VoG-Satzungsanpassung
Zu spät? Keine Panik!
Die Satzungen aller VoGs müssen an die neue VoG-Gesetzgebung angepasst sein. Noch nicht erledigt? Hier erfahren Sie, was zu tun ist.
Die Vorgehensweise bleibt auch im kommenden Jahr dieselbe. Hinterlegungen von Satzungsanpassungen sind grundsätzlich jederzeit möglich. Die genaue Vorgehensweise finden Sie im verlinkten Artikel.
Also: Keine Panik und einfach so bald wie möglich nachholen!
Aber bitte auch nicht schleifen lassen, denn Folgendes könnte passieren, wenn die Satzung nicht den Vorgaben der aktuellen Gesetzgebung entspricht:
- keine ministerielle Genehmigung für die Annahme von großen Spenden
- Unzulässigkeit von Klagen
- Auflösung der Vereinigung
- persönliche Haftung der Verwalter, wenn Angaben zur VoG fehlen
Hierzu bedarf es entweder eines Klägers oder einer gezielten Aktion des Unternehmensgerichts. Für Letzteres hat das Unternehmensgericht Eupen (noch) keine Order erhalten.
Ob es eine Verlängerung der Frist geben wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.