Hinterlegung über das Unternehmensgericht und Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Bestimmte Entscheidungen einer VoG werden erst offiziell durch eine Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt. Das sind:

  • Gründung der VoG
  • Satzungsanpassung (inkl. Änderungen des Namens und des VoG-Zwecks oder der Aktivitäten)
  • Veränderungen im Verwaltungsrat
  • Änderung des VoG-Sitzes
  • Auflösung der VoG

Eine Satzungsanpassung wird zwar beispielsweise innerhalb des Vereins mit der Abstimmung in der Generalversammlung gültig, gegenüber Dritten ist sie jedoch erst mit der Veröffentlichung durchsetzbar.

Auf einem Laptopbildschirm sieht man das Wort „Hinterlegung“ und ein Paragrafenzeichen. Neben dem Laptop stehen die Waage der Gerechtigkeit und zwei Paragrafenzeichen.

Damit eine Information im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, muss sie mittels zweier Formulare beim Unternehmensgericht hinterlegt werden. Diese finden Sie in den weiterführenden Links. Für VoGs, die ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, ist die Kanzlei des Unternehmensgerichts in Eupen zuständig. Weitere Informationen dazu finden Sie in den weiterführenden Links.

Die Veröffentlichung ist kostenpflichtig. Die jeweils Anfang März indexierten Beträge finden Sie im Infoblatt über Hinterlegungen und Veröffentlichungen in den Downloads.

Eine Ausnahme bildet der Jahresabschluss, den Kleinst-VoGs, die eine vereinfachte Buchführung machen dürfen, beim Unternehmensgericht hinterlegen müssen. Da der Jahresabschluss nur der VoG-Akte beigefügt, aber nicht veröffentlicht wird, entstehen hier keine Kosten. Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links („Finanzen und UBO-Register“ im Artikel „Vereinfachte Buchführung und Jahresabschluss“).

VoGs, die freiwillig eine doppelte Buchführung machen und deshalb statt des Jahresabschlusses eine Bilanz bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen, geben die Bestätigung der Hinterlegung von der BNB beim Unternehmensgericht ab.

Wie verläuft die Hinterlegung?

  • Verfassung eines Protokolls, z. B. über eine Satzungsanpassung oder über Neuwahlen des Verwaltungsrates
  • Formular I und/oder II ausfüllen, siehe Ausfüllhilfen für die verschiedenen Themen in den Downloads (in Eupen dürfen ausschließlich Formulare in deutscher Sprache eingereicht werden)
  • Überweisung der Gebühr an das Belgische Staatsblatt (siehe Infoblatt „Hinterlegung und Veröffentlichung“)
  • Optional, aber empfehlenswert: Das Unternehmensgericht prüft auf Wunsch, ob die Formulare korrekt ausgefüllt wurden. Die E-Mail-Adresse finden Sie im Infoblatt „Hinterlegung und Veröffentlichung“.
  • Ausdrucken und Unterschreiben der Formulare und des Protokolls
  • Hinterlegung per Post oder persönlich. Eine Hinterlegung auf elektronischem Wege ist ebenfalls möglich.
  • Nach der Hinterlegung kümmert sich das Unternehmensgericht zudem um die Eintragung der VoG-Angaben in die Zentrale Datenbank der Unternehmen.

Die genaue Hinterlegungsprozedur finden Sie in den Downloads. Dort stehen auch Formular-Ausfüllhilfen für folgende Anlässe zur Verfügung:

  • Gründung
  • Satzungsänderung
  • Veränderungen im Verwaltungsrat
  • Sitzänderung
  • Namensänderung
  • Auflösung

Diese Anlässe sind (im Rahmen der logischen Möglichkeiten) innerhalb eines Formulars miteinander kombinierbar. Dann ist die Veröffentlichungsgebühr nur ein Mal zu zahlen.

Unternehmensgericht

 

Das Unternehmensgericht ist zudem für Streitigkeiten zwischen allen Unternehmen zuständig. Da die gemeinnützigen Vereinigungen im Sinne der VoG-Gesetzgebung von 2019 als Unternehmen angesehen sind, ist im Prinzip das Unternehmensgericht für Streitigkeiten zuständig und nicht mehr das Gericht erster Instanz. Das Unternehmensgericht setzt sich aus Berufs- und Laienrichtern zusammen. Zu letzteren gehören auch Personen aus dem Freiwilligensektor. Alle Streitigkeiten, bei denen die besonderen Merkmale von Vereinigungen berücksichtigt werden müssen, werden von spezialisierten, mit dem Sektor vertrauten Richtern behandelt.