Sitzung vom 24. September 2026

Genehmigung des Vereinbarungsprotokolls zwischen der föderalen Regierung und den in den Artikeln 128 und 130 der Verfassung genannten Behörden bezüglich der Vorfinanzierung der Auswirkungen der Notmaßnahmen zur Bekämpfung der Überbelegung der Gefängnisse

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Vereinbarungsprotokoll zwischen der föderalen Regierung und den in den Artikeln 128 und 130 der Verfassung genannten Behörden bezüglich der Vorfinanzierung der Auswirkungen der Notmaßnahmen zur Bekämpfung der Überbelegung der Gefängnisse und dessen Unterzeichnung durch die zuständige Ministerin.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Überbelegung der Gefängnisse stellt ein anhaltendes strukturelles Problem des Strafvollzugssystems dar. Als Reaktion darauf erließ der Föderalstaat im Jahr 2025 eine erste Reihe von Notmaßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zuständigkeiten des Fachbereichs Justizhaus und Strafvollzug auswirken.

Nach der Verabschiedung neuer föderaler Maßnahmen zur verstärkten Bekämpfung der Überbelegung der Gefängnisse wurden zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften Verhandlungen aufgenommen, um das am 28. August 2025 geschlossene Vereinbarungsprotokoll zu überarbeiten und die Modalitäten der Vorfinanzierung der durch diese Maßnahmen entstehenden Mehrkosten anzupassen.

Das Gesetz über zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Überbelegung der Gefängnisse wurde verabschiedet und am 22. Juli 2026 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Diese Frist ermöglicht es den Gemeinschaften, in der Zwischenzeit die erforderlichen Vorbereitungen für die Umsetzung der neuen Maßnahmen zu treffen, insbesondere in organisatorischer und digitaler Hinsicht.

Das angepasste Vereinbarungsprotokoll ersetzt das Vereinbarungsprotokoll vom 28. August 2025 und legt weiterhin eine Vorfinanzierung der Gemeinschaften fest, damit diese die ihnen im Rahmen der Notmaßnahmen zur Bekämpfung der Überbelegung der Gefängnisse übertragenen Aufgaben erfüllen können. Diese Vorfinanzierung ist notwendig, da der derzeitige Dotationsmechanismus, der eine dreijährliche Neuberechnung vorsieht, nicht ausreicht, um die Aufgaben zeitnah und qualitativ zu erfüllen.

Das Vereinbarungsprotokoll deckt somit die Maßnahmen ab, die sowohl im Gesetz vom 18. Juli 2025 als auch im neuen Gesetz vom 22. Juli 2026 vorgesehen sind.

Das Vereinbarungsprotokoll gilt für Maßnahmen, die zwischen 2025 und 2028 durchgeführt werden, wobei nach den darin festgelegten Modalitäten eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2030 möglich ist.

Auf Grundlage einer von den Gemeinschaften und dem FÖD Justiz durchgeführten Folgenabschätzung zu den Auswirkungen der Notmaßnahmen auf die Aufgaben der Gemeinschaften, wurde der Vorfinanzierungsbetrag für den Zeitraum 2025-2028 wie folgt festgelegt:

  • Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: 108.302,29€ (70.736,16€ für die Notmaßnahmen des Gesetzes vom 18. Juli 2025 und 37.566,13€ für die Notmaßnahmen des Gesetzes vom 22. Juli 2026)
  • Für die Flämische Gemeinschaft: 32.246.697,09€ (23.683.646,14€ und 8.563.050,95€)
  • Für die Französiche Gemeinschaft: 22.614.708,11€ (16.757.479,20€ und 5.857.228,91€)

Das Vereinbarungsprotokoll sieht ferner Mechanismen vor, die eine Anpassung der Vorfinanzierungsbeträge an die tatsächlich vom Föderalstaat getroffenen Entscheidungen und deren Auswirkungen auf die Aufgaben der Gemeinschaften ermöglichen.

