Sitzung vom 1. Oktober 2026

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französische Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sowie über die teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, hinsichtlich der Bedingungen und Modalitäten für die Erteilung des Europäischen Behindertenausweises

1. Beschlussfassung:  

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sowie über die teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, hinsichtlich der Bedingungen und Modalitäten für die Erteilung des Europäischen Behindertenausweises.   

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Region und der Wallonischen Region über die teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sowie über die teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, hinsichtlich der Bedingungen und Modalitäten für die Erteilung des Europäischen Behindertenausweises

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Verwaltungsausschusses für den Bereich selbstbestimmtes Leben zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die European Disability Card (EDC-Ausweis), die auch europäischer Behindertenausweis genannt wird, ist seit 2015 in Belgien erhältlich. Der EDC-Ausweis ist Nachfolger der Eurecard und des Handipass, die Personen mit Behinderung bereits vorher einen erleichterten Zugang zu den Bereichen Sport, Tourismus und Kultur ermöglichten.  

Im Jahr 2016 startete die Europäische Union ein Pilotprojekt zur Nutzung des EDC-Ausweises in acht Mitgliedstaaten, wovon Belgien eines war. Ziel war es, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern und die freiwillige gegenseitige Anerkennung des Behinderungsstatus in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu unterstützen. Der Ausweis ermöglichte den Zugang zu Vergünstigungen in den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport.  

Im Jahr 2024 entschied die Europäische Union anhand zweier Richtlinien (2024/2841 und 2024/2842), den EDC-Ausweis verpflichtend einzuführen. Die Mitgliedstaaten müssen die Einführung und die Umsetzung des EDC-Ausweises bis 2028 geltend machen.  

Ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den o.e. Gemeinschaften, Regionen und Gemeinschaftskommissionen soll die teilweise Umsetzung der EU-Richtlinien zur Einführung des EDC-Ausweises ermöglichen, dessen gesetzliche Verankerung im Anschluss an die Unterzeichnung des Abkommens gewährt werden soll.  

Ziel ist erneut, die Mobilität und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen innerhalb der EU zu erleichtern, insbesondere bei Kurzaufenthalten in anderen EU-Mitgliedstaaten. Der EDC-Ausweis soll als Nachweis dienen, damit Betroffene im Ausland dieselben Sonderkonditionen oder Vergünstigungen erhalten können wie Menschen mit Behinderungen des Gastlandes.  

Die Richtlinien sehen nicht die Harmonisierung der Anerkennung von Behinderungen vor, sondern lediglich die gegenseitige Anerkennung des Status für bestimmte Vorteile während vorübergehender Aufenthalte. 

Das Abkommen betrifft ausschließlich den EDC-Ausweis und nicht den Europäischen Parkausweis.  

Zentrale Inhalte des Abkommens: 

Gegenseitige Anerkennung 

Dienstleister, die Menschen mit Behinderungen Vorteile gewähren, müssen diese Vorteile auch Inhabern eines gültigen EDC-Ausweises aus anderen EU-Mitgliedstaaten gewähren, die sich vorübergehend in Belgien aufhalten. Dies gilt auch für Assistenztiere und Personen, die den Menschen mit Beeinträchtigung Assistenz leisten.  

Ausstellung und Formatvorgaben des EDC-Ausweises

Der EDC-Ausweis soll grundsätzlich automatisch, kostenlos und längst möglich ausgestellt werden, in physischer und digitaler Form. Anspruch besteht aufgrund einer anerkannten Behinderung oder bei Anrecht auf bestimmte behinderungsbezogene Leistungen.   

Die digitale Version darf nicht mehr datenbezogene Angaben enthalten als die physische.  

Diskriminierung und Betrugsbekämpfung 

Das Gerichtsgesetzbuch sieht bereits vor, dass Betroffene eine Unterlassungsklage einreichen können, um diskriminierendes Verhalten zu unterbrechen, so u.a. in Fällen, in denen die Gleichbehandlung von Inhabern eines EDC-Ausweises ohne sachlichen Grund verweigert wird. Auch das Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung sieht u.a. die Einführung von Maßnahmen für Personen mit Behinderung sowie das Verbot von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vor.

Die Abkommensparteien sollen Maßnahmen gegen Fälschung und missbräuchliche Nutzung des EDC-Ausweises vorsehen.  

Datenschutz 

Die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden festgelegt; so hat der Aussteller des EDC-Ausweises Zugang zum Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, zur Sprache, zum Geschlecht, zur Identifikationsnummer des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, zum Gültigkeitsdatum und Ausstellungsdatum des EDC-Ausweises, zu den Gesundheitsdaten, die mit den Daten in Zusammenhang stehen, zur Wohnadresse sowie zur Seriennummer des EDC-Ausweises.  

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit erhält eine wichtige Rolle bei der Verwaltung der Kartendaten da sie den Identifikationscode jedes EDC-Ausweises verwaltet und zentralisiert.  

Information und Beteiligung 

Die Behörden müssen gemeinsam über den EDC-Ausweis informieren. Außerdem sollen Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, an der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung beteiligt werden.  

Es steht jedem Teilstaat frei, zu jeder Zeit aus dem Abkommen auszutreten insofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, um die Kontinuität der Verpflichtungen der EU-Richtlinien einzuhalten und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.  

3. Finanzielle Auswirkungen: 

Die Deutschsprachige Gemeinschaft muss im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten für die Erstellung der Karten übernehmen. Die Karten werden zentral auf föderaler Ebene hergestellt. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre im Rahmen des EU-Projektes wird von Kosten in Höhe von 5.000 EUR ausgegangen. Diese Mittel sind im Haushalt der DSL vorgesehen.

4. Gutachten:  

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 14.September 2026 liegt vor;
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 21. September 2026 liegt vor;
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom
    22. September 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Artikel 5 § 1 II. 4° und 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 und 55bis 
  • Dekret vom 13. Dezember 2016 über Maßnahmen im Bereich des selbstbestimmten Lebens