Sitzung vom 24. September 2026
Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 18. Dezember 2025 zur Festlegung des Koeffizienten zur Auszahlung der jährlichen pauschalen Zuschüsse 2026 an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 18. Dezember 2025 zur Festlegung des Koeffizienten zur Auszahlung der jährlichen pauschalen Zuschüsse 2026 an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Am 18. Dezember 2025 verabschiedete die Regierung den Erlass zur Festlegung des Koeffizienten zur Auszahlung der jährlichen pauschalen Zuschüsse 2026 an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
In Folge der BVA-Reform im Jahr 2018 wurde die Möglichkeit des Abschlusses von Konventionen zwecks Erhalts von Zuschüssen für die strukturelle Förderung umgewandelter BVA-Stellen ermöglicht. Diese unterschiedliche Bezuschussung der Einrichtungen, die ein Resultat der damaligen Regeln zur Beschäftigungsunterstützung war, ist aus Bildungssicht ungerechtfertigt. Die Projekte, die damals bezuschusst wurden, sind teilweise eingestellt worden. Zudem haben verschiedene damalige Mitarbeitende oder deren Nachfolger inzwischen andere Aufgaben übernommen oder die Einrichtungen verlassen.
Die Mittel, die als Zuschüsse für die strukturelle Förderung umgewandelter BVA-Stellen vorgesehen waren, werden gleichermaßen unter den zwölf geförderten Erwachsenenbildungseinrichtungen aufgeteilt. Die im Dekret angegebene Grundpauschale von 78.405,56 EUR wird für jede Einrichtung um 7.511,10 EUR angehoben. Um dies zu erzielen, wird gemäß Artikel 12 des Dekretes zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung vom 17. November 2008 die in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Grundpauschale und Zusatzpauschale zur Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel mit unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert.
Durch vorliegenden Erlass legt die Regierung den Koeffizienten für die Grundpauschale auf 1,095798053 fest. Zeitgleich wird der Koeffizient für die Zusatzpauschale von 0,98955993 auf 1 angehoben.
Der Regierungserlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Nach Anwendung der beiden o.e. unterschiedlichen Koeffizienten 2026 ergibt das Gesamttotal der jährlichen pauschalen Zuschüsse 2026 Folgendes:
- Untertotal der Grundpausschalen: 12*85.916,66 EUR (=78.405,56 EUR*1,095798053(neuer Koeffizient)) = 1.030.999,92 EUR
- Untertotal der Zusatzpauschalen: 5*20.000 EUR*1(neuer Koeffizient) = 100.000 EUR
Gesamttotal: 1.030.999,92 EUR + 100.000 EUR = 1.130.999,92 EUR
Nach der Mittelverschiebung vom 12. März 2026 stehen im OB 30 PR 14 ZW 33.21 EUR 1.131.000 EUR zur Verfügung.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei vom liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17.09.2026 liegt vor.
- Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 18.09.2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- Dekret vom 10. Dezember 2025 zur Festlegung des Haushaltplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Jahr 2026, sowie es zuletzt abgeändert wurde