Kreative Ferienateliers
Kreative Angebote sind ein wichtiger Baustein in der außerschulischen Kinderbetreuung, vor allem während der schulfreien Zeit. Deshalb können Einrichtungen einen Zuschuss für die Durchführung von kreativen Ferienateliers in Höhe von 10.000 Euro erhalten. Die Grundlage für diese Förderung wurde mit dem Dekret zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung vom 27. Februar 2023 geschaffen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Kreative Ateliers und Fachateliers, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft gefördert werden, können einen Zuschuss für kreative Ferienateliers beantragen. Ebenso sind kulturelle Einrichtungen antragsberechtigt, die nach einem der folgenden Dekrete durch die Regierung gefördert werden:
- Dekret zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung
- Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- Dekret über die Förderung von Museen sowie über Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes
Die Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Einrichtungen während der Schulferien mindestens vier kreative Ferienateliers für Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren anbieten.
Die Dekrete finden Sie in den juristischen Dokumenten unter „Mehr zum Thema“ auf dieser Seite.
Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?
Damit kreative Ferienateliers gefördert werden können, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- Die Einrichtung organisiert mindestens vier kreative Ferienateliers pro Jahr, die sich über mindestens vier Tage und sechs Stunden pro Tag erstrecken.
- Die kreativen Ferienateliers finden während der Schulferien der Deutschsprachigen Gemeinschaft statt.
- Mindestens 50 Kinder nehmen an allen Ferienateliers derselben Einrichtung teil.
- Der Anbieter stellt eine kindgerechte Infrastruktur zur Verfügung, die Bewegungsfreiheit, Sicherheit und Hygiene der Kinder gewährleistet. Es muss ein Ruhebereich für Kinder von drei bis fünf Jahren vorgesehen werden.
- Der Anbieter stellt einen Erste-Hilfe-Kasten in unmittelbarer Nähe des Animationsortes zur Verfügung.
- Die bei dem Anbieter tätigen volljährigen Animatoren haben keinen Eintrag im Strafregister gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, der ihnen unter anderem die Betreuung von Minderjährigen untersagt.
- Mindestens ein Animator, der sich vor Ort befindet, verfügt über eine pädagogische Ausbildung, eine Ausbildung zum ehrenamtlichen Jugendleiter, eine durch die Regierung gleichgestellte Ausbildung oder eine praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren in einem pädagogischen Bereich oder im Bereich der Kinderanimation.
- Pro kreatives Ferienatelier ist ein Animator für die medizinische Betreuung und die Hygiene zuständig. Der Animator muss einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben und es muss ein Gesundheitsordner geführt werden.
- Bei einer altersgemischten Gruppe von Drei- bis Zwölfjährigen muss diese täglich stundenweise in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt sein. Dabei steht ein Animator für acht Kinder ab sechs Jahren und ein Animator für sechs Kinder vom dritten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr zur Verfügung.
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Anträge auf Förderung von kreativen Ferienateliers können jährlich bis zum 31. Dezember für die Ferienateliers im Folgejahr gestellt werden. Spätestens drei Monate nach Abschluss der Ferienateliers muss ein Bericht eingereicht werden. Das Antragsformular sowie das Formular für den Bericht finden Sie als Download unter „Mehr zum Thema“ auf dieser Seite.
Gut zu wissen
Anbieter kreativer Ferienateliers müssen einen ausgefüllten Gesundheitsbogen von jedem Teilnehmenden vorliegen haben und während des Ateliers im Gesundheitsordner aufbewahren. Die medizinischen Fragebögen werden von den Teilnehmenden bzw. deren Erziehungsberechtigten ausgefüllt.
Wichtig: Die Fragen aus dem Beispielbogen der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind verpflichtend. Zusätzliche Fragen können ergänzt werden. Den medizinischen Fragebogen finden Sie in den Downloads unter „Mehr zum Thema“.