Kombinierte Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung von mehr als 90 Tagen
Die kombinierte Erlaubnis verbindet die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis und wird für eine Beschäftigung von mehr als 90 Tagen ausgestellt. Sie ist sowohl an den Arbeitgeber als auch an den Beruf gebunden. Die kombinierte Erlaubnis gilt in der Regel für maximale zwölf Monate, kann jedoch verlängert werden.
Antrag stellen
Der Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person reicht den Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis über die digitale Plattform „Working in Belgium“ ein. Den Antrag erhalten automatisch die zuständigen Behörden Arbeitsamt und Ausländeramt.
Zuerst prüft das Arbeitsamt Ihren Antrag in Bezug auf die Arbeitserlaubnis. Anschließend überprüft das Ausländeramt, ob die einzustellende Person die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Geben beide Behörden grünes Licht, erhalten Sie die kombinierte Erlaubnis. Die endgültige Entscheidung erhalten Sie automatisch über Ihre eBox.
Möchten Sie die kombinierte Erlaubnis Ihrer Arbeitskraft verlängern, müssen Sie als Arbeitgeber spätestens zwei Monate vor Ablauf der bestehenden Erlaubnis eine Verlängerung beantragen.
Bitte beachten Sie, dass das Arbeitsamt und die Ausländerbehörde Anträge ablehnen, die unvollständig sind, falsche Angaben enthalten oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Offene Fragen?
Sie haben noch offene Fragen oder benötigen Hilfe bei der Antragstellung? Melden Sie sich gerne direkt beim zuständigen Dienst im Arbeitsamt. Alle Kontaktangaben finden Sie auf dieser Seite.