Sitzung vom 21. Oktober 2026
Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Rahmenabkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, geschehen zu Brüssel am 29. März 2023
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Rahmenabkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, geschehen zu Brüssel am 29. März 2023.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.
2. Erläuterungen:
Zum Inhalt des Rahmenabkommens
Vorliegendes Rahmenabkommen – nachstehend Abkommen genannt - zielt darauf ab, eine solide Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg zu schaffen (siehe Artikel 1).
Durch vorliegendes Abkommen werden außerdem sowohl administrative als auch rechtsregulatorische Hürden abgebaut.
Der Geltungsbereich des Abkommens umfasst das Großherzogtum Luxemburg und auf belgischer Seite die Provinz Luxemburg und den Bezirk Verviers. Zielgruppe sind die Personen, die Anspruch auf Leistungen der luxemburgischen oder belgischen Krankenversicherung haben und die in diesem Gebiet wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten (siehe Artikel 2).
Es bindet alle laufenden und zukünftigen Projekte im Gesundheitsbereich in einen einheitlichen Rahmen ein. Dieser Rahmen bildet die Grundlage für die weitere Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Grenzgebiet. Insbesondere die Kontinuität und die Optimierung der Gesundheitsversorgung sowie der Wissensaustausch sollen gewährleistet bzw. gefördert werden. Die Lehren aus der jüngsten Gesundheitskrise werden dabei ebenfalls berücksichtigt.
Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsversorgern auf diesem Gebiet, insbesondere die Bedingungen und Modalitäten für den Einsatz dieser Einrichtungen und die Patientenversorgung.
Die Vertragsparteien schließen dazu eine Verwaltungsvereinbarung ab, welche die Modalitäten künftiger Kooperations- beziehungsweise Zusammenarbeitsabkommen bestimmt.
Diese Kooperations- bzw. Zusammenarbeitsvereinbarungen sollen insbesondere praktische Regelungen in folgenden Bereichen umfassen:
- im Bereich der grenzüberschreitenden Tätigkeit der im Gesundheitsbereich Beschäftigten, insbesondere was die rechtlichen Aspekte dieser Tätigkeiten betrifft,
- hinsichtlich der Organisation des Krankentransports in nicht dringenden Fällen und
- hinsichtlich der Gewährleistung der Kontinuität der Gesundheitsversorgung, insbesondere was die Aufnahme und Information der Patienten betrifft,
- hinsichtlich der Festlegung von Kriterien für die Bewertung und Überwachung der Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung sowie
- bezüglich der Durchführung koordinierter Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung, psychische Gesundheit, Rehabilitation und Langzeitpflege.
Die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden oder Einrichtungen der jeweiligen Vertragsparteien geschlossen, die für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, zur sozialen Sicherheit sowie zur Prävention und Gesundheitsförderung verantwortlich sind (siehe Artikel 3 und Artikel 8).
Weiter verpflichtet das Rahmenabkommen die Regierungen beider Staaten dazu, Maßnahmen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Gesundheitsleistungen festzulegen. Dies betrifft insbesondere Notfallsituationen, nicht dringende Krankentransporte sowie den Einsatz medizinischer und paramedizinischer Teams in Grenzregionen. Die Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden unter Beachtung der Zuständigkeiten der Vertragsparteien sowie der internen Zuständigkeitsverteilung auf belgischem Gebiet (siehe Artikel 4).
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Erstattung von Leistungen auf der Grundlage der Sätze des Staates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet die Leistung erbracht wurde. Daneben sieht das Abkommen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer spezifischen Tarifgestaltung auf Grundlage einer zu schließenden Vereinbarung vor (siehe Artikel 5).
Das Abkommen stellt schließlich klar, dass die rechtlichen Regeln zum ärztlichen Haftungsrecht des Landes gelten, in dem die Leistungen erfolgen. Des Weiteren stellt es die versicherungsrechtlichen Bestimmungen zur Schadensabdeckung im Haftungsfall klar (siehe Artikel 6).
Es wird eine gemischte Kommission eingesetzt, die sich aus Vertretern der jeweils zuständigen nationalen Behörden zusammensetzt. Auf belgischer Seite sind dies der Föderalstaat (Soziale Sicherheit und öffentliche Gesundheit), die Wallonische Region, die Französische Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Kommission überwacht die Anwendung des Abkommens, kann Änderungen vorschlagen und Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung des Abkommens klären (siehe Artikel 7). Bei Streitigkeiten über individuelle Rechte ist die Kommission in keinem Fall zuständig. In diesem Fall gilt weiterhin der übliche Rechtsweg.
Zur Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Es werden Bereiche geregelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen (siehe Artikel 5, §1, I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen auf den Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft verweist), so beispielsweise:
- die Organisation des nicht dringenden Krankentransports,
- die Festlegung von Kriterien für die Bewertung und Kontrolle der Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung usw.
Bei vorliegendem Abkommen handelt es sich um einen „Gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 12. Juli 2022 feststellte.
Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 19. Januar 2023.
Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Die Zustimmung zum vorliegenden Übereinkommen hat keine finanziellen Auswirkungen.
4. Gutachten:
Den Anmerkungen im Gutachten des Staatsrates Nr. 79.743/3 vom 25. September 2026 zu den Artikeln 3, 4, 7 und 8 wurde vollständig Rechnung getragen. Die Erläuterungen zu den Artikeln wurden entsprechend angepasst bzw. ergänzt (siehe Seite 4 und 5 des Dekretentwurfs).
Hinsichtlich der Anmerkungen zu Artikel 5 bezüglich der innerstaatlichen Regelungen zur Kostenübernahme durch einen Sozialversicherungsträger sowie zu Artikel 6 und den darin enthaltenen Haftungsregelungen verweisen wir auf die Zuständigkeit des Föderalstaats.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16 §1 und Artikel 92bis §4ter
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4, Artikel 5 §1 und Artikel 55bis