Einvernehmliche Jugendhilfe
Mit welchen Situationen befasst sich die einvernehmliche Jugendhilfe?
Die Sozialarbeiterinnen und -arbeiter der einvernehmlichen Jugendhilfe befassen sich mit Situationen, die das Kind und seine Integrität, gesunde Entwicklung, Erziehung oder soziale Teilhabe gefährden (könnten). Solche problematischen Situationen sind sehr vielfältig und umfassen unter anderem:
- gravierende Erziehungsprobleme und massive familiäre Konflikte
- psychische und physische Vernachlässigung oder Misshandlung
- (Vermutung von) sexualisierte Gewalt und Missbrauch
- psychische und psychiatrische Erkrankungen von Eltern oder Kindern
- hochstrittige Trennungssituationen, die das Kindeswohl gefährden
- Verhaltensauffälligkeiten der Kinder in Zusammenhang mit z.B. Schulproblemen, Drogenkonsum oder Weglaufen
Wer kann sich an die einvernehmliche Jugendhilfe wenden?
- Kinder und Jugendliche bis 21 Jahren
- Eltern und Erziehungsberechtigte
- Vertrauens- und Bezugspersonen wie besorgte Großeltern, Tanten usw.
Mindestens die Erziehungsberechtigten oder Kinder müssen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, damit die einvernehmliche Jugendhilfe intervenieren kann. Darüber hinaus können sich auch andere Dienste, die mit Familien, Kindern oder Jugendlichen arbeiten, an die einvernehmliche Jugendhilfe wenden.
Wie kann ich mich bei der einvernehmlichen Jugendhilfe melden?
Sie können eine Mail schreiben oder während der Telefonzeiten bei der Jugendhilfe anrufen und einen Termin vereinbaren. Telefonnummer und E-Mail-Adresse finden Sie unter „Kontakt“ auf dieser Seite. Insofern keine Gefahr für ein Kind besteht, werden alle Anfragen und Gespräche streng vertraulich behandelt.
Telefonzeiten:
- Montag: 08:30 – 12:00 und 13:00 – 16:00
- Dienstag: 13:00 – 16:00
- Mittwoch bis Freitag: 08:30 – 12:00 und 13:00 – 16:00
Bürozeiten: Montag bis Freitag: 08:30 – 12:00 und 13:00 – 16:30
Termine auf Vereinbarung
Was passiert nach der Kontaktaufnahme?
Information, Beratung und Orientierung
Die Sozialarbeiterinnen und -arbeiter informieren und beraten die anfragenden Personen oder Dienste. Wenn die Jugendhilfe nicht die richtige Anlaufstelle ist, orientiert die Sozialarbeiterin zu den geeigneten Hilfsangeboten.
Begleitung
Wenn eine weitere Unterstützung erforderlich ist oder die Anfrage von einer Drittperson, einem Dienst oder der Staatsanwaltschaft an die Jugendhilfe herangetragen wurde, lädt ein Sozialarbeiter die Erziehungsberechtigten und ggf. die Person, die die Anfrage gestellt hat, zu einem ersten Gespräch ein. In diesem wird der Grund für die Anfrage besprochen und die Arbeitsweise erläutert. Der Sozialarbeiter versucht dabei, sich ein erstes Bild von der Lebenssituation der Kinder zu verschaffen.
Das Wohlbefinden der Kinder steht immer im Mittelpunkt.
Um die Situation genauer zu erfassen, plant der Sozialarbeiter Hausbesuche und Gespräche in unterschiedlichen Konstellationen. Dabei führt er auch getrennte Gespräche mit den Kindern.
Der Sozialarbeiter kann auch Gespräche mit verschiedenen Personen aus dem Umfeld der Kinder, zum Beispiel der Schule, anderen Familienmitgliedern und Sozialdiensten, vereinbaren. Diese Treffen ermöglichen es ihm, sich ein genaueres Bild vom Lebensumfeld und dem Alltag der Kinder zu machen.
Hilfeplanung und Koordination
Im Anschluss an diese Gespräche plant der Sozialarbeiter gemeinsam mit den Eltern und ihren Kindern die weitere Hilfe. Gemeinsam bespricht er mit den ihnen den Hilfebedarf, die eventuell erforderlichen Jugendhilfemaßnahmen, ihre Ziele und ihre Dauer. Anschließend wird alles in einem Vertrag zwischen den Betroffenen, der Jugendhilfe und dem Dienstleister festgehalten, der mit der Umsetzung der Jugendhilfemaßnahmen beauftragt wurde.
Der Sozialarbeiter bleibt während der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen der Ansprechpartner. Er arbeitet eng mit dem Dienstleister zusammen und überprüft die vereinbarten Maßnahmen regelmäßig mit allen Beteiligten.
Wenn mehrere Dienstleister in eine Situation involviert sind, koordiniert der Sozialarbeiter die Arbeit mit allen Beteiligten. Der enge Austausch, die Entwicklung gemeinsamer Ziele und die klare Aufgabenverteilung soll die Begleitung optimieren.
Einschaltung der Justizbehörden
Die Jugendhilfe muss die Justizbehörden einschalten, wenn die Kinder gefährdet sind und die Eltern oder Kinder eine einvernehmliche Zusammenarbeit ablehnen. Die Justizbehörden entscheiden dann über den weiteren Verlauf der Situation. Es kann sein, dass dann nicht mehr die einvernehmliche, sondern die gerichtliche Jugendhilfe für Sie zuständig ist. Weitere Infos zur gerichtlichen Jugendhilfe finden Sie über den weiterführenden Link.