Sitzung vom 9. Juli 2026
Vorentwurf des Programmdekrets 2026
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf des Programmdekrets 2026.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Gesundheit einzuholen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Seniorenunterstützung einzuholen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rats für Familienleistungen einzuholen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 12 §2 Absatz 1 des Dekrets vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung die Stellungnahme der Gleichbehandlungsstelle in 60-Tage-Frist zu beantragen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Verwaltungsausschusses für den Bereich selbstbestimmtes Leben einzuholen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Integration und das Zusammenleben in Vielfalt einzuholen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Jugendrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuholen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuholen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Raumordnung zu beantragen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Wohnungswesen und Energie einzuholen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Mediendienste einzuholen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 26 §1 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde das Gutachten der Datenschutzbehörde in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Wie es in den letzten Jahren zur gängigen Praxis geworden ist, liegt auch dieses Jahr ein Programmdekret vor. Weil der Dekretentwurf Bestimmungen in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft beinhaltet, wird auf den Kommentar zu den einzelnen Artikeln hingewiesen.
Die einzelnen Artikel können wie folgt erläutert werden:
Angleichung der Rechtsgrundlagen der Deutschsprachigen Gemeinschaft an das neue Strafgesetzbuch (Artikel 27, 41, 42, 43, 46, 47, 49, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 75, 76 82, 83, 84, 85, 94, 95, 96, 97, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110-119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 149, 150, 151, 152, 161, 163, 164, 165, 191, 193, 227, 228, 229 und 230)
Das neue Strafgesetzbuch, das im Jahr 2024 vom Föderalparlament verabschiedet wurde, tritt am 1. September 2026 in Kraft und ersetzt das Strafgesetzbuch vom Jahr 1867.
Mit dem neuen Strafgesetzbuch wird die bisherige Unterscheidung zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen aufgegeben. An ihre Stelle tritt ein System von Strafstufen. Auf dieser neuen Einteilung beruhen künftig auch die allgemeinen Regeln von Buch I des Strafgesetzbuches, insbesondere in Bezug auf die Strafzumessung, das Zusammentreffen von Straftaten und den Rückfall.
Für bestehende Strafbestimmungen sieht Artikel 78 des neuen Strafgesetzbuches einen subsidiären Umwandlungsmechanismus vor. Dieser Mechanismus dient dazu, ältere Strafbestimmungen, die noch nicht an das neue System angepasst wurden, einem Strafniveau zuzuordnen, damit die allgemeinen Regeln des neuen Buches I weiterhin angewandt werden können. Er soll ausdrücklich auch für Dekrete der Gemeinschaften gelten, sofern diese ihre einschlägigen Bestimmungen nicht rechtzeitig selbst anpassen.
Vor diesem Hintergrund müssen bestehende Verweise und Strafandrohungen überprüft werden. Zum einen ist sicherzustellen, dass Verweise auf Bestimmungen des alten Strafgesetzbuches nicht fehlerhaft oder gegenstandslos werden. Zum anderen ist inhaltlich zu entscheiden, welche Verhaltensweisen weiterhin strafrechtlich geahndet werden sollen, welchem Strafniveau sie künftig zuzuordnen sind und in welchen Fällen eine Verwaltungsstrafe angemessener erscheint. Da der föderale Umwandlungsmechanismus nur subsidiär greift, ist es zweckmäßig, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft diese Entscheidungen selbst trifft, anstatt sie dem Auffangmechanismus des Föderalstaates zu überlassen.
Besonders bedeutsam ist dies bei geringfügigen Zuwiderhandlungen. Da das neue Buch I die Kategorie der Übertretungen nicht mehr kennt, könnten Tatbestände, die in nicht angepassten besonderen Bestimmungen lediglich mit einer Geldbuße von höchstens 25 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sieben Tagen bedroht sind, künftig nicht mehr strafbar sein.
Soweit die Deutschsprachige Gemeinschaft solche Verhaltensweisen weiterhin ahnden möchte, muss daher festgelegt werden, dass die strafrechtliche Sanktion beibehalten werden soll.
Die Artikel 27, 41, 43, 47, 49, 51, 52, 53, 57 Nummer 1, 58, 59, 60, 61, 62, 75, 76, 82, 83, 84, 85, 94, 95, 96, 105 Nummern 1 und 2, 106 Nummern 1 und 2, 107, 108, 111, 112, 113, 114 Nummer 1, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 122, 123, 124, 126, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 140 Nummer 1, 141 Nummer 2, 142, 149, 163, 164, 165, 181, 228 und 230 verfolgen das Ziel, die bisher in den Dekreten der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen an das neue System der Strafstufen anzupassen.
Zur Umsetzung dieser Zielsetzung wird nach einem einheitlichen Schema vorgegangen. Strafbestimmungen, die bislang ausschließlich eine strafrechtliche Geldstrafe vorsahen, werden einer Strafe der Stufe 1 zugeordnet. Bestimmungen, die eine Kombination aus Geldstrafe und Gefängnisstrafe vorsahen, werden durch eine Strafe der Stufe 2 ersetzt. Soweit bestehende Dekrete eine Verdopplung des Strafmaßes vorsehen, wird künftig festgelegt, dass die Strafstufe in diesen Fällen um eine Stufe erhöht wird.
Die übrigen Artikel verfolgen folgende Zielsetzungen:
1. Die bestehenden Verweise in den Dekreten der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf das Strafgesetzbuch von 1867 werden durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches ersetzt.
2. Die Sanktionierung von Verstößen gegen die Kontrollbefugnisse von Inspektoren wird harmonisiert.
Eine Besonderheit bilden Verstöße gegen die Befugnis von Inspektoren, Kontrollen durchzuführen. Zahlreiche Dekrete der Deutschsprachigen Gemeinschaft betrauen Inspektoren mit der Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen. Die Sanktionierung von Verhaltensweisen, durch die Bürger die Ausübung dieser Kontrollbefugnisse behindern oder die Durchführung einer Kontrolle verweigern, ist in den verschiedenen Dekreten bislang jedoch nicht einheitlich geregelt. Mit der zweiten Zielsetzung soll daher sichergestellt werden, dass in allen Dekreten, die ein Inspektionsrecht vorsehen, die Behinderung der Ausübung dieser Befugnis künftig mit einer Strafe der Stufe 2 des Strafgesetzbuches geahndet wird. Dies gilt auch für Dekrete, in denen bislang keine ausdrückliche Sanktion für diesen Tatbestand vorgesehen ist.
Eine Ausnahme gilt für Dekrete, die für einen solchen Verstoß sowohl eine strafrechtliche Sanktion als auch eine Verwaltungsstrafe vorsehen. In diesen Fällen wird der bestehende Sanktionskatalog beibehalten. Auch künftig kann der Verstoß somit entweder strafrechtlich oder administrativ geahndet werden, wobei der strafrechtlichen Verfolgung Vorrang zukommt.
Artikel 1 bis 5
Durch die Artikel 1 bis 5 werden die Bezuschussungsmöglichkeiten im Bereich Gesundheitsförderung im Sinne der Verwaltungsvereinfachung aktualisiert und mit den bestehenden Bedingungen in den Bereichen mentale Gesundheit und Senioren harmonisiert.
Die Artikel 1 und 2 legen die Rahmenbedingungen für die Bezuschussung von Angeboten im Bereich der Gesundheitsförderung fest. Sie bestimmen die möglichen Angebotsformate sowie deren inhaltliche Ausgestaltung.
Es werden drei Bezuschussungsmöglichkeiten vorgesehen: die allgemeine Bezuschussung (Artikel 3), die Bezuschussung von Pilotprojekten (Artikel 4) und die Bezuschussung von punktuellen Kleinstprojekten mit maximal 5.000 EUR (Artikel 5). Die jeweiligen Bestimmungen definieren die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses und enthalten eine Ermächtigung der Regierung die weiteren Bedingungen und Modalitäten festzulegen.
Artikel 6
Dieser Artikel, der einen Artikel 4.2 in das Dekret einfügt, schafft einen finanziellen Anreiz zur Teilnahme an professionellen Maßnahmen zur Raucherentwöhnung. Er legt die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe der Kostenbeteiligung sowie besondere Regelungen für schwangere Frauen fest. Das Verfahren zur Antragstellung wird standardisiert, einschließlich der einzureichenden personenbezogenen Daten und der vom Leistungsgeber auszustellenden Bescheinigung. Die Bestimmung regelt zudem die Entscheidungsbefugnis des Ministers und die Form der Mitteilung an den Leistungsempfänger. Schließlich werden die datenschutzrechtlichen Grundlagen, die zulässigen Verarbeitungszwecke sowie die Aufbewahrungsdauer der Daten im Einklang mit der Datenschutz‑Grundverordnung festgelegt.
Artikel 7 bis 9
Durch die Artikel 7 bis 9 wird das Kapitel II (Kataster der Fachkräfte der Gesundheitspflege sowie der Organisationen, die im Gesundheits- oder Pflegebereich tätig sind) abgeändert.
Mit dem Programmdekret 2025 (II) vom 22. Dezember 2025 wurde in das Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention das Kapitel II erneut eingefügt.
Diesbezüglich wurde am 18. Juli 2025 ein Gutachten der Datenschutzbehörde eingeholt, das jedoch erst am 18. November 2025 abgegeben wurde und somit im Rahmen des Programmdekrets 2025 (II) nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Im Rahmen des Programmdekrets 2026 werden daher verschiedene Textanpassungen vorgenommen, um den gerechtfertigten Anmerkungen der Datenschutzbehörde Rechnung zu tragen. Vorschläge zu ergänzenden Erläuterungen können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden.
Folgende Textanpassungen wurden vorgenommen:
- In sämtlichen Artikeln, in denen der Begriff CoBRHA+, CoBRHA(+) vorkommt, wird einheitlich auf CoBRHA+ verwiesen. Dies ist die Bezeichnung, die auch im Zusammenarbeitsabkommen vom 22. Dezember 2023 über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit CoBRHA+ benutzt wird.
- Mit Artikel 7 werden in Artikel 7 des Dekrets vom 1. Juni 2004 die Zweckbestimmungen umformuliert, um zwischen Zweck und Mittel zu unterscheiden und um die Zwecke weiter zu präzisieren. Insofern möglich wurden, die jeweilig notwendigen Daten eingeschränkt.
- Mit den Artikeln 7, 8 und 9 wird das Wort „Regierung“, in den Artikeln 7, 8 und 9 des Dekrets vom 1. Juni 2004 durch die Wortfolge „den für das Gesundheitswesen zuständigen Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ ergänzt oder ersetzt.
- Mit Artikel 8 wird in Artikel 8 §2 Absatz 1 Nummer 1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 die detaillierte Liste der Daten (mit Ausnahme der Adresse des Hauptwohnsitzes und des Sterbedatums) der unter Artikel 4 des Zusammenarbeitsabkommens vom 22. Dezember 2023 verarbeiteten Daten aufgenommen. Da sich darunter bereits die beruflichen Kontaktangaben befinden, wurde Artikel 8 §2 Absatz 1 Nummer 3 gestrichen.
- Mit Artikel 8 wird Artikel 8 §2 Absatz 2 des Dekrets vom 1. Juni 2004 vervollständigt, um zu verdeutlichen, dass die Verarbeitung automatisch stattfindet. Im gleichen Absatz werden die verschiedenen Quellen weiter hierarchisiert und präzisiert.
- Mit Artikel 9 wird die Formulierung von Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 abgeändert, um zu verdeutlichen, dass der Zugang zu Daten durch Mitarbeiter jeweils nur im Rahmen der Umsetzung der definierten Zwecke erfolgen kann.
Artikel 10 bis 21
Die Artikel 10 bis 21 zielen auf eine Abänderung von Kapites IIbis Abschnitt 2 (aktuell „Impfstrategie“, künftig „Impfungen“) des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention ab und sind im Zusammenhang mit der Einführung des Kapitels IIquinquies über den elektronischen Austausch von Gesundheitsdaten zu lesen.
Die Abänderung zielt darauf ab, geimpften Personen einen gesicherten Zugang zu ihren Impfdaten zu ermöglichen und den in therapeutischer Beziehung/Pflegebeziehung stehenden Fachkräften den fachlich notwendigen Datenaustausch zu erlauben. Die Impfdaten werden hierzu in einem gesicherten elektronischen Gesundheitstresor zentralisiert, der über eine digitale Plattform zugänglich ist.
Die Dekretrevision ist zudem notwendig, um die für die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 in der flämischen Datenbank Vaccinnet+ gespeicherten COVID-19 Impfdaten in den besagten Gesundheitstresor der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzuerkennenden Plattform für den elektronischen Austausch von Gesundheitsdaten zu überführen. Hierzu wird eine entsprechende Übergangsbestimmung eingeführt.
Während die Föderalbehörde für verpflichtende Impfungen zuständig ist, sind die Gemeinschaften gemäß Artikel 5 §1 I Absatz 1 Nummer 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen für freiwillige Impfungen zuständig. Gemäß dieser Bestimmung sind die Gemeinschaften auch für die Organisation von Impfungen zuständig, unabhängig davon, ob diese freiwillig oder obligatorisch sind, unter der Voraussetzung, dass hierdurch die Durchführung der obligatorischen Impfungen in keiner Weise beeinträchtigt wird. Der Dekretentwurf enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Impfpflicht, der Zusammensetzung der Pflichtimpfstoffe oder der Kontrolle ihrer Verabreichung. Die vorgesehene Registrierungspflicht der Impfungen, die auch verpflichtende Impfungen betrifft, für die die Föderalbehörde zuständig ist, dient auch nicht dazu, die Einhaltung dieser Impfpflicht zu kontrollieren.
Artikel 11, der Artikel 10.1.1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 abändert, zielt auf die Einführung neuer Begriffsbestimmungen und überarbeitet bestehende Begriffsbestimmungen, um die Kohärenz mit anderen föderalen und gemeinschaftlichen Rechtstexten sicherzustellen. Hier werden unter anderem die Begriffe „Plattform“ und „Gesundheitstresor“ eingeführt, um den Entwicklungen im Bereich der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und den Fortschritten im Bereich der digitalen Gesundheit Rechnung zu tragen.
Mit Artikel 12 wird in Artikel 10.1.2 des Dekrets vom 1. Juni 2004 der Begriff „Impfschema“ durch den Begriff „Impfkalender“ ersetzt, um eine Verwechselung mit dem persönlichen Impfschema, der geimpften oder zu impfenden Person, welches in Artikel 10.1.7 erwähnt wird, zu vermeiden.
Der durch Artikel 13 abgeänderte Artikel 10.1.3 des Dekrets vom 1. Juni 2004 führt eine Registrierungspflicht für alle auf dem Gebiet der deutschen Sprache verabreichten Impfungen ein. Die Impfungen müssen im Impfregister, welches Teil des Gesundheitstresors ist, registriert werden, es sei denn die Regierung erlaubt die Nutzung eines anderen Registrierungssystems. Grund für die Nutzung von verschiedenen Registrierungssystemen ist, dass je nach Zielgruppe unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Funktionalitäten genutzt werden können. So können aktuell die Impfungen von Kindern, Schülern und Schwangeren aufgrund eines Zusammenarbeitsabkommens im Bestell- und Registrierungssystem des wallonischen Office de la naissance et de l’enfance (ONE) namens „eVax“ registriert werden. Die Impfungen von anderen Personen, sollen verpflichtend im Gesundheitstresor, der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzuerkennenden Plattform für den elektronischen Austausch von Gesundheitsdaten, registriert werden.
Die Artikel 14 und 15 nehmen technische Anpassungen vor.
Mit Artikel 16 wird in Artikel 10.1.6 des Dekrets vom 1. Juni 2004 präzisiert, dass die Impfberechtigten für die Richtigkeit der von ihnen registrierten Daten verantwortlich sind.
Mit Artikel 10.1.21 werden die in Artikel 10.1.7 des Dekrets vom 1. Juni 2004 erwähnten Datenkategorien, die in einem Bestell- und/oder Registrierungssystem verarbeitet werden können, ergänzt und somit an den auf föderaler Ebene durch das Konsortium LIKIV-HL7 festgelegten Standard, der im Rahmen der Erarbeitung der „caresets“ definiert wurde, angepasst. Die „caresets“ dienen der Standardisierung der erhobenen Daten und ermöglichen eine Interoperabilität im Rahmen des elektronischen Austauschs von Gesundheitsdaten.
Die Zwecke der Verarbeitung werden erweitert. Sowohl die Patienten als auch die Impfberechtigten, Fachkräfte der Gesundheitspflege und Pflegefachkräfte erhalten Zugang zu den Impfdaten im Impfregister. Die in Artikel 10.1.7 erwähnte Synchronisierung stellt sicher, dass ebenfalls Impfdaten, die in anderen von der Regierung bestimmten Registrierungssystemen registriert werden, im Impfregister vermerkt und somit über die Internetseite bzw. das Portal der Plattform zugänglich sind. Zudem wird die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats zu den Verarbeitungszwecken hinzugefügt.
Die Einführung des Artikels 10.1.7.1 in das Dekret vom 1. Juni 2004 durch Artikel 18 regelt die Voraussetzungen, unter denen Impfberechtigte sowie andere Fachkräfte der Gesundheitspflege und Pflegefachkräfte auf die Impfdaten zugreifen dürfen. Diese Voraussetzungen sind die informierte Einwilligung des Patienten, im Sinne von Artikel 36 des Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege und die therapeutische Beziehung oder Pflegebeziehung, je nachdem ob es sich um eine Fachkraft der Gesundheitspflege oder eine Pflegefachkraft handelt.
Artikel 19 ändert Artikel 10.1.8 des Dekrets vom 1. Juni 2004 ab. Die Änderung von Artikel 10.1.8 legt fest, wer und unter welchen Bedingungen Zugriff auf anonyme oder pseudonymisierte Impfdaten zur Erstellung von Analysen, Statistiken und Studien hat. Die Daten werden in der Regel anonymisiert zur Verfügung gestellt. Pseudonymisierte Daten sind lediglich erhältlich, wenn eine Anonymisierung die Durchführung der Analyse/des Auftrags/der Studie nicht ermöglichen würde.
Mit Artikel 20 wird in Artikel 10.19 des Dekrets vom 1. Juni 2004 die minimale und maximale Dauer der Datenverarbeitung im Einklang mit Artikel 35 des Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege festgelegt. Anschließend dürfen die Daten nur noch in einer Form aufbewahrt werden, die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht ermöglicht.
Artikel 10.1.10 des Dekrets vom 1. Juni 2004 wurde durch das Dekret vom 26. April 2021 eingeführt, um die Organisation und Durchführung eines Impfangebotes gegen Covid-19 an die Gesamtbevölkerung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu ermöglichen. Artikel 21 der Artikel 10.1.10 abändert, verfolgt das Ziel, den bestehenden rechtlichen Rahmen für Impfstrategien so weiterzuentwickeln, dass er nicht ausschließlich auf die konkrete Situation der Coronavirus Pandemie (COVID-19) zugeschnitten bleibt, sondern auch im Falle zukünftiger Epidemien oder Pandemien unmittelbar anwendbar ist. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie haben deutlich gemacht, dass bei neuen, rasch eskalierenden Gesundheitskrisen ein klarer, bereits bestehender und operativ nutzbarer Rechtsrahmen entscheidend ist, um zeitnah, effizient und rechtssicher handeln zu können. Die vorliegende Abänderung dient daher der präventiven Vorsorge und der Stärkung der Krisenresilienz. Der bisherige Artikel 10.1.10 bezog sich ausschließlich auf Impfungen gegen das Coronavirus (COVID-19). Durch die Abänderung wird der Anwendungsbereich erweitert auf Impfungen zur Eindämmung der Ausbreitung epidemischer oder pandemischer Infektionskrankheiten, die nicht oder situationsbedingt nicht ausreichend durch die allgemeine Impfstrategie abgedeckt sind. Damit wird klargestellt, dass der Artikel nicht auf eine konkrete Krankheit beschränkt, sondern krankheitsunabhängig formuliert ist und gezielt als Sonderregelung für außergewöhnliche epidemiologische Lagen dient.
Artikel 22
Mit Artikel 22 wird ein Artikel 10.1.12 (Begriffsbestimmungen) in das Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention eingefügt mit dem Ziel, die Klarheit, Verständlichkeit und einheitliche Auslegung der Bestimmungen sicherzustellen.
Artikel 23
Artikel 23 ändert 10.2 des Dekrets vom 1. Juni 2004 ab. Die in § 1 eingefügten Wortlaute präzisieren die Bedingungen der Meldepflicht. Durch die in §2 hinzugefügten Nummern 7, 8 und 9 wird die Meldepflicht auf das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, auf den Leiter einer Personengemeinschaft und auf den Verantwortlichen einer zeitweiligen Freizeitgestaltung ausgeweitet. Durch den Erlass der Regierung über meldepflichtige Infektionskrankheiten vom 6. Juni 2024, Artikel 4, sind diese Einrichtung und Personen zur Meldung einer meldepflichtigen Infektionskrankheit berechtigt. Durch die nun in §2 hinzugefügten Nummern 7, 8 und 9 wird aus der Berechtigung eine Verpflichtung.
Der Zusatz in §3 erweitert die Möglichkeit einer Meldung von einer direkten Meldung bei der Hygieneinspektion auf eine zusätzliche Möglichkeit einer Meldung über eine zur Verfügung gestellte Meldeplattform. Des Weiteren werden die verarbeiteten Daten bei einer Meldung aus diesem Paragrafen entfernt, um sie im Artikel 10.5 aufzunehmen.
Artikel 24
Artikel 24 ändert den Artikel 10.3 des Dekrets vom 1. Juni 2004 über die Befugnisse der Hygieneinspektion ab.
Um Infektionsketten wirksam unterbrechen zu können, benötigt die Hygieneinspektion die Möglichkeit, abhängig von der fachlichen Bewertung der gemeldeten Infektionskrankheit und deren potenzieller Ausbreitung, eine gezielte Kontaktrückverfolgung durchzuführen.
Eine Umbenennung im Titel von Artikel 10.3 ist erforderlich, um den inhaltlichen Umfang und Zweck der Bestimmung klarer und umfassender zum Ausdruck zu bringen. Der bisherige Titel „Befugnisse der Hygieneinspektion“ legte den Fokus ausschließlich auf die zuständige Behörde, während die Bestimmung tatsächlich Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten regelt. Der neue Titel verdeutlicht daher präziser, dass es im Kern um die Maßnahmen und deren Zielsetzung im Bereich des Gesundheitsschutzes geht.
Die Ergänzung in §1 „nach Notwendigkeit und Möglichkeit“ stellt klar, dass eine Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Maßnahme umgesetzt werden muss, dann umgesetzt wird, wenn sie fachlich geboten und möglich ist. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen, wenn sie epidemiologisch geboten ist.
Die Ergänzung „zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten“ konkretisiert zudem den Zweck der vorgesehenen Maßnahmen. Sie stellt klar, dass diese nicht lediglich präventiver Natur sind, sondern gleichermaßen der aktiven Eindämmung bereits bestehender Infektionsgeschehen dienen können. Dies trägt zur inhaltlichen Kohärenz mit den übrigen Bestimmungen des Abschnitts bei und verdeutlicht den umfassenden Auftrag der Hygieneinspektion im Bereich des Gesundheitsschutzes.
Unter §1 Nummer 3 wird der Anwendungsbereich der Maßnahme inhaltlich erweitert. Während sich die bisherige Fassung ausschließlich auf bereits angesteckte Personen beschränkte, die die Infektion übertragen könnten, umfasst die neue Fassung zusätzlich Personen mit einem konkreten Infektionsverdacht.
Die Abänderung dient damit der frühzeitigen Unterbrechung von Infektionsketten und ergänzt die bisherige Regelung um einen präventiven Ansatz, der insbesondere in epidemischen oder pandemischen Lagen von zentraler Bedeutung ist.
Mit der Einführung von Nummer 9 unter §1 wird der Hygieneinspektion ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eine Kontaktrückverfolgung durchzuführen. Diese Maßnahme ist ein zentrales Instrument zur systematischen Vorbeugung und Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten, insbesondere in epidemischen oder pandemischen Lagen. Die Kontaktrückverfolgung ermöglicht es, infizierte oder vermutlich infizierte Personen sowie betroffene Personen-gemeinschaften frühzeitig zu identifizieren und bei diesen gezielt die erforderlichen Schutz- und Eindämmungsmaßnahmen zu ergreifen. Sie dient damit der frühzeitigen Unterbrechung von Infektionsketten und ergänzt die bestehenden Einzelmaßnahmen zu einem kohärenten Gesamtkonzept des Gesundheitsschutzes.
Zudem wird in diesem Artikel ein §3 eingefügt. Dieser Paragraf ermöglicht der Hygieneinspektion, sich bei der Vorbereitung und Umsetzung besonders komplexer oder ressourcenintensiver Maßnahmen fachlich unterstützen zu lassen. Insbesondere in epidemischen oder pandemischen Lagen kann es notwendig sein, zusätzliche Expertise oder operative Kapazitäten in Anspruch zu nehmen, um Maßnahmen wirksam und zeitnah umzusetzen. Durch die Einbindung von der Regierung beauftragter Dienstleister oder Einrichtungen bleibt die Qualität und fachliche Kompetenz der Unterstützung gewährleistet, während zugleich sichergestellt wird, dass sämtliche Maßnahmen unter der Weisungsbefugnis und Verantwortung der Hygieneinspektion erfolgen. Dadurch wird die Steuerung und Verantwortung nicht delegiert, sondern gezielt ergänzt. Die Festlegung eines Beauftragungsverfahrens durch die Regierung schafft zudem Rechtsklarheit. §3 stärkt somit die Handlungsfähigkeit der Hygieneinspektion, ohne Abstriche bei Verantwortung, Kontrolle und Qualität der Maßnahmen.
Artikel 25
Artikel 25 ändert Artikel 10.4 des Dekrets vom 1. Juni 2004 über die Ausübung der Befugnisse ab.
Die Umbenennung von Artikel 10.4 ist erforderlich, um den Inhalt und Zweck der Bestimmung klarer und eindeutiger widerzuspiegeln. Der neue Titel „Befugnisse zur Umsetzung der Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten“ stellt klar, dass sich der Artikel auf konkrete Umsetzungsbefugnisse bezieht. Dadurch wird verdeutlicht, dass die Bestimmung unmittelbar der Durchführung der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen dient.
Der gleiche Artikel wird um die Nummern 8 und 9 erweitert. Dies ist erforderlich, um eine wirksame, systematische und zielgerichtete Unterbrechung von Infektionsketten zu ermöglichen.
Mit Nummer 8 wird ausdrücklich festgelegt, dass die Hygieneinspektion befugt ist, das Ausbreitungsrisiko einer gemeldeten Infektionskrankheit zu bewerten. Dies umfasst insbesondere die Erhebung zusätzlicher epidemiologisch relevanter Informationen sowie die aktive Suche nach weiteren möglichen Fällen. Diese Risikoanalyse bildet eine unverzichtbare Grundlage, um zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Kontaktrückverfolgung notwendig ist.
Nummer 9 konkretisiert die Befugnisse der Hygieneinspektion im Rahmen einer Kontaktrückverfolgung. Sie stellt klar, dass die Hygieneinspektion alle geeigneten Kommunikationswege nutzen kann, um rasch und effizient mit betroffenen Personen, behandelnden Ärzten sowie Personengemeinschaften in Kontakt zu treten. Die Möglichkeit des Hausbesuchs ist dabei auf Fälle beschränkt, in denen andere Kommunikationsformen nicht möglich oder nicht aus-reichend sind, und dient der Sicherstellung der Effektivität der Maßnahme.
Die Erweiterung trägt dazu bei, die Kontaktrückverfolgung als strukturierte und zentrale Maßnahme der Krankheits-bekämpfung rechtlich abzusichern. Sie stärkt die Handlungsfähigkeit der Hygieneinspektion, erhöht die Rechtsklarheit und gewährleistet, dass notwendige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten zeitnah und koordiniert umgesetzt werden können.
Artikel 26
Artikel 26 ersetzt Artikels 10.5 des Dekrets vom 1. Juni 2004 über das Melderegister.
Die Abänderung von Artikel 10.5 verfolgt das Ziel, den rechtlichen Rahmen für die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Bereich des Infektionsschutzes zu präzisieren, zu modernisieren und an die praktischen Erfordernisse einer wirksamen Krankheitsbekämpfung anzupassen. Durch die ausdrückliche Festlegung eines elektronischen Melderegisters in §1 wird der tatsächlichen Praxis Rechnung getragen und eine effiziente, strukturierte und sichere Verarbeitung der Meldungen sowie der im Rahmen der Kontaktrückverfolgung erhobenen Daten ermöglicht. Gleichzeitig wird die Rolle der Hygieneinspektion als zentrale verantwortliche Stelle klar definiert.
Die Neufassung und Präzisierung der verarbeiteten Datenkategorien führt eine abschließende und transparente Auflistung der personenbezogenen Daten ein, die im Rahmen der Meldepflicht und der Kontaktrückverfolgung verarbeitet werden dürfen. Damit wird dem Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung entsprochen und zugleich für alle Beteiligten klar ersichtlich, welche Daten zu welchen Zwecken erhoben werden können.
Die Differenzierung zwischen Daten aus den Meldungen (§2) und Daten aus der Kontaktrückverfolgung (§4) trägt zur Rechtsklarheit und Systematik des Artikels bei. Die Zwecke der Datenverarbeitung werden in §5 ausdrücklich festgelegt. Dies dient dazu, Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten gezielt umzusetzen, epidemiologische Analysen zu ermöglichen, den Informationsaustausch mit zuständigen Behörden sicherzustellen, sowie wissenschaftliche und statistische Auswertungen unter strikter Einhaltung von Anonymisierung oder Pseudonymisierung zu erlauben. Dadurch wird eine rechtssichere und verhältnismäßige Nutzung der Daten gewährleistet.
§6 präzisiert, unter Bezug von §5 Nummer1, zu welchem Zweck die Daten aus der Kontaktrückverfolgung (§4) verarbeitet werden dürfen.
§7 trägt der Möglichkeit Rechnung, erhobene Daten, insofern sie zur Ausführung von der in den Artikeln 10.3 und 10.4 angeführten Maßnahmen und Befugnisse notwendig sind, an den Bürgermeister oder einer beauftragten Einrichtung öffentlichen Interesses weitergeleitet werden. Gleichzeitig geschieht dies unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung.
