Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitskräfte
In der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Saisonarbeit ausschließlich in der Landwirtschaft und im Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe erlaubt. Als Arbeitgeber aus diesen Sektoren müssen Sie folgende Vorschriften einhalten, wenn Saisonarbeitskräfte aus einem Drittstaat beschäftigen möchten:
- Arbeitserlaubnis einholen: Beantragen Sie vor Beginn der Beschäftigung die entsprechende Arbeitserlaubnis.
- Reisekosten übernehmen: Sie tragen die Kosten für die Hin- und Rückreise der Saisonarbeitskraft vom Herkunftsort zum Arbeitsort.
- Krankenversicherung sicherstellen: Sie schließen eine Krankenversicherung für die Saisonarbeitskraft und ihre Familienmitglieder in Belgien ab und übernehmen die Kosten.
- Beschäftigungsdauer beachten: Sie dürfen Saisonarbeiter für höchstens fünf Monate pro Jahr beschäftigen.
Antrag stellen
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Für eine Beschäftigung von maximal 90 Tagen benötigen Sie eine Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis B für Ihre Arbeitskraft. Das Antragsformular dazu finden Sie als Download auf dieser Seite. Weitere Infos dazu erhalten Sie über die weiterführenden Links.
- Für eine Beschäftigung von mehr als 90 Tagen beantragen Sie eine kombinierte Erlaubnis. Weitere Infos dazu erhalten Sie ebenfalls über die weiterführenden Links.
Sie müssen dem Antrag auf Arbeitserlaubnis für Ihre Saisonarbeitskraft verschiedene Dokumente beifügen. Welche Dokumente Sie benötigen, hängt davon ab, ob Sie einen Erstantrag stellen oder eine Verlängerung beantragen.
Rechtgrundlage für diese Vorschriften ist das Aufenthaltsgesetz vom 15.12.1980. Den vollständigen Gesetzestext können Sie über den weiterführenden Link auf der föderalen juristischen Datenbank herunterladen.
Erstantrag: Welche Dokumente benötige ich?
- Antragsformular, vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und datiert
- Kopie aller Seiten des gültigen Reisepasses der Arbeitskraft
- Kopie des Personalausweises des Arbeitgebers oder Bevollmächtigten
- Falls sich die Arbeitskraft bereits in Belgien aufhält: Kopie seines belgischen Aufenthaltstitels
- Zahlungsnachweis zur erforderlichen Gebühr
- Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument, das
- maximal 6 Monate alt ist
- bestätigt, dass die Person nicht wegen Verbrechen oder Vergehen des allgemeinen Rechts verurteilt wurde.
- in Französisch, Niederländisch, Deutsch oder Englisch verfasst ist (Original oder Übersetzung durch vereidigte Fachkraft)
- Ärztliches Attest, das maximal 6 Monate alt ist und bestätigt, dass die Arbeitskraft nicht an einer der folgenden Krankheiten leidet:
- Quarantänekrankheiten gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO (Genf, 23. Mai 2005)
- aktive oder fortschreitende Tuberkulose der Atemwege
- andere ansteckende Infektions- oder Parasitenkrankheiten, die in Belgien besonderen Schutzbestimmungen unterliegen.
- Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers, dass die Arbeitskraft über eine Krankenversicherung verfügt
- Kopie des datierten und unterschriebenen Arbeitsvertrags, der festhält, dass der Arbeitgeber die Reisekosten und Krankenversicherungskosten der Arbeitskraft übernimmt.
- Nachweis einer angemessenen, den gesetzlichen Wohnstandards entsprechenden Unterkunft
- Kopie des Mietvertrags oder eines gleichwertigen Dokumentes mit klaren Mietbedingungen, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft zur Verfügung stellt.
- Gegebenenfalls Kopie früher erteilter Saisonarbeitergenehmigungen
- Kopie der Arbeitsgenehmigungen, die in den letzten 12 Monaten für andere Saisonarbeiter ausgestellt wurden
Bitte beachten Sie, dass die Behörde Anträge ablehnt, die unvollständig sind, falsche Angaben enthalten oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Verlängerungs-Antrag: Welche Dokumente benötige ich?
- Antragsformular, vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und datiert
- Kopie der ersten Seite des gültigen Reisepasses der Arbeitskraft
- Kopie des Personalausweises des Arbeitgebers oder Bevollmächtigten
- Kopie des Aufenthalt-Dokumentes der Arbeitskraft in Belgien
- Kopie der Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum der auslaufenden Arbeitsgenehmigung
- Kopie des individuellen Kontos nach einem vollen Kalenderjahr der Beschäftigung der Arbeitskraft
- Nachweis einer Krankenversicherung
- Kopie des datierten und unterschriebenen Arbeitsvertrags, der festhält, dass der Arbeitgeber die Reisekosten und Krankenversicherungskosten der Arbeitskraft übernimmt.
