Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis B
Arbeitserlaubnis für Kurzbeschäftigte, Grenzgänger und Au-Pair
Stellt ein Arbeitgeber eine Person aus einem Drittstaat als Kurzbeschäftigte oder Grenzgänger ein, muss er eine Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis B über die föderale Plattform „Working in Belgium“ beantragen. Diese ist sowohl an den Beruf als auch an den Arbeitgeber gebunden. Der Arbeitgeber muss dabei folgende Beschäftigungsdauern beachten:
- kurzzeitige Beschäftigung: maximal 90 Tagen
- Grenzgänger: bis zu 12 Monaten (verlängerbar)
Auch Au-Pair-Jugendliche aus Drittstaaten benötigen eine Arbeitserlaubnis B. In diesem Fall müssen die Gast-Eltern als Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis beantragen. Die Arbeitserlaubnis für Au-Pair können Sie beim Arbeitsamt beantragen und ist maximal zwölf Monate gültig.
Antrag stellen
Als Arbeitgeber von Kurzbeschäftigten und Grenzgänger beantragen Sie die Arbeitserlaubnis über die Plattform „Working in Belgium“. Zur Plattform gelangen Sie über die weiterführenden Links. Als Gast-Eltern und somit Arbeitgeber für ein Au-Pair reichen Sie den vollständigen Antrag beim Arbeitsamt ein. Das Antragsformular dazu finden Sie im Downloadbereich.
Bitte beachten Sie, dass das Arbeitsamt Anträge ablehnt, die unvollständig sind, falsche Angaben enthalten oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Fragen?
Sie haben noch offene Fragen oder benötigen Hilfe bei der Antragstellung? Melden Sie sich gerne direkt beim zuständigen Dienst im Arbeitsamt. Alle Kontaktangaben finden Sie auf dieser Seite.