Verträge mit Dritten

Da die faktische Vereinigung keine juristische Person ist, können nur die Mitglieder Verträge mit Dritten abschließen. Um zu verhindern, dass immer alle Mitglieder für Verträge mit Dritten präsent sein und unterschreiben müssen, wählen Vereinigungen häufig bevollmächtigte Personen.

Eine Vereinigung kann an ein oder mehrere Mitglieder bevollmächtigen, die gemeinsam oder allein handeln dürfen. Auch Nicht-Mitglieder können als Bevollmächtigte ausgewählt werden.

Genaue Zuständigkeit schriftlich festhalten

Illustration von zwei Hände, die sich schütteln, vor gelbem Hintergrund.

Da alle Mitglieder für die Handlungen der bevollmächtigten Person verantwortlich sind, sollten sie alle Entscheidungen schriftlich festhalten. Das beinhaltet beispielsweise:

  • Womit wird die bevollmächtigte Person beauftragt?
  • Welche Personen haben sie damit beauftragt?
  • Bis zu welcher Summe kann die bevollmächtigte Person selbstständig Geschäfte abschließen?
  • Welche Rechtsgeschäfte sind davon ausgeschlossen? Z.B. Anstellung von Personal, Anmietung von Räumlichkeiten, Ankauf von Immobilien usw.
  • Welche Mitglieder waren mit der Beauftragung nicht einverstanden und werden demnach auch nicht von der bevollmächtigten Person vertreten?

Regeln beim Vertragsabschluss

Bei Vertragsabschluss muss die bevollmächtigte Person dem Vertragspartner Folgendes offenlegen:

  • die Bevollmächtigung
  • deren Grenzen
  • die Namen der vertretenen Personen

Wenn Sie diese Angaben nicht machen, kann es sein, dass

  • sich der Dritte weigert, den Vertrag abzuschließen.
  • es für den Dritten nicht klar ist, an wen er sich wenden muss, falls es zu Problemen bei der Vertragsausführung kommt.
  • der Dritte seine etwaige Klage an den Bevollmächtigten richtet, statt an die Mitglieder der Vereinigung.

Nicht korrekte Handhabung birgt Risiko für Bevollmächtigten

Wenn Sie zum Beispiel eine Bestellung für Ihre Vereinigung aufgeben und dabei nicht klarstellen, dass Sie als Bevollmächtigter der Mitglieder Ihrer Vereinigung handelt, verpflichten Sie sich persönlich zur Zahlung der Rechnung. In diesem Fall werden Sie so behandelt, als hätten Sie persönlich einen Vertrag abgeschlossen und nicht stellvertretend für die Mitglieder Ihrer Vereinigung.

Im Vergleich: die VoG

Die VoG kann als juristische Person Verträge mit Dritten eingehen und ist für die eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich. Etwaige Probleme bei der Durchführung des Vertrags schlagen nicht auf die persönliche Haftung der Mitglieder durch.