Wendet der Föderalstaat den in Art. 98/27/1 § 3 des Gesetzes über die externe Rechtsstellung vorgesehenen Mechanismus an, kann der Betrag der Vorfinanzierung für die Deutschsprachige Gemeinschaft um höchstens 2.169,83€ erhöht werden. Dieser Betrag entspricht zum gegenwärtigen Stand die zusätzlichen Personalkosten für das Jahr 2027.

Ebenso kann der Betrag der Vorfinanzierung für die Deutschsprachige Gemeinschaft um höchstens 7.232,78€, erhöht werden, wenn der Föderalstaat den in Art. 98/27/1 § 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Mechanismus anwendet.

Sollte der Föderalstaat zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, die Anwendung dieser Kriterien zu ändern, insbesondere in Bezug auf Personen, die wegen Drogendelikten und/oder schwerer Gewalt verurteilt wurden, würden die operativen und finanziellen Folgen dieses Beschlusses im Rahmen der im Vereinbarungsprotokolls vorgesehenen Konsultationsmechanismus, insbesondere im Rahmen der Interministeriellen Konferenz Justizhäuser, geprüft, auch im Falle einer Verlängerung des Vereinbarungsprotokolls bis 2030.

Die Dotation der Gemeinschaften bleibt im Übrigen unverändert und wird durch das Vereinbarungsprotokoll nicht betroffen.

Soweit jedoch während der Geltungsdauer des Vereinbarungsprotokolls infolge der Durchführung der Notmaßnahmen eine Anpassung der Dotation durch Anwendung des „Sicherheitsnetzes“ gemäß Artikel 47/10 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen sowie gemäß Artikel 58 octodecies des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 für die Deutschsprachige Gemeinschaft vorgenommen wird, wird der dieser Anpassung entsprechende Betrag in Höhe des Teils, der den zusätzlichen Aufgaben aus dem Gesetz vom 18. Juli 2025 und dem Gesetz vom 22. Juli 2026 entspricht, von der nächsten jährlichen Schätzung des Haushaltsbedarfs abgezogen.

Mit dieser Bestimmung soll eine Doppelfinanzierung vermieden werden. Gemäß dem Vereinbarungsprotokoll sind die Modalitäten dieses Abzugs, einschließlich der Methode zur Bestimmung des Anteils, der den zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Überbelegung der Gefängnisse zuzurechnen ist, im Rahmen der Interministeriellen Konferenz Justizhäuser zwischen den Parteien zu konzertieren und zu validieren.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Auf Basis des Vereinbarungsprotokolls erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft einen Betrag von 108.302,29€ (70.736,16€ für die Notmaßnahmen des Gesetzes vom 18. Juli 2025 und 37.566,13€ für die Notmaßnahmen des Gesetzes vom 22. Juli 2026), verteilt auf die Haushaltsjahre 2025, 2026, 2027 und 2028. Dieser Betrag deckt die Kosten ab, die für die Deutschsprachige Gemeinschaft in diesem Zeitraum entstanden sind und entstehen werden. Somit ist das Vereinbarungsprotokoll haushaltsneutral.

Die geplanten Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 37.566,13€ für die Notmaßnahmen des Gesetzes vom 22. Juli 2026 verteilen sich wie folgt auf den Zeitraum 2027-2028:

Gesetz Notmaßnahmen vom 22. Juli 2026

2027

2028

Protokoll mit der FG - Tagessatz pro Akte in Höhe von 16€

6.249,60€

14.582,40€

Finanzielle Unterstützung Häftlinge unter EÜ

2.850,40€

6.650,94€

Personal

2.169,83€

5.062,95€

Total

11.269,83€

26.296,29€

Die tatsächliche Verteilung pro Jahr kann während der Durchführung noch angepasst werden, je nach den konkreten Auswirkungen auf das betreffende Jahr.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. September 2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 17. September 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
  • Sondergesetz vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen.