Euro und
  • Bilanzsumme < 350.000 Euro

Hypothese 3:

Die Haftung ist begrenzt auf 1 Million Euro, wenn

  • Hypothesen 1 und 2 nicht zutreffen und
  • nicht mehr als eine der folgenden Obergrenzen erreicht oder überschritten ist:
    • Umsatz 9 Millionen Euro
    • Bilanzsumme 4,5 Millionen Euro

Hypothese 4:

Die Haftung ist begrenzt auf 3 Millionen Euro, wenn

  • Hypothesen 1-3 nicht zutreffen und
  • die Obergrenzen aus Hypothese 3 überschritten, die Obergrenzen aus Hypothese 5 aber nicht erreicht sind

Hypothese 5:

Die Haftung ist begrenzt auf 12 Millionen Euro, wenn

  • Hypothesen 1-4 nicht zutreffen und
  • mindestens eine der folgenden Obergrenzen erreicht oder überschritten ist:
    • Umsatz 50 Millionen Euro
    • Bilanzsumme 43 Millionen Euro

Ausnahmen der Haftungsbegrenzung

Die Haftungsbegrenzungen greifen nicht bei:

  • schwerwiegenden Fehlern
  • Betrug und vorsätzlichen Fehlern
  • leichten Fehlern mit Gewohnheitscharakter
  • Haftung für Zahlungsrückstände in Steuerangelegenheiten gemäß Artikel 442quater und 458 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 73sexies und 93undeciesC des Mehrwertsteuergesetzbuches sowie Artikel 51 und 93 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen
  • Haftung der Verwalter für Sozialschulden gegenüber dem LSS

Die Haftungsgrenze gilt sowohl gegenüber der VoG als auch gegenüber Dritten, ob der Haftungsklagegrund vertraglich oder außervertraglich ist. Die Höchstbeträge gelten für alle Verwalter und für alle Haftungsgründe insgesamt. Sie sind pro Sachverhalt beziehungsweise pro Gesamtheit von Sachverhalten, die zu Haftungsansprüchen führen können, anwendbar, unabhängig von der Anzahl Kläger oder Klagen.

Es sind nicht erlaubt und gelten als nichtig:

  • weitergehende Haftungsbeschränkungen
  • im Vorfeld erteilte Haftungsausschlüsse oder Haftungsgarantien

Art. XX.225 des Wirtschaftsgesetzbuches sieht eine Haftungsmöglichkeit der Verwalter bei Insolvenz eines Unternehmens (VoGs sind Unternehmen im Sinne des Gesetzes) und mangels Masse vor. Die Verwalter haften für die Gesamtheit oder einen Teil der Sozialschulden in Höhe des Mangels an Masse, wenn erwiesen ist, dass ein offensichtlich grobes Verschulden ihrerseits zum Konkurs beigetragen hat.

Diese Regelung greift nicht für VoGs mit vereinfachter Buchführung (siehe Menüpunkt „Finanzen und UBO-Register“).

Fortbestand der Vereinigung

Wenn schwerwiegende und übereinstimmende Fakten den Fortbestand der Vereinigung gefährden, ist der Verwaltungsrat angehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die die Fortführung der Aktivitäten für mindestens zwölf Monate sichern. Die Verwalter müssen sich demnach ständig „kümmern“. Sollte die VoG zum Beispiel in eine finanziell gravierende Schieflage geraten, die es ihr nicht oder nicht mehr erlaubt, ihren Verpflichtungen nachzukommen, muss der Verwaltungsrat so schnell wie möglich zusammenkommen, um geeignete Maßnahmen zu beschließen und zu ergreifen bis hin, gegebenenfalls, zur Auflösung und Liquidation der VoG.

Haftung von Ehrenamtlichen

Aufgrund des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, der die verschuldungsunabhängige Haftung zu Lasten der Vereinigung regelt (ähnlich wie der Artikel 1384 des Zivilgesetzbuchs für die Auftraggeber), ist die VoG für die Fehler einer ihrer Freiwilligen in jedem Fall haftbar, unabhängig davon, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder nicht.

Wie der Regress gegen den entlohnten Arbeitnehmer ist auch der eventuelle Regress gegen einen Freiwilligen aufgrund der Haftungsbefreiung, auf die er laut dem Gesetz über die Freiwilligen für sein gelegentliches leichtes Verschulden Anspruch hat, weitgehend eingeschränkt.

Ein ehrenamtlich tätiger Verwalter einer VoG bleibt gleichwohl weiterhin für korrekte Ausübung seines Mandats als Verwalter verantwortlich und muss sein Verwaltermandat wie ein normal umsichtiger und vorsichtiger Verwalter in der gleichen Situation ausüben. Die vorstehend angeführte Haftungsbefreiung aus dem Gesetz über die Rechte der Freiwilligen greift allenfalls für leichte Fehler, die der ehrenamtlich tätige Verwalter anlässlich einer Aktivität der VoG begeht (zum Beispiel setzt er bei einer Veranstaltung versehentlich auf die Brille eines Gastes, die daraufhin zerbricht. Für diesen Fall haftet die VoG, die sich entsprechend versichern kann). Dieser Fehler steht allerdings nicht in Verbindung zur guten Ausführung des Mandats zur Leitung und Geschäftsführung der VoG, für die o. a. Haftungsgrundsätze bleiben.

Haftungsgrundsätze laut GGV kurz zusammengefasst

Das Gesetz sieht ein fast identisches System der Haftung für Verwalter und Beauftragte der täglichen Geschäftsführung vor. Ihre Haftung beschränkt sich auf Fehler, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben begangen haben. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften gesamtschuldnerisch für die Entscheidungen und Pflichtverletzungen dieses Kollegialorgans. Die Verwalter sind von ihrer Haftung für Verfehlungen, an denen sie nicht beteiligt waren, befreit, wenn sie die angebliche Verfehlung dem Verwaltungsrat angezeigt haben.

Die Haftung der Verwalter ist je nach Größe der VoG auf einen Höchstbetrag beschränkt.

Die Begrenzung gilt nicht für die Haftungsgründe:

  • Steuer- oder LSS-Schulden
  • schwere Steuerhinterziehung
  • wiederholte leichte Verfehlungen
  • schwere Verfehlungen
  • betrügerische Absicht
  • Schädigungsabsicht

Sie gilt nur für zufällige leichte Verfehlungen.

Auch hier entbindet die beschränkte Haftung ihre Nutznießer nicht von den Grundsätzen der gewöhnlichen Haftung.