- Nachweis einer angemessenen, den gesetzlichen Wohnstandards entsprechenden Unterkunft
- Kopie des Mietvertrags oder eines gleichwertigen Dokumentes mit klaren Mietbedingungen, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft zur Verfügung stellt.
- Kopie der vorherigen Arbeitsgenehmigung, falls diese von einer anderen Region ausgestellt wurde
- Kopie der zuvor erteilten Saisonarbeitergenehmigungen
- Kopie der Arbeitsgenehmigungen, die in den letzten 12 Monaten für andere Saisonarbeiter ausgestellt wurden
Der Vertrag kann nur verlängert werden, wenn er die Gesamtbeschäftigungsdauer von fünf Monaten nicht überschreitet.
Rechte und Vorschriften der Saisonarbeitskraft
Nach der EU-Richtlinie zu Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer gelten folgende Vorschriften und Rechte für Saisonarbeitskräfte:
Vorschriften
- Die Saisonarbeitskraft darf nur die konkrete Tätigkeit ausüben, die in der Genehmigung für Arbeit und Aufenthalt festgelegt ist.
- Die Arbeitskraft muss die Zulassungsbedingungen einhalten.
- Nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer muss die Arbeitskraft Belgien wieder verlassen, sofern sie über keine andere Aufenthaltserlaubnis nach nationalem oder EU-Recht verfügt.
- Ändert die Arbeitskraft ihre Unterkunft, muss sie das der zuständigen Behörde mitteilen.
Rechte
- Die Arbeitskraft darf für die Dauer der gültigen Arbeitserlaubnis nach Belgien einreisen und sich hier aufhalten.
- Die Arbeitskraft hat Anspruch auf einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Jobangebot, das alle wesentlichen Punkte wie Arbeitsort, Tätigkeit, Dauer, Bezahlung, Arbeitszeit und Urlaub regelt.
- Die Arbeitskraft hat Anspruch auf eine Unterkunft, die einen angemessenen Lebensstandard während des Aufenthalts sichert. Stellt oder vermittelt der Arbeitgeber die Unterkunft,
- muss die Miete angemessen sein und im Verhältnis zu Lohn und Qualität der Unterkunft stehen.
- darf er die Miete nicht automatisch vom Lohn der Arbeitskraft abziehen.
- muss er einen Mietvertrag oder gleichwertiges Dokument mit klaren Bedingungen vorlegen.
- Die Arbeitskraft hat Anrecht auf Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitskräften in Bezug auf:
- Arbeitsbedingungen (Entgelt, Kündigungsschutz, Arbeitszeit, Urlaub, Gesundheitsschutz usw.)
- Zugang zur sozialen Sicherheit (z. B. Krankenversicherung, Rente)
- Recht auf Streik, Arbeitskampfmaßnahmen und Gewerkschaftsmitgliedschaft
- Nachzahlungen offener Löhne
- Zugang zu öffentlichen Waren und Dienstleistungen
- Beratungsangebote zu Saisonarbeit beim Arbeitsamt
- Bildung und berufliche Weiterbildung
- Schutz vor Benachteiligung oder Kündigung bei Beschwerden oder Verfahren gegen den Arbeitgeber
- Die Arbeitskraft hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die Arbeitserlaubnis aufgrund von Umständen beim Arbeitgeber entzogen wird.
- Die Arbeitskraft hat die Möglichkeit, den Aufenthalt zu verlängern und weiterhin als Saisonarbeitskraft zu arbeiten, beim gleichen oder einem anderen Arbeitgeber, solange sie die Höchstdauer von 5 Monaten nicht überschreitet.
- Die Arbeitskraft kann die Arbeit fortführen und in Belgien bleiben während eines laufenden Verfahrens zur Verlängerung oder Erneuerung des Aufenthalts.
- Die Arbeitskraft hat Recht auf Zugang zu wirksamen Beschwerdesystemen, direkt oder über Dritte mit berechtigtem Interesse.
Sie sind Saison-Arbeitskraft auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft? Dann können Sie Ihre Beschwerde bei der Sozialinspektion des Arbeitsamtes einreichen. Die Kontaktangaben der Sozialinspektion finden Sie unter "Ansprechpartner".