Sitzung vom 9. Juli 2026

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Dezember 2022 zur Ausführung des Dekretes vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Dezember 2022 zur Ausführung des Dekretes vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30–Tages-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch vorliegenden Erlass wird Artikel 3 des Erlasses der Regierung vom 15. Dezember 2022 zur Ausführung des Dekrets vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld abgeändert.

Die in Artikel 6 und 8 des Dekrets erwähnten Beträge werden jährlich ab 2029 aufgrund der Indexentwicklung der Gehälter des öffentlichen Dienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit dem Angelindex 138,01 zum Monat September des Vorjahres angepasst. 

Ferner wird in Artikel 3 ein Absatz 2 eingefügt der die Erhöhung aufgrund der Indexentwicklung auf höchstens 2% pro Jahr begrenzt.

Für Seniorinnen und Senioren bedeutet dies, dass die nächste Erhöhung des Pflegegeldes im Jahr 2029 erfolgt und die Anpassung ab diesem Zeitpunkt an die Inflationsentwicklung gebunden ist, wobei sie auf höchstens 2% pro Jahr begrenzt ist.

Ziel der Maßnahme ist es, die langfristige Tragfähigkeit des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft – insbesondere im Bereich der sozialen Leistungen – sicherzustellen und zugleich den europäischen sowie föderalen Anforderungen an die Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Angesichts der demografischen Entwicklung und der steigenden Zahl an Leistungsbeziehern ist eine strukturelle Stabilisierung der Ausgaben unerlässlich.

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, stellt die Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit öffentlicher Haushalte einen legitimen Zweck dar, der die Anpassung sozialer Leistungen rechtfertigen kann (VerfGH, 20. Juli 2023, Nr. 112/2023, Rn. B.11.2.2).  Im Sinne einer generationenübergreifenden Solidarität ist es angezeigt, in allen Bereichen angemessene Anstrengungen zu unternehmen.

Im Hinblick auf die sogenannte Standstill‑Verpflichtung ist festzuhalten, dass die vorgesehene Maßnahme keine wesentliche Verringerung des vorher gewährten Schutzniveaus bewirkt.  Zwar führt die zeitliche Verschiebung der nächsten Indexierung zu einer gewissen Verzögerung im Vergleich zu einer unmittelbar inflationsgekoppelten Anpassung; jedoch bleibt die Grundstruktur des Pflegegeldsystems unangetastet. Insbesondere werden weder die Anspruchsvoraussetzungen verschärft noch die nominalen Beträge reduziert.

Zudem wird ab dem Jahr 2029 eine an die Indexentwicklung gekoppelte jährliche Anpassung eingeführt, die auf 2 % begrenzt ist. Dadurch wird eine verlässliche und vorhersehbare Weiterentwicklung der Leistungen sichergestellt. Diese Regelung trägt dazu bei, die finanzielle Unterstützung kontinuierlich und maßvoll an die Preisentwicklung anzupassen. Die Maßnahme ist daher als verhältnismäßig anzusehen, da sie eine ausgewogene Balance zwischen Haushaltskonsolidierung und dem Schutz der Leistungsbezieher gewährleistet.

Für den einzelnen Leistungsempfänger bleibt die finanzielle Auswirkung äußerst begrenzt, während auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine spürbare Entlastung erzielt wird, indem die kumulierten Ausgaben gedämpft werden. Dies stärkt nachhaltig die Finanzierbarkeit des Systems.

Durch diese Maßnahme wird eine verlässliche und vorausschauende Planung für den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährleistet. Diese moderate, aber kontinuierliche Anpassung ermöglicht es, die entsprechenden Mittel stabil einzuplanen.

Gleichzeitig profitieren die Bezieher des Pflegegeldes von einer regelmäßigen, an der Indexentwicklung orientierten Anpassung ihrer Leistungen, wobei die jährliche Erhöhung auf höchstens 2 % begrenzt ist. Dies ermöglicht eine ausgewogene Berücksichtigung der Preisentwicklung und sichert zugleich die haushaltspolitische Planbarkeit.

Schlussfolgernd lässt sich festhalten, dass die vorliegende Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, nämlich der Sicherstellung der finanziellen Tragfähigkeit des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie der langfristigen Stabilität des Pflegegeldsystems angesichts der demografischen Entwicklung.  Gleichzeitig erhalten die Leistungsempfänger ab dem Jahr 2029 eine regelmäßige und verlässliche, an die Lebenshaltungskosten gebundene Anpassung ihrer Beihilfe, wobei die jährliche Erhöhung auf höchstens 2 % begrenzt ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Geht man davon aus, dass in den Jahren 2027 und 2028 eine jährliche Indexierung von 2% vorzunehmen gewesen wäre, ermöglicht die vorliegende Abänderung – bei gleichbleibender Anzahl an Beziehern – eine Reduzierung von rund 453.000 € im Vergleich zu den für 2026 vorgesehenen Mitteln.

Die vorliegende Abänderung führt dazu, dass ab dem Jahr 2029 – bei gleichbleibender Anzahl an Beziehern – jährlich maximal zusätzlich 2 % an Mitteln vorzusehen sind.  Für das Jahr 2029 entspricht dies einem Betrag von rund 150.000 € und für das Jahr 2030 von rund 153.000 € im Vergleich zum Vorjahr 2029, vorausgesetzt der Schwellenindex wird überschritten.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei vom 30. Juni 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 02.Juli 2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 02. Juli 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 12 des Dekretes vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren