Leiharbeit

In Belgien unterscheidet man seit 2010 zwischen Leiharbeitsvermittlern und privaten Arbeitsvermittlern. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Bezeichnungen ist:

  1. Leiharbeitsvermittler brauchen in Ostbelgien eine vorherige Zulassung.
  2. Private Arbeitsvermittler brauchen in Ostbelgien keine vorherige Zulassung. 

Ein Leiharbeitsvermittler ist eine juristische Person, die einen Leiharbeitnehmer mit dem Ziel beschäftigt, ihn einem Nutzer zur Verfügung zu stellen. Diese Anstellungsform nennt man in Ostbelgien auch „Interim“.

Zulassung zur Leiharbeitsvermittlung

Ein Leiharbeitsvermittler muss vor Beginn seiner Tätigkeit eine Zulassung bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft einholen. Den entsprechenden Zulassungsantrag finden Sie weiter unten als Download.

Wenn Sie Ihren Antrag eingereicht haben, erhalten Sie binnen 14 Tagen eine Empfangsbestätigung. Sollte Ihr Antrag nicht vollständig sein, teilt Ihnen das Ministerium das in demselben Schreiben mit. In diesem Fall haben Sie 14 Tage Zeit, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

Die Beschäftigungsministerin bzw. der Beschäftigungsminister entscheidet, ob ihr Antrag angenommen oder abgelehnt wird. Außerdem legt sie bzw. er fest, für wie lange Ihre Zulassung gültig ist. Die Entscheidung erhalten Sie per Einschreiben.

Leiharbeitsvermittlung muss für Arbeitnehmende kostenlos sein

Leiharbeitsvermittler dürfen von den Arbeitnehmenden für die Arbeitsvermittlung keinerlei Entschädigung annehmen oder verlangen. Das heißt die Vermittlung von Arbeit muss für die Leiharbeitnehmenden kostenlos sein. Ein Merkblatt dazu finden Sie weiter unten als Download.

Sie sind bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt und haben den Eindruck, dass etwas nicht korrekt abläuft? Sie müssen zum Beispiel für die Arbeitsvermittlung Geld zahlen? Dann können Sie sich jederzeit ans Ministerium wenden. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten.

Anreizsystem mit Bonus für Leiharbeitsagenturen

Anerkannte Leiharbeitsagenturen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft können eine Prämie von 1.000 Euro erhalten, wenn sie Arbeitnehmende mit einer AktiF-Bescheinigung in ein reguläres Arbeitsverhältnis vermitteln. Das Ministerium gewährt diese Prämie ohne administrativen Aufwand seitens der Leiharbeitsagentur. Bedingung für die Auszahlung der Prämie ist, dass die Agentur den oder die Beschäftigte innerhalb der Gültigkeitsperiode der AktiF-Bescheinigung vermittelt.

Alle Details zu dieser Förderung finden Sie im ministeriellen Rundschreiben im Download.