Sitzung vom 17. September 2026

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens zwecks Zuerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Studienzeugnisse

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens zwecks Zuerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Studienzeugnisse.

In Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Staatsratsgutachten verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass

  • die vorliegende Maßnahme eine Umsetzung von Artikel 17 (8) der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, darstellt;
  • die Umsetzung dieser Richtlinie zum 12. Juni 2026 zu erfolgen hatte und somit die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens schnellstmöglich in Kraft treten müssen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 17 (8) der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diesen Personen „soweit möglich den uneingeschränkten Zugang zu bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen für diejenigen Antragsteller, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können“ erleichtern.

Vorliegende Erlassanpassung dient der Umsetzung dieser Bestimmung. Es wird vorgesehen, dass die Gleichstellungsbehörde Sachverständige um eine Stellungnahme zu dem ausländischen Abschluss bitten kann, und zwar auf der Grundlage eines Gesprächs mit Asylbewerbern, Flüchtlingen, Personen mit subsidiärem Schutzstatus und Personen in einer vergleichbaren Situation im Sinne von Artikel VII des am 11. April 1997 verabschiedeten Übereinkommens des Europarats und der UNESCO über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region. Sie lehnt sich an das Verfahren an, das in den Erlassen der Flämischen Regierung vom 14. Juni 2013 “betreffende de voorwaarden en de procedure tot de erkenning van buitenlandse studiebewijzen uitgereikt in het hoger onderwijs” und “betreffende de voorwaarden en procedure tot de erkenning van de gelijkwaardigheid van buitenlandse studiebewijzen met Vlaamse studiebewijzen uitgereikt in het basisonderwijs en secundair onderwijs, en sommige Vlaamse studiebewijzen uitgereikt in het volwassenenonderwijs” festgelegt ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 7. September 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. September 2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 19. März 1971 über die Gleichstellung ausländischer Diplome und Nachweise