Auch wird unter §8 klargestellt, dass personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, sobald die Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind. Eine weitere Aufbewahrung ist ausschließlich in anonymisierter oder pseudonymisierter Form und nur zu klar bestimmten Zwecken zulässig. Dies stärkt den Schutz der betroffenen Personen und stellt die volle Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung sicher. Insgesamt dient die Abänderung von Artikel 10.5 dazu, den Melde- und Datenverarbeitungsprozess klarer, transparenter und zeitgemäßer zu gestalten, die Handlungsfähigkeit der Hygieneinspektion zu stärken und einen ausgewogenen Ausgleich zwischen effektivem Infektionsschutz und Datenschutz zu gewährleisten.
Artikel 28
Die Artikel 28 bis 39 zielen auf die Einfügung eines neuen Kapitels IIquinquies mit der Überschrift „Elektronischer Austausch von Gesundheitsdaten“, im Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und medizinischen Prävention. Zu diesem Zweck soll eine Plattform für den elektronischen Austausch von Gesundheitsdaten anerkannt werden, was voraussetzt, dass das Ziel einer solchen Plattform sowie die Aufgaben und Maßnahmen, die zur Erfüllung dieses Ziels wahrgenommen werden müssen, definiert werden.
Der Artikel 5 §1 I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in Verbindung mit Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, überträgt der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Gesundheitspolitik (vorbehaltlich der festgelegten Ausnahmen), für das Gebiet der Gemeinden, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 aufgelistet sind. Der Dekretentwurf zielt darauf ab, und dies nach dem Vorbild des in der Wallonie durch ein Dekret vom 16. Oktober 2015 und in Brüssel durch eine Ordonanz vom 4. April 2019 geschaffenen rechtlichen Rahmens zur Anerkennung einer elektronischen Plattform für den Austausch von Gesundheitsdaten, auch für die Deutschsprachige Gemeinschaft einen solchen gesetzlichen Rahmen zu schaffen. Die Plattform hat zum Ziel den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Akteuren des Gesundheitswesens sicherzustellen. Dazu vernetzt die Plattform die Gesundheitseinrichtungen und Leistungserbringer miteinander, hostet bestimmte Gesundheitsdaten und fungiert als für die deutschsprachige Gemeinschaft zuständiger Gesundheitsdatenhub, um den Datenaustausch mit den anderen Teilgebieten des Landes zu ermöglichen. Die Plattform der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat keineswegs zum Gegenstand, den Gesundheitszustand zu prüfen, Diagnosen zu stellen oder die Behandlung einer tatsächlichen oder vermuteten Pathologiedurchzuführen. Sie zielt auch nicht darauf ab, die Qualität medizinischer Handlungen zu kontrollieren. Der Vorentwurf des Dekrets regelt weder die Zusammensetzung der allgemeinen Krankenakte des Patienten noch die diesbezügliche Kommunikation. Die Ausübung der ärztlichen Praxis wird in diesem Vorentwurf in keiner Weise geregelt und somit werden die diesbezüglichen Zuständigkeiten des Föderalstaats nicht beeinträchtigt.
Artikel 29
Der durch Artikel 29 in das Dekret vom 1. Juni 2004 eingefügte Artikel 10.22 enthält Begriffsbestimmungen und führt unter anderem die Begriffe „Plattform“, „eHealth-Plattform“, „Gesundheitsdatenhub“ und „Gesundheitstresor“ ein, um den Entwicklungen im Bereich der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und den Fortschritten im Bereich der digitalen Gesundheit Rechnung zu tragen.
Artikel 30
Der einzufügende Artikel 10.23 legt fest, dass die Plattform und die beteiligten Akteure des Gesundheitswesens gemeinsam an der Verarbeitung von Gesundheitsdaten mitwirken und dabei die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung einhalten. Er schafft eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit und verdeutlicht, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen der Gesundheitspolitik der Deutschsprachigen Gemeinschaft erfolgen und dem öffentlichen Interesse dienen.
Artikel 31
Der durch Artikel 31 eingefügte Artikel 10.24 definiert als Ziel der Plattform die Bereitstellung der Infrastruktur zum sicheren Austausch und zur telematischen Bereitstellung von Gesundheitsdaten. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe öffentlichen Interesses.
Artikel 32
Der vorgeschlagene Artikel 10.25 legt fest, welche Datenkategorien in der Plattform verarbeitet werden dürfen und zu welchen Zwecken diese Verarbeitung geschehen darf. Zu den Datenkategorien gehören Daten zu den Patienten und den Akteuren des Gesundheitswesens sowie technische Daten über die Nutzung der Plattform. Die Daten werden für die Gesundheitsversorgung und Diagnostik, gesundheitspolitische Zwecke, den technischen Betrieb der Plattform, die Bereitstellung für Patienten sowie für Analysen, Statistiken und Studien verarbeitet.
Artikel 33
Artikel 33 fügt einen Artikel 10.26 ein, der die Aufgaben der Plattform festlegt. Diese umfassen insbesondere die Verwaltung eines Gesundheitsdatenhubs und die Bereitstellung eines Gesundheitstresors, um den sicheren und effizienten Austausch von Gesundheitsdaten zu gewährleisten.
Artikel 34
Dieser Artikel fügt einen Artikel 10.27, der die Maßnahmen festlegt, die zur Umsetzung der Aufgaben der Plattform erforderlich sind. Hierzu gehören unter anderem die Gewährleistung der Sicherheit des Gesundheitstresors und die Regelung der Zugriffsmodalitäten, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards erfolgt.
Artikel 35
Der vorgeschlagene Artikel 10.28 regelt die Anerkennung der Plattform durch die Regierung und legt die hierfür erforderlichen Bedingungen fest.
Artikel 36
Der vorgeschlagene Artikel 10.29 enthält eine Delegation an die Regierung, um die Modalitäten einer finanziellen Unterstützung der Plattform festzulegen.
Artikel 37
Der vorgeschlagene Artikel 10.30 regelt die Aussetzung und den Entzug der Anerkennung der Plattform. Die Regierung kann bei Nichterfüllung der Anerkennungsbedingungen die Anerkennung auszusetzen. Der Entzug der Anerkennung ist insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich.
Artikel 38
Der vorgeschlagene Artikel 10.31 legt eine minimale und maximale Dauer der Verarbeitung der Daten im Gesundheitstresor im Einklang mit Artikel 35 des Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege fest. Des Weiteren gilt eine spezifische Frist für die technischen Daten über die Nutzung der Plattform.
Artikel 39
Der vorgeschlagene Artikel 21 definiert, in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung, die Datenverantwortlichen und Auftragsverarbeiter.
Artikel 40
Wie in den Abänderungsbestimmungen zu Kapitel IIbis bereits erläutert, soll diese Bestimmung ermöglichen Impfdaten, die bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets erhoben wurden, entsprechend der durch die Artikel 10 bis 20 eingeführten und abgeänderten Bestimmungen zu registrieren und zu verarbeiten.
Artikel 40.1
Durch diesen Artikel wird das Beschwerdemanagements im Bereich des nicht dringenden Krankentransports vereinfacht.
Artikel 41.1 und 41.2
Mit der Abänderung der Artikel 39 und 41 des Dekrets über die mentale Gesundheit wird einer Bemerkung des Rechnungshofes Rechnung getragen.
Artikel 44
Durch diesen Artikel wird den Trägern der Einrichtungen eine größere Flexibilität gegeben. Die vorherige Formulierung verlangte eine genaue Einhaltung der Prozentsätze in den drei Kategorien.
Mit der neuen Formulierung können die Dienstleister auf die steigenden Anfragen der Senioren mit erhöhtem Unterstützungsbedarf eingehen. Gleichzeitig wird den Dienstleistern für die beiden übrigen Kategorien erlaubt, flexibel auf den Bedarf an Plätzen für Senioren mit geringem Unterstützungsbedarf oder Kurzaufenthalte zu reagieren. Dies ist im Sinne der Demographie.
Da kein finanzieller Anreiz besteht, von den bestehenden Vorgaben abzuweichen, kann auch künftig sichergestellt werden, dass in einem Wohn- und Pflegezentrum für Senioren weiterhin eine vielfältige Bewohnerschaft vertreten ist. So wird verhindert, dass solche Einrichtungen zu reinen ‚Sterbehäusern‘ werden. In diesem Sinne haben auch die betroffenen Einrichtungen mitgeteilt, dass sie grundsätzlich den vorherigen Vorgaben der 82-13-5%-Verteilung weiter folgen möchten.
Artikel 45
Die Anpassung der in Artikel 25 vorgesehenen Unterstützungskapazität bringt mit sich, dass die Berechnung des bewohnergezogenen Zuschusses angepasst werden muss.
Es werden weiterhin in den Verträgen eine Anzahl Belegungstage pro Kategorie festgelegt. Diese Belegungstage werden auf Grundlage der vorherigen Unterstützungskapazität von 82-13-5% berechnet. Diese ist für alle Wohn- und Pflegezentren für Senioren gleich. Auch werden für alle Wohn- und Pflegezentren für Senioren durch die Regierung gleiche Tagespauschalen pro Kategorie festgelegt.
Der bewohnerbezogene Zuschuss wird wie bisher anhand der Multiplikation der Anzahl Belegungstage pro Kategorie mit der jeweiligen Tagespauschale berechnet. Dieser errechnete Betrag darf nicht überschritten werden, auch wenn mehr Belegungstage in der erhöhten Kategorie geleistet werden.
Durch die durch Artikel 25 eingeführte Flexibilität, dass mindestens 82 % in der erhöhten Kategorie geleistet werden muss und entsprechend in den beiden anderen Kategorien weniger Belegungstage geleistet werden können, muss ergänzend zur bestehenden Berechnung festgehalten werden, wie die zusätzlich geleisteten Tage in der erhöhten Kategorie finanziert werden. In einem ersten Schritt werden die zusätzlich geleisteten Tage der erhöhten Kategorie mit der Tagespauschale der geringen Kategorie finanziert bis zum Erreichen der maximalen im Vertrag festgelegten Anzahl Belegungstage der geringen Kategorie. In einem zweiten Schritt wird die Tagespauschale der Kurzaufenthalte genutzt.
Artikel 48
Aufgrund der neuen Bestimmungen, die durch die Abänderung der Artikel 25 und 57 des Dekrets eingeführt werden, kann Artikel 100 Absatz 4 gestrichen werden.
Dieser Absatz legte auch eine gewisse Flexibilität in der Unterstützungskapazität fest, indem bis 2029 eine Überschreitung von maximal 3% der 82% in der erhöhten Kategorie ermöglicht wurde. Die neu eingeführten Bestimmungen gehen einen Schritt weiter, da die Begrenzung der Überschreitung auf 3% wegfällt und diese auch nicht mehr zeitlich begrenzt ist.
Artikel 50
Im Kontext der Inspektion der Dienstleister der Kinderbetreuung findet seit einiger Zeit verstärkt Bildmaterial Verwendung. Dienstleister stellen der Inspektion Bildmaterial zur Verfügung und dokumentieren so beispielsweise die Behebung von Verstößen, die die Inspektoren zum Zeitpunkt der Kontrolle der Bestimmungen des Dekrets und seiner Ausführungserlasse festgestellt haben, sodass oftmals auf eine ressourcenintensivere erneute Vor-Ort-Begehung zur Prüfung der Behebung der Verstöße durch die Inspektion verzichtet werden kann. Dies verbessert die Zusammenarbeit zwischen den Dienstleistern und der Inspektion und trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei. Gleichzeitig kann es erforderlich werden, Verstöße durch das Anfertigen von Bildmaterial zu dokumentieren. Einerseits dient dieses als Nachweis, da in der Vergangenheit Dienstleister vereinzelt die ausschließlich schriftliche Beschreibung der vorgefundenen Situation im Nachgang angezweifelt haben bzw. darauf verwiesen haben, dass der beanstandete Sachverhalt bereits in der Vergangenheit bestand aber nie beanstandet wurde. Andererseits wurden vereinzeltet wiederholt dieselben Beobachtungen bei einem Dienstleister gemacht, ohne dass eine dauerhafte Behebung der Verstöße vorgenommen wurde, obschon teils sogar vom Dienstleister Bildmaterial zur Dokumentation zur Behebung des Sachverhaltes bei der Inspektion nachgereicht wurde. Der Nachweis einer solchen Kontinuität ist ohne entsprechendes Bildmaterial nur schwer möglich, da schriftliche Beschreibungen aufgrund der Wortwahl immer auch einen gewissen Grad an Subjektivität beinhalten.
Hervorzuheben ist hierbei, dass es sich bei diesem Bildmaterial ausschließlich um die Dokumentation der Betreuungsräumlichkeiten und des Außenspielbereiches handelt, also jenen Bereichen, die für die betreuten Kinder und deren Erziehungsberechtigte einsehbar sind, beziehungsweise von diesen genutzt werden. Auf Personenaufnahmen ist, wenn möglich, zu verzichten. Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil ein Kind in Anwesenheit der Inspektion demonstriert, dass es trotz vermeintlicher Sicherung in eine gefährliche Situation kommen kann, ist die Person auf dem Bildmaterial, das dem Bericht beigefügt ist, unkenntlich zu machen.
Die vorliegende Anpassung soll somit Rechtssicherheit in beiden Sachverhalten bringen und das Anfertigen von Bildmaterial auch ohne Zustimmung des Dienstleisters durch die Inspektoren ermöglichen. Hierbei ist es erforderlich, die Mindeststandards hinsichtlich der erforderlichen Angaben bezogen auf das Bildmaterial festzuhalten und hinsichtlich der Dauer der Aufbewahrung zur regeln.
Artikel 64
Mit dem Programmdekret vom 10. Dezember 2020 wurde das Personalkataster für den nichtkommerziellen Sektor geschaffen in Umsetzung des Rahmenabkommens vom 2. Mai 2019. Das Personalkataster dient bisher ausschließlich der Regierung bzw. dem Ministerium zur Kontrolle von Anerkennungs- und Zuschussbedingungen sowie zur Erstellung von Finanzsimulationen zwecks Einschätzung der Auswirkungen von neuen dekretalen oder verordnungsrechtlichen Änderungen u.a. in Folge von Sozialverhandlungen. Seit 2023 fordern die Sozialpartner, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, ebenfalls einen Zugriff auf dieses Personalkataster, um die Auswirkungen von Forderungen berechnen zu können und proaktiv auf Veränderungen im Sektor einwirken zu können. Aus Datenschutzgründen sollen die Sozialpartner ausschließlich einen anonymisierten Zugriff erhalten und aufgrund der geringen Größe von gewissen Diensten ausschließlich auf Sektorenebene definiert durch die Zugehörigkeit zu einer jeweiligen paritätischen Kommission oder Unterkommission.
Artikel 65
Artikel 65 des Programmdekrets 2013 bildete bis zum 31. Dezember 2025 die Grundlage für die Gewährung jährlicher Zuschüsse an soziokulturelle Einrichtungen des nicht kommerziellen Sektors pro Vollzeitäquivalentstelle.
Mit dem vorliegenden Artikel wird ab dem 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung eingeführt. Diese Regelung betrifft ausschließlich strukturell durch die Deutschsprachige Gemeinschaft geförderte soziokulturelle Einrichtungen des nicht kommerziellen Sektors, die im Referenzjahr 2023 einen Zuschuss gemäß Artikel 65 erhalten haben.
Der jährliche Zuschuss wird künftig nicht mehr anhand der jeweils aktuellen Anzahl der Vollzeitäquivalentstellen berechnet, sondern entspricht dem Betrag, der der betreffenden Einrichtung im Referenzjahr 2023 in Anwendung von Artikel 65 ausgezahlt wurde. Dadurch wird die bisherige Unterstützung der berücksichtigten Personalaufwendungen fortgeführt, zugleich aber die Berechnungsgrundlage vereinfacht und auf einen festen Referenzzeitpunkt bezogen.
Da die Bezuschussungssystematiken der einzelnen Ressorts sehr unterschiedlich sind, trägt eine Umwandlung der bisher gezahlten Zusatzzuschüsse in ressortspezifische Zuschüsse der Realität des Sektors mehr Rechnung.
Artikel 66 und 67
Im Sinne der Vereinheitlichung mit anderen verwandten Bereichen wie den Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren wird ein Sicherheitsbescheid des Bürgermeisters eingefügt, der sich auf das Brandschutzgutachten des zuständigen Feuerwehrdienstes beruft und eine Frist für die maximale Gültigkeit des Sicherheitsbescheides festgelegt.
Darüber hinaus erhalten Bestimmungen, die bisher in der Leitlinie B13-1.0/2016 der DSL zum Brandschutz festgehalten wurden, durch das Einfügen in das Dekret über die Maßnahmen im Bereich des selbstbestimmten Lebens eine gesetzliche Grundlage.
Artikel 68
Die in Artikel 16 §2 Absatz 1 und 2 vorgesehene Ausnahmeregelung wurde durch den Wegfall der Beratungsbescheinigung, welche im ehemaligen Art. 15 §2 vorgesehen war, ungewollt aufgehoben. Eine Palliativpflegesituation kann einen kurzfristigen Einzug in ein Wohn- und Pflegezentrum für Senioren (WPZS) erforderlich machen und erlaubt keine sachgerechte Beantwortung der Fragen des BelRAI‑Screeners
Die in §2 Absatz 3 vorgesehene Abänderung, zielt darauf ab, dass bei Bedarf die Einstufung mittels BelRAI Screeners von Senioren, die sich vor dem Einzug in ein WPZS außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft befinden, beispielsweise in einem Krankenhaus in einem anderen Teilstaat, nach dem Einzug in ein WPZS in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor Ort im direkten Kontakt mit der Person durchgeführt wird.
Artikel 69
Seit der Umwandlung der DSL in einen Dienst mit getrennter Geschäftsführung ist die DSL Teil der Gesamtorganisation des Ministeriums. Aus diesem Grund ist es nicht mehr erforderlich zusätzlich zu dem Vertreter des Dienstes ebenfalls Vertreter anderer Fachbereiche des Ministeriums in den Verwaltungsausschuss zu bestellen.
Artikel 70
Es wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 66 und 67 verwiesen.
Artikel 71 bis Artikel 74
Die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen des Dekrets vom 11. Dezember 2017 über Integration und das Zusammenleben in Vielfalt verpflichten die Träger der Sprach- und Integrationskurse zur Aufrechterhaltung ihrer Anerkennung eine kostenlose Kinderaufsicht zu gewährleisten, d.h. das Angebot bzw. die Gewährleistung einer kostenlosen Kinderaufsicht ist eine dekretale Anerkennungsbedingung. Diese Anerkennungsbedingung – sowohl die Gewährleistungspflicht als auch die Verpflichtung zur Kostenlosigkeit - soll durch die vorgesehenen Änderungen im o.e. Dekret vom 11. Dezember 2017 entfallen.
Dies begründet sich aus mehreren Faktoren:
- Es handelt sich um einen inklusiveren Ansatz in der Kinderbetreuung, der auch durch frühzeitige Kontakte und die Inanspruchnahme allgemeiner Dienstleistungen Hemmschwellen zwischen sozialen Gruppen abbauen soll. Segregative Angebote können – z.B. im Kontext der eigentlichen Sprach- und Integrationskurse - sinnvoll sein und somit eine Daseinsberechtigung haben, in anderen Kontexten - wie der heutigen Kinderaufsicht - sind diese auch aus fachlicher Sicht hingegen weniger geeignet, integrationsfördernd zu wirken;
- Durch die Abschaffung eines Parallelsystems der Kinderaufsicht wird auf die aktuell erforderlichen Abweichungen der Kinderaufsicht im Vergleich zum System der Kinderbetreuung verzichtet. Künftig werden gleiche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für alle betreuten Kinder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Anwendung finden;
- Der aktuelle Anbieter der Sprach- und Integrationskurse kann sich somit erneut auf die dekretal festgelegten Kernaufgaben im Bereich der Sprach- und Integrationskurse fokussieren. Die Organisation und die Aufrechterhaltung einer Kinderaufsicht erfordern die notwendige Expertise auf dem Gebiet. Dieses professionelle Umfeld ist auch mit Blick auf die Vulnerabilität der Kinder aufgrund der Migrationserfahrungen und der Situation in der Herkunftsregion relevant;
- Zuletzt ermöglicht diese Anpassung eine weitere Verwaltungsvereinfachung, sowohl für die Verwaltung als auch für den Dienstleister (keine Vertragsausarbeitung, keine separate Abrechnung und Zuschussakte, kein zusätzlicher Begleitausschuss, etc.);
- Hieraus folgt eine effizientere Gestaltung von Prozessen, indem Synergien mit erfahrenen Akteuren der Kinderbetreuung geschaffen werden, sowie ein effizienterer Einsatz der Mittel (Personal-, Funktions-, Mietkosten), indem bereits vorhandene Ressourcen (Personal, Räume, Plätze) bei anerkannten Dienstleistern genutzt werden.
