Ehrenamt für alle

Grundsätzlich ist es in Belgien allen Menschen erlaubt, ein Ehrenamt auszuüben. Auch in Bezug auf das Alter gibt es keine Einschränkungen. Wer minderjährige Ehrenamtliche beschäftigt, achtet auf die Bestimmungen des Kinder- und Jugendschutzes.

Einige Gruppen müssen jedoch, bevor sie ehrenamtlich tätig werden, eine Genehmigung erfragen oder eine zuständige Stelle informieren. Dazu gehören zum Beispiel:

Invalidität

Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer kann eine seinem Gesundheitszustand entsprechende ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, ohne die Arbeitsunfähigkeit zu beenden.

6 Personen stehen in einer Reihe, haben sich gegenseitig die Arme über die Schulten gelegt und lachen sich an.

Wie geht das? In diesem Fall muss der medizinische Berater (Vertrauensarzt) der Krankenkasse feststellen, dass diese freiwillige Arbeit mit dem allgemeinen Gesundheitszustand vereinbar ist. Weitere Informationen und das dazu notwendige Antragsformular der INAMI finden Sie in den Links.

Arbeitslosigkeit und Frühpension

Personen in Frühpension und Arbeitslose dürfen ebenfalls ein Ehrenamt ausüben. Sie müssen dies vorher mit dem LFA abgeklärt haben. Weitere Informationen dazu finden Sie ebenfalls in den Links.

Asylsuchende und Geflüchtete

Auch Asylsuchende mit laufendem Antrag dürfen, durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, ehrenamtlich tätig sein. Dafür müssen sie einen Antrag bei Fedasil stellen und den zuständigen Sozialassistenten informieren.