Was ist eine VoG?

Was ist eine VoG?

Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen definiert VoGs wie folgt: „Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen gegründet, die Mitglieder genannt werden. Sie verfolgt einen uneigennützigen Zweck im Rahmen der Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der Vereinigung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern, Mitgliedern oder Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. Handlungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.“

VoG vs. Unternehmen

VoGs sind jetzt in der Lage, jede Tätigkeit und damit auch gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben. Für die Vereinigungen „ohne Gewinnerzielungsabsicht“ gibt es daher keine Einschränkung der Tätigkeit mehr. Auch die Unterscheidung zwischen VoGs und Unternehmen trifft man nicht mehr auf der Grundlage des Gewinns.

Die VoG zeichnet sich dadurch aus, dass sie ihre Erlöse nur für ihren uneigennützigen Zweck verwenden kann. Eine VoG darf daher weder direkt noch indirekt Gewinne ausschütten. Die VoG kann hingegen zugunsten ihrer Mitglieder kostenlos Dienste erbringen, die zu ihrem Gegenstand gehören und im Rahmen ihres uneigennützigen Zwecks liegen. Der Zusatz „ohne Gewinnerzielungsabsicht“ ist daher nicht auf die Vereinigung, sondern auf die Mitglieder zu beziehen. Jede Handlung, die dieses Verbot verletzt, ist nichtig. Dies kann auch zur Auflösung der Vereinigung führen.

VoG vs. faktische Vereinigung

Es ist möglich, sich in einer faktischen, de-facto- oder nicht-rechtsfähigen Vereinigung zusammenzuschließen, um ein uneigennütziges Ziel zu verfolgen, ohne unbedingt die Gründung einer VoG durchlaufen zu müssen. Im Gegensatz zu einer VoG verfügt die faktische Vereinigung nicht über den Status als eigenständige Rechtsperson: Sie hat an sich weder Rechte noch Pflichten. Die haben nur die einzelnen Mitglieder, auch wenn sie gemeinsam handeln. Das Fehlen des Status als Rechtsperson hat jedoch mehrere Folgen:

  • Die nicht-rechtsfähige Vereinigung hat keine Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann keine Verantwortung für die Vereinigung übernehmen. Jedes einzelne Mitglied trägt folglich persönlich die Verantwortung für die Handlungen der nicht-rechtsfähigen Vereinigung. Beispielsweise kann eine nicht-rechtsfähige Vereinigung keine Rechte an Mobilien oder Immobilien erwerben und sie kann keine Verträge abschließen. Das können nur die einzelnen Mitglieder.
  • Die Mitglieder einer nicht-rechtsfähigen Vereinigung haften solidarschuldnerisch (d. h. alle gemeinsam) und unbeschränkt für alle Schulden der Vereinigung. Diese Haftung betrifft auch ihr persönliches Vermögen.
  • Die nicht-rechtsfähige Vereinigung verfügt nicht über eigenes Vermögen. Es ist das persönliche Vermögen der Mitglieder, das als Garantie für den Fall dient, dass die Haftung in Frage gestellt wird oder wenn Lieferanten nicht bezahlt werden.
  • Auch kann sie weder ein Gerichtsverfahren einleiten noch rechtlich vertreten werden.

Es gibt viele Beispiele für faktische Vereinigungen in Belgien:

  • Gewerkschaften
  • manche Sport- oder Kulturvereinen
  • Jugendbewegungen
  • Bürgerinitiativen
  • usw.

Ob Sie eine VoG oder eine faktische Vereinigung gründen sollte, hängt davon ab, um welche finanzielle und haftungsrechtliche Bedeutung es geht und muss im Einzelfall betrachtet werden.

Weitere Informationen zu faktischen Vereinigungen finden Sie im angehängten Infoblatt und über den weiterführenden Link. 

Verschiedene VoG-Größen

Die Größe einer VoG hat Einfluss auf:

  • die Buchführung
  • den Einsatz eines Kommissars oder Kassenprüfers
  • die Haftungsgrenze

VoGs, die zwei der vier folgenden Kriterien erfüllen, unterliegen der doppelten Buchführung:

  • fünf Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalent)
  • Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 334.500 €, unter Ausschluss einmaliger Einnahmen
  • Guthaben in Höhe von 1.337.000 Euro
  • Verbindlichkeiten in Höhe von 1.337.000 Euro

Die meisten VoGs überschreiten jedoch keins oder nur eins der oben genannten Kriterien und können eine vereinfachte Buchführung anwenden. Weitere Infos dazu erhalten Sie in den weiterführenden Links.

Eine VoG ist groß, wenn mehr als eine Schwelle am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres überschritten wurde:

  • durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter: 50 Vollzeitäquivalente
  • Einnahmen ohne außergewöhnliche Beträge: 9.000.000 Euro
  • Bilanzsumme: 4.500.000 Euro

Nur in diesem Fall muss die VoG Kommissare aus dem Institut der Wirtschaftsprüfer (Institut des réviseurs des entreprises) benennen. In vielen kleineren VoGs wird stattdessen ein Kassenprüfer ernannt. Wird kein Kommissar benötigt, so sollte er auch nicht in der Satzung stehen, ansonsten ist sein Einsatz verpflichtend.

Die Größe einer VoG hat zudem Einfluss auf die Haftungsgrenze der Verwalter.