Sitzung vom 3. September 2026
Erteilung einer Vollmacht zur Unterzeichnung eines Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino, jeweils als eigenständige Vertragspartei, andererseits
1. Beschlussfassung:
Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter die Vollmacht, das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino andererseits in ihrem Namen zu unterzeichnen.
Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, den Außenminister über den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes für Auswärtige Angelegenheiten schriftlich über die Erteilung der Vollmacht zu informieren.
2. Erläuterungen:
Inhalt
Sowohl die Europäische Union als auch Andorra und San Marino sind sich einig, die bestehenden Beziehungen, die derzeit auf mehreren bilateralen sektoralen Abkommen beruhen, zu stärken und zu vertiefen. Für die EU bietet sich dadurch die Gelegenheit, die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zu europäischen Partnern, die dieselben Werte teilen, zu festigen. Für die Kleinstaaten ist eine stärkere Integration in die EU im Hinblick auf die Diversifizierung ihrer Wirtschaft von Bedeutung.
Der Abschluss eines Assoziierungsabkommens entspricht dem in Artikel 8 EUV festgelegten Ziel der EU, solide Beziehungen zu ihren Nachbarländern aufzubauen.
Nach der Verabschiedung des Verhandlungsmandats durch den Rat der EU im Dezember 2014 begannen die offiziellen Verhandlungen im März 2015.
Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die Suche nach einem Gleichgewicht zwischen der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts einerseits und der Berücksichtigung der spezifischen geografischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der beiden Kleinstaaten andererseits.
Am 7. Dezember 2023 wurden die technischen Verhandlungen auf Ebene der Verhandlungsführer abgeschlossen. Anschließend musste der Rat dem Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens zustimmen. Da mehrere Mitgliedstaaten Klarstellungen oder geringfügige Änderungen am Text beantragt hatten, konnte der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens schließlich erst am 16. Juli 2026 verabschieden.
Zuständigkeit
Beim vorliegenden Abkommen handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 Absatz 4 der Verfassung.
Es werden teilweise Bereiche geregelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen, wie es bei solchen Abkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten üblich ist. Das Abkommen beschränkt sich demnach nicht nur auf die Einbindung von Andorra und San Marino in den Binnenmarkt der Europäischen Union, sondern schafft auch einen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit in Bereichen wie u.a. Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik und Kultur.
Damit das Abkommen unterzeichnet werden kann, ist folglich die übliche Erteilung einer Vollmacht erforderlich.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Es sind keine Gutachten erforderlich.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16 §1 und Artikel 92bis §4ter;
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1 und Artikel 55bis.