Ab dem 1. Februar 2027 wird somit erforderlich, dass die betroffenen Teilnehmer des Integrationsparcours regulär einen Kinderbetreuungsplatz beantragen.
Für die bezuschussten Dienstleister (ZKB, VoG Kleinkinder Ostbelgien, VoG Bambuschkitz) erfolgt die Antragstellung über das Onlineportal. Die Priorisierungskriterien in der Platzvergabe finden Anwendung. Die Kostenbeteiligung berücksichtigt das tatsächliche Einkommen des Haushaltes, sie trägt somit der reellen finanziellen Situation der Familien Rechnung. Somit profitieren alle einkommensschwachen Familien in der DG, egal ob sie Teilnehmer des Integrationsparcours, arbeitssuchend, o. A. sind, in diesem System gleichermaßen von den gleichen niedrigen Beitragssätzen.
Für selbstständige Dienstleister (STM und Co-STM) erfolgen Anfragen zumeist über Telefon/Mail. Es gelten keine Priorisierungskriterien. Die Dienstleister legen die Kostenbeteiligung eigenständig fest. Für einkommensschwache Familien, die eine Betreuung bei einem selbstständigen Dienstleister in Anspruch nehmen, gibt es ebenfalls Kostenvergünstigungen, in dem die DG einen Großteil der Kosten in Form eines Zuschusses an die Tagesmutter übernimmt.
Eine weitere Ergänzung zu dem Portfolio der Kinderbetreuung, das den Teilnehmern des Integrationsparcours offensteht, bilden die Kinderhorte. Diese bieten punktuelle Betreuung zu günstigen Tarifen (es besteht die rechtliche Verpflichtung eines Sozialtarifes). Sowohl in Eupen als auch in Kelmis, zwei Standorten des Integrationsparcours, gibt es das Angebot eines Kinderhortes (Frauenliga/Haus der Familie und Viertelhaus CAB/Cardijn).
Um einen reibungslosen Übergang in das System der Kinderbetreuung zu ermöglichen, werden gezielte Absprachen zwischen dem anerkannten Träger des Integrationsparcours, dem Referenzzentrum sowie den Dienstleistern der Kinderbetreuung stattfinden, um die Antragstellung für die betroffenen Teilnehmer des Integrationsparcours so einfach wie möglich zu gestalten und ihnen bei Fragen zu helfen.
Artikel 77
Die in Folge der BVA-Reform im Jahr 2018 eingefügte Möglichkeit des Abschlusses von Konventionen zwecks Erhalts von Zuschüssen für die strukturelle Förderung umgewandelter BVA-Stellen wird aufgehoben und bei Bedarf anhand von Zuschüssen für besondere Projekte kompensiert. Die unterschiedliche Bezuschussung der Einrichtungen, die ein Resultat der damaligen Regeln zur Beschäftigungsunterstützung ist, ist aus Bildungssicht ungerechtfertigt. Die Projekte, die damals bezuschusst wurden, sind teilweise eingestellt worden. Zudem haben verschiedene damalige Mitarbeitende oder „Nachgänger“ inzwischen andere Aufgaben übernommen oder die Einrichtungen verlassen. Die entsprechenden Mittel werden gleichermaßen unter den zwölf geförderten Erwachsenenbildungseinrichtungen aufgeteilt.
Artikel 78
Artikel 43.3 des Dekrets vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelt die Auszahlung der Zuschüsse von Literaturveröffentlichungen. Mit der vorliegenden Abänderung wird beabsichtigt, eine bessere Handhabe über den Zuschuss zu erlangen und zeitintensives Nachfragen nach Belegen zu vermeiden. Eine 80/20-Regelung wird in der Regel auch bei Europäischen Fördergeldern angewandt und seit 2025 bei den besonderen Kulturprojekten, Kulturprojekten Jugendlicher und den Stipendien. Mit der vorgeschlagenen Regelung können die Projektträger zum einen den großen Teil der Projektkosten stemmen und zum anderen hat der Projektträger eine zusätzliche Motivation, die entsprechenden Belege zeitnah nach Projektende einzureichen.
Artikel 79
Es besteht bisher keine dekretale Grundlage, um Zuschüsse für Jubiläen abzusagen, wenn diese nicht im gleichen Jahr beantragt werden. Im Prinzip könnte jeder Verein ein Jubiläum „nachfeiern“ und den Zuschuss erhalten.
Artikel 80
Die Frist zur Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Einreichen der Belege soll nur einmalig verlängert werden, da die Mittel sonst weiterhin blockiert werden. Antragsteller können den Antrag erneut einreichen, sollten sie weder Frist noch Verlängerung der Einreichfrist einhalten.
Artikel 81
Bei Restaurierungsmaßnahmen in Anwendung des Dekrets vom 20. Februar 2017 zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung wurde bisher keine Gültigkeit der Genehmigung festgehalten. Um kohärent zu den Denkmalgenehmigungen (im Denkmalschutzdekret in Art. 13 §5 Absatz 2) zu sein und da es auch hier inhaltlich sinnvoll ist, soll eine Gültigkeit von 2 Jahren ab Ausstellung vorgesehen werden.
Artikel 86
Die kreativen Ateliers sind verpflichtet, Fachpädagogen einzustellen, um die Qualität der Kurse zu garantieren. Neben Fachpädagogen benötigt ein kreatives Fachatelier Personal, das administrative Aufgaben übernimmt. Dieses sollte mindestens die Qualifikationen haben, die das Personal eines kreativen Ateliers vorweisen muss.
Artikel 87
Durch diese Artikelanpassung wird Kohärenz im Umgang mit Leumundszeugnissen zu folgenden Dekreten geschaffen:
- Dekret vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten
- Sportdekret vom 19. April 2004
Bisher mussten die geförderten Jugendeinrichtungen einmalig bei Einstellung den Auszug aus dem Strafregister einreichen.
Um zu verhindern, dass Straftaten, die nach Einstellung eines Jugendarbeiters begangen wurden, entsprechend geahndet wurden und den Umgang mit Minderjährigen untersagen, nicht systematisch den Arbeitgebern mitgeteilt werden, ist eine jährliche Abfrage durch den Arbeitgeber zwingend erforderlich.
Mit dieser Änderung des Jugenddekrets wird Kohärenz im Umgang mit Leumundszeugnissen zu weiteren Arbeitgebern des soziokulturellen Sektors geschaffen.
Artikel 88
Durch diese Artikelanpassung wird Kohärenz im Umgang mit Leumundszeugnissen zu folgenden Dekreten geschaffen:
- Dekret vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten
- Sportdekret vom 19. April 2004
Darüber hinaus wies die AG Leuchtturm darauf hin, dass im Fachjargon nicht mehr die Rede von "sexueller Gewalt", sondern von „sexualisierter Gewalt“ ist.
Sexuelle Gewalt ist jede Form der sexuellen Penetration, sexualisierte Gewalt hingegen umfasst jede Form von unerwünschtem sexuellem Kontakt.
Artikel 89
Die AG Leuchtturm weist darauf hin, dass im Fachjargon nicht mehr die Rede von "sexueller Gewalt", sondern von „sexualisierter Gewalt“ ist.
Sexuelle Gewalt ist jede Form der sexuellen Penetration, sexualisierte Gewalt hingegen umfasst jede Form von unerwünschtem sexuellem Kontakt.
Artikel 90
Durch diese Änderung im Mediendekret wird verdeutlicht, dass die über den Artikel 92 eingeführte Meldepflicht für alle Anbieter von Mediendiensten gilt.
Artikel 91
Die Bestimmungen in Artikel 7 des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und Kinovorstellungen (im Folgenden „Mediendekret“) gelten für alle Anbieter von Mediendiensten, d.h. für nicht-wirtschaftliche sowie wirtschaftliche Mediendienste.
Die Artikel XII.19 und XII.20 des Wirtschaftsgesetzbuches wurden mit dem Gesetz vom 21. April 2024 ‚zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, zur Abänderung von Buch XII und Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors‘ aufgehoben beziehungsweise ersetzt. Der Verweis auf diese Artikel wird dementsprechend in Artikel 7 §3 gestrichen.
Artikel 92
Artikel 8 des Mediendekretes verpflichtet private Mediendiensteanbieter für jeden Mediendienst, den sie anzubieten beabsichtigen, einer Meldepflicht beim Medienrat nachzukommen. Der Medienrat bestätigt den Empfang der Meldung. Der Anbieter darf die Tätigkeit frühestens am Tag nach dem Empfang dieser Bestätigung aufnehmen. Die Praxis zeigt jedoch, dass zahlreiche Anbieter diese Meldung erst zu einem Zeitpunkt vornehmen, zu dem sie ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben und somit ihre wirtschaftliche Aktivität nachweisen können. Um dieser tatsächlichen Gegebenheit Rechnung zu tragen, wird Artikel 8 §1 dahingehend präzisiert. Dadurch ist es privaten Mediendiensteanbietern künftig nicht mehr ausdrücklich untersagt, ihre Tätigkeit bereits vor der Meldung beim Medienrat aufzunehmen.
Derzeit unterliegen ausschließlich wirtschaftliche Mediendienste gemäß Artikel 8 einer Meldepflicht gegenüber dem Medienrat. Künftig sollten auch nicht‑wirtschaftliche Mediendienste verpflichtet werden, eine Meldung mit Mindestangaben gemäß der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste abzugeben, damit der Medienrat die in Artikel 7 §2 vorgesehenen Verpflichtungen wirksam überprüfen kann. Durch das Hinzufügen eines neuen §1.1 wird also die Überprüfung erleichtert, die der Medienrat bereits derzeit in der Praxis durchführt.
Artikel 93
Durch das Programmdekret 2025 vom 23. Februar 2025 wurde das Dekret vom 17. November 2008 zur Schaffung eines Beirates für Familien- und Generationenfragen aufgehoben. Folglich kann dieser Beirat nicht länger ein Mitglied im Beirat für Mediendienste entsenden. Daher wird eine entsprechende Korrektur im Mediendekret vorgenommen.
Artikel 98
Durch diesen Artikel wird Artikel 8 des Sportdekret vom 19. April 2004 geändert.
Durch die Anpassung von Absatz 3 Nummer 5 soll die Rolle des Dachverbands als beratendes Organ für alle anerkannten Organisationen im Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestärkt werden. Die Aufgabe gehört zu den Kernaufgaben des Dachverbandes. Der Dachverband soll hier proaktiver vorgehen, was ebenfalls im neuen Geschäftsführungsvertrag (2027-2028) verdeutlicht werden soll.
Der bisherige Absatz 3 Nummern 9 und 10 wird aufgehoben, da das Dekret vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport durch ein neues Dekret mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 ersetzt werden wird und diese Aufgabe nicht mehr durch den Dachverband ausgeführt werden darf.
Die bisherige Nummer 9 wird ersetzt durch eine weiteren Auftrag an den Dachverband: Mittel- und langfristig wird der Dachverband mit der Ausarbeitung und Implementierung eines Rahmenkonzeptes zur langfristigen sportlichen Entwicklung der Sportvereine und Sportfachverbände im organisierten Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt. Die Kernmerkmale dieses Rahmenkonzeptes müssen wissenschaftlich anerkannt sein. Als Beispiel kann das “Long Term Athlete Development (LTAD)- Konzept” genannt werden.
Angesichts der Überarbeitung des Dopingdekretes wird die Formulierung der bisherigen Nummer 10 ersetzt. Der Dachverband hat die Aufgabe, in Absprache mit der NADO die Präventionsarbeit zu planen und umzusetzen.
Artikel 99
Durch die Abänderung von Artikel 16 des Sportdekrets soll vermieden werden, dass es zu einer Doppelbezuschussung mit Projekten, die bereits über Artikel 26 bezuschusst wurden, kommt. In der Vergangenheit wurden bei der Beantragung des Funktionszuschusses der Sportfachverbände immer wieder Projekte aufgeführt, für welche ein Mitgliedsverein des Sportfachverbandes bereits einen Zuschuss über Artikel 26 erhalten hatte.
Zudem wird ein neuer §3 eingeführt, mit dem eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es den Sportfachverbänden ermöglicht, einen Aktionsplan zur Verbandsentwicklung in Anlehnung an Artikel 8 Absatz 3 Nummer 9 bei der Regierung einzureichen.
Artikel 100
Durch diesen Artikel wird eine Anpassung der Bezuschussungssätze vorgenommen, um die Rolle der lokalen Sporträte in den Gemeinden zu stärken und um der Kostenentwicklung für die Organisation der Sportlagerwochen entgegenzuwirken.
Artikel 101
Dieser Artikel enthält eine technische Anpassung, die aufgrund der veränderten Gesetzgebung für Gesellschaften und Vereinigungen notwendig ist.
Artikel 102
Durch die Abänderung von Artikel 22 §5 des Sportdekrets soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, um Sportler zu sanktionieren, die gegen den von der Regierung festgelegten Verhaltenskodex verstoßen haben. In dem Fall wird die Summe der gezahlten Zuschüsse ab Zeitpunkt des nachgewiesenen Verstoßes zurückgefordert.
Artikel 103
Durch diesen Artikel werden die Bezuschussungssätze der einzelnen Kategorien im Zuge der Kostenentwicklung für die Organisation der Sportlager angepasst.
Artikel 129
Durch diesen Artikel wird Artikel 19 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung abgeändert, damit neben Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützigen Stiftungen mit Sitz im deutschen Sprachgebiet auch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Stiftungen mit einer Niederlassungseinheit auf dem deutschen Sprachgebiet in den Anwendungsbereich des Zuschusses für projektgebundene AktiF- und AktiF PLUS-Stellen fallen können.
Ausschlaggebend ist der Ort der Ausführung der Tätigkeiten, die ein AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigter ausführt. Befindet sich die Niederlassungseinheit auf dem Gebiet der deutschen Sprache sollten diese mittels eines besonderen Zuschusses gefördert werden, vorausgesetzt alle anderen Bedingungen sind erfüllt.
Artikel 139
Durch diesen Artikel wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Inhalte des Artikel 46 §4 des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung im Artikel 24 des Erlasses der Regierung vom 22. August 2024 zur Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung aufgeführt sind. Der §4 kann somit aufgehoben und der §7 entsprechend angepasst werden.
Artikel 143
Artikel 19 des Denkmalschutzdekret sieht vor, dass die Regierung ein Verzeichnis für Kleindenkmäler und andere bedeutende Gebäude führt. Es wurden jedoch bereits in den Jahren vor Inkrafttreten des Denkmalschutzdekretes Verzeichnisse erstellt. Das Denkmalschutzdekret sah damals keine entsprechende Übergangsbestimmung oder automatische „Legitimierung“ dieser Verzeichnisse vor. Dies soll nun nachgeholt werden.
Artikel 144 bis 147
Das Tourismusdekret sieht Einstufungen vor für Hotels, Ferienwohnungen und Bed&Breakfast. Aber nur für Hotelbetriebe sind diese noch relevant. Für alle anderen Kategorien zählen die Gästebewertungen, so dass Einstufungen für andere Betriebe als Hotels nicht mehr beantragt werden können.
Artikel 148
Im Rahmen einer umfassenden Reform müssen die touristischen Informationsstellen mittelfristig reduziert werden, dafür aber professioneller und zukunftsfähiger aufgestellt sein. Hintergrund ist ein verändertes Konsumentenverhalten: Die Gäste finden die touristische Information in erster Linie über mobile Endgeräte, fragen vor Ort aber vermehrt Dienstleistung, Beratung und Inspiration ab. Der Artikel des Programmdekretes soll es den aktuellen Trägern ermöglichen, im Rahmen eines Pilotprojektes die touristischen Informationsstellen zukunftsfähig aufzustellen.
Artikel 152
Artikel 28 des Tourismusdekrets sieht vor, dass die Inspektion ein Protokoll erstellt und die Akte dem zuständigen Gericht übermittelt, wenn eine touristische Unterkunft auch nach Auferlegung einer administrativen Geldbuße weiterhin entgegen den Bestimmungen des Dekrets oder seiner Ausführungserlasse betrieben wird, ohne dass die festgestellten Missstände behoben wurden. Das zuständige Gericht kann in diesem Fall die Schließung des Betriebs beziehungsweise die Räumung des Geländes anordnen.
Diese Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen ein zuvor festgestellter Missstand fortbesteht und trotz administrativer Geldbuße nicht behoben wird. Die wiederholte Verweigerung einer Inspektion weist jedoch eine Besonderheit auf: Sie stellt zwar ebenfalls einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Betreibers dar, führt aber nicht zwingend zu einem materiellen Missstand, der im Sinne der bisherigen Formulierung „behoben“ werden könnte. Vielmehr verhindert die Verweigerung gerade, dass die Inspektion überprüfen kann, ob die touristische Unterkunft den geltenden Anforderungen entspricht.
Durch die Abänderung wird klargestellt, dass auch die wiederholte Verweigerung der Durchführung einer Inspektion, sofern zwischenzeitlich keine Inspektion durchgeführt werden konnte, ein Vorgehen wie im bisherigen Artikel 28 rechtfertigen kann. Damit wird eine Lücke in der bestehenden Strafbestimmung geschlossen. Betreiber sollen sich der Kontrolle nicht dadurch entziehen können, dass sie die Inspektion wiederholt verweigern und dadurch die Feststellung etwaiger Missstände unmöglich machen.
Die Abänderung wahrt zugleich die Verhältnismäßigkeit, da nicht jede einzelne Verweigerung automatisch zur Übermittlung der Akte an das zuständige Gericht führt. Erfasst wird nur die wiederholte Verweigerung der Inspektion nach Auferlegung einer administrativen Geldbuße oder strafrechtlichen Strafe, ohne dass die Inspektion zwischenzeitlich die Möglichkeit hatte, die Kontrolle tatsächlich durchzuführen. Der Lesbarkeit halber wird Artikel 28 Absatz 1 vollständig ersetzt und neu strukturiert, wobei lediglich Nummer 2 die hiervor beschriebene Neuerung bildet.
Artikel 153 und 154
Diese Artikel passen Buch I des Gesetzbuchs über die räumliche Entwicklung an, um die für die Digitalisierung der Verfahren erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der elektronischen Kommunikation, des Datenschutzes, der Aufbewahrungsfristen für Dokumente und der Berechnung von Fristen.
Artikel D.I.13 desselben Gesetzbuchs legt die Bedingungen fest, unter denen Mitteilungen auch auf elektronischem Wege erfolgen können. Die Regierung wird beauftragt, die Liste der von ihr anerkannten elektronischen und nicht elektronischen Methoden festzulegen, durch die der Versand und der Empfang mit einem sicher feststehenden Datum versehen werden können.
Artikel 155
Artikel 155 fügt einen neuen Artikel D.I.13.1 in das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung ein. Diese Bestimmung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Verwaltung städtebaulicher Anträge, Genehmigungen, Beschwerden und Verfahren, einschließlich Beteiligung der Behörden, Archivierung der Akten sowie Datenschutzanfragen gemäß der europäischen Datenschutz-Grundverordnung.
§1 bestimmt zunächst, wer für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist. Als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung gelten je nach Aufgabenverteilung die Regierung oder die Gemeinden. Die Regierung ist verantwortlich, wenn sie selbst zuständige Behörde ist, als Beschwerdeinstanz entscheidet oder Anträge auf Erklärung der Übereinstimmung bestehender Handlungen oder Arbeiten mit dem Raumordnungs- und Städtebaurecht bearbeitet. Die Gemeinden sind verantwortlich, wenn sie als zuständige Behörde über die betreffenden Anträge befinden. Außerdem wird ausdrücklich festgelegt, dass die erhobenen Daten ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen oder dekretalen Aufgaben in Zusammenhang mit diesen Verfahren verwendet werden dürfen.
§2 legt die Zwecke der Datenverarbeitung fest. Er stellt klar, dass nur personenbezogene Daten von Personen verarbeitet werden, die u.a. einen Antrag auf eine städtebauliche Bescheinigung, eine Städtebau-, Teilungs- oder Erschließungsgenehmigung stellen oder die sich im Rahmen einer öffentlichen Untersuchung oder Projektankündigung durch Beschwerden oder Stellungnahmen an dem Verfahren beteiligen. Anschließend werden die einzelnen Verarbeitungszwecke aufgezählt. Diese reichen von der Einreichung, Registrierung und Vollständigkeitsprüfung der Anträge über deren Bearbeitung und Entscheidung bis hin zur Einholung von Gutachten, zur Durchführung öffentlicher Untersuchungen, zur Bearbeitung von Beschwerden, Verlängerungs- oder Änderungsanträgen sowie zur Archivierung und Rückverfolgbarkeit der Akten. Der Paragraf stellt somit sicher, dass die Datenverarbeitung nur für klar bestimmte Verfahrenszwecke erfolgen darf.
§3 regelt, an wen personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen. Die Daten dürfen an die Regierung oder die zuständige Gemeinde sowie an jene Behörden, Dienststellen, Ausschüsse und Kommissionen übermittelt werden, deren Stellungnahme, Gutachten oder Beschluss nach dem Gesetzbuch erforderlich ist. Eine solche Weitergabe ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen oder dekretalen Aufgaben erforderlich ist. Die Weitergabe an Dritte wird demgegenüber ausdrücklich begrenzt. Sie ist nur erlaubt, wenn sie über §3 hinaus gesetzlich oder dekretal vorgesehen ist oder im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erfolgt. Dabei bleiben stets die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.
§4 bestimmt die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden dürfen. Erfasst werden insbesondere die Identifizierungs- und Kontaktdaten der Antragsteller, da während des Bearbeitungsverfahrens und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung die verantwortlichen Bauherren als Ansprechpartner bekannt sein müssen; die für die Projektanalyse erforderlichen Kataster- und Städtebauangaben, da die genaue Lage des von den Handlungen und Arbeiten betroffenen Guts in ihrem rechtlichen Kontext genau zugeordnet werden können; die technischen Unterlagen und Belege sowie die Identifizierungsdaten der Personen, die diese Unterlagen erstellt haben, in den Fällen in denen die Anträge nur unter Hinzuziehung eines Architekten oder Projektautors eingereicht werden dürfen oder ein solcher freiwillig hinzugezogen ist, ist es erforderlich den unmittelbaren Kontakt für technische Rückfragen zu kennen. Außerdem sieht die Gesetzgebung vor, dass diese zur Mitteilung gewisser Verfahrensschritt unmittelbar angeschrieben werden, wie z.B. in Art. D.IV.33 §1 („Binnen zwanzig Tagen nach Eingang des eingesandten Antrags auf Genehmigung bzw. auf Städtebaubescheinigung (...) Eine Abschrift wird dem Projektautor übermittelt“). Ebenfalls verarbeitet werden dürfen die Daten der Kontaktpersonen und Beteiligten, die den Antrag bearbeiten, sowie die Daten der Personen, die an einer öffentlichen Untersuchung teilnehmen. Die Erfassung der Bearbeiter muss erfolgen, um die konkreten Ansprechpartner und verantwortlichen Aktenbearbeiter während der laufenden Prozeduren zu kennen. Ebenso gehört es zum Standard, dass Personen, die sich im Rahmen von Bekanntmachungsmaßnahmen zu einem Vorhaben äußern nachgehalten werden, damit die Betroffenheit dieser Personen z.B. in Hinsicht der Lage des Projekts auf ihre Immobilie hin korrekt nachvollzogen und bewertet werden kann. Die Regierung wird ermächtigt, diese Datenkategorien näher zu präzisieren. Dadurch wird der gesetzliche Rahmen festgelegt, ohne dass jede einzelne technische Datenart bereits im Dekret abschließend aufgezählt werden muss.
§5 legt die Aufbewahrungsfristen fest. Für Daten, die ausschließlich der Erstellung, Verwaltung, Sicherung oder Nutzung eines Anwenderkontos auf einer elektronischen Plattform dienen, gilt eine gesonderte Frist: Sie werden grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie das Konto aktiv ist, und spätestens fünf Jahre nach Schließung oder letzter Nutzung gelöscht. Eine längere Speicherung bleibt möglich, wenn sie etwa zur Sicherheit der Plattform, zur Geltendmachung von Rechten oder aufgrund von Pflichten im Bereich Archivwesen erforderlich ist. Für die übrigen personenbezogenen Daten verweist die Bestimmung auf die in Artikel D.IV.32.2 vorgesehenen Aufbewahrungsfristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu vernichten.
§6 ermächtigt die Regierung schließlich, gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen.
Artikel 156
Dieser Artikel ersetzt Artikel D.IV.32 desselben Gesetzbuchs, um die Einreichungsmodalitäten für Genehmigungsanträge und Städtebaubescheinigungen zu präzisieren und an die langfristige Digitalisierung der Verfahren anzupassen.
Paragraf 1 übernimmt weitestgehend die bestehenden Absätze 1 und 2, die festlegen, dass Anträge je nach Zuständigkeit beim Gemeindekollegium oder bei der Regierung einzureichen sind, entweder per Einsendung oder durch Abgabe gegen Hinterlegungsbescheid.
Paragraf 2 ermächtigt die Regierung, die verpflichtende elektronische Einreichung sowie deren Modalitäten festzulegen.
Allerdings bleibt für Vorhaben ohne Architektenpflicht die Einreichung in Papierform möglich, denn im Rahmen der Digitalisierung von städtebaulichen Genehmigungen und Bescheinigungen ist es wichtig, jegliche digitale Kluft zu vermeiden. Dieser Artikel gewährleistet daher, dass für Antragsteller, die nicht die professionelle Hilfe eines Architekten in Anspruch nehmen müssen und die eventuell nicht über die erforderlichen digitalen Werkzeuge oder Kompetenzen verfügen, weiterhin die Möglichkeit besteht, Anträge auf Genehmigungen in Papierform einzureichen.
Artikel 157
Dieser Artikel fügt einen neuen Artikel D.IV.32.1 in das Gesetzbuch ein, der festhält, dass bei elektronischer Einreichung sämtliche weiteren Verfahrensschritte ebenfalls elektronisch vorzunehmen sind und dass eventuell geforderte Kopien entfallen. Dies soll die Kontinuität des elektronischen Verfahrens gewährleisten, wenn der ursprüngliche Antrag elektronisch eingereicht wurde. Es wird vorgesehen, dass mit dem Antrag verbundene Anträge, wie unter anderem Beschwerden, Änderungsanträge, Verlängerungsanträge und Einreichung der Unterlagen nach Durchführung der Arbeiten auf demselben Weg eingereicht und bearbeitet werden, um das Nebeneinanderbestehen von parallelen papierbasierten und digitalen Verfahren zu vermeiden und die Nachverfolgbarkeit der Verfahren zu verbessern.
Artikel 158
Dieser Artikel fügt einen neuen Artikel D.IV.32.2 in das Gesetzbuch ein, der bestimmt, dass Genehmigungen und zugehörige Unterlagen dauerhaft aufbewahrt werden, während Antragsunterlagen einer Aufbewahrungsfrist von vierzig Jahren unterliegen.
Genehmigungen, die für deren Erteilung maßgeblichen Bescheide sowie die diesen beigefügten Pläne werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Diese Unterlagen betreffen Verwaltungsentscheidungen mit unbefristeter Gültigkeit und besitzen einen dauerhaften rechtlichen und historischen Wert.
Die Frist der vierzig Jahre für die Antragsunterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Historie der städtebaulichen Entscheidungen zu bewahren. Die vierzig Jahre sind eine Kombination aus der Bearbeitungsfrist der Anträge, der Durchführungsfrist der Arbeiten (5 Jahre verlängerbar auf 7 Jahre) und der in Artikel D.VII.1bis §1 bestimmten allgemeinen Frist der unwiderlegbaren Übereinstimmungsvermutung. Nach Ablauf von dreißig Jahren nach Fertigstellung der Handlungen und Arbeiten wird unwiderlegbar vermutet, dass die ohne Genehmigung oder unter Missachtung derselben durchgeführten Handlungen und Arbeiten mit dem Raumordnungs- und Städtebaurecht im Einklang stehen. Die Nachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen verliert damit ihren Gegenstand, da die Arbeiten ja spätestens zu diesem Zeitpunkt als konform gelten.
Diese Aufbewahrungsfristen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen und entsprechen den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung.
Zielsetzung der neugefassten Bestimmung ist die Vereinfachung, Vereinheitlichung und Digitalisierung der Verfahren unter Wahrung der Zugänglichkeit.
Artikel 159
Dieser Artikel ermächtigt die Regierung, die Modalitäten und Bedingungen für die elektronische Übermittlung der im Rahmen von Genehmigungsverfahren erforderlichen Stellungnahmen und Gutachten festzulegen. Er zielt darauf ab, die Kohärenz des Digitalisierungsprozesses sicherzustellen, auch im Austausch zwischen Behörden und Beratungsgremien.
Artikel 160
Dieser Artikel ermächtigt die Regierung, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Genehmigungsanträge und Anträge auf städtebauliche Bescheinigungen auf elektronischem Weg eingereicht werden können.
Paragraf 2 ermöglicht es der Regierung außerdem, im Hinblick auf eine schrittweise und sichere Umsetzung der Regelung dieses Datum im Rahmen von Pilotphasen anzupassen, indem die Auswirkungen der Digitalisierung je nach zuständiger Behörde auf bestimmte Gebiete oder bestimmte Antragsarten beschränkt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, die zeitliche Staffelung gemäß den von der Regierung festzulegenden Modalitäten sicherzustellen.
Diese vorübergehende Koexistenz zwischen Anträgen in Papierform und digitalen Anträgen erfolgt demnach nach den von der Regierung festgelegten Modalitäten und dem von ihr festgelegten Zeitpunkt.
Der Artikel sieht darüber hinaus vor, dass Anträge, die nach diesem Zeitpunkt anders als auf elektronischem Weg eