Sitzung vom 20. August 2026
Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 2. September 2022 zur Bestellung eines Kontrollarztes in Anwendung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 2. September 2022 zur Bestellung eines Kontrollarztes in Anwendung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport.
Der Minister für Kultur, Tourismus, Sport und Medien, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Gemäß Artikel 16 §1 Absatz 4 des Dekretes vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport legt die Regierung die Bedingungen für die Bestellung der mit der Durchführung der geplanten Dopingkontrollen beauftragten Ärzte fest.
Am 10. Juni 2026 hat Herr Dr. Antoine Pieri gemäß Artikel 21 §5 des Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport eine Bitte um Verlängerung der Bestellung per E-Mail an die NADO DG gerichtet.
Gemäß Artikel 21 §5 des Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport bestellt die Regierung Herrn Dr. Antoine Pieri für einen Zeitraum von zwei Jahren als Kontrollarzt.
Frau Dr. Jost wird aufgrund der beginnenden Facharztausbildung keine Nebentätigkeit für die Dauer der Ausbildung ausüben dürfen. Herr Dr. Wienhold wird wegen mangelnder Verfügbarkeit nicht mehr als Kontrollarzt tätig sein.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Die Vergütung der Kontrollärzte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 15. Juli 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Dekret vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 16 §1 Absatz 4
- Erlass der Regierung vom 10. Februar 2022 zur Ausführung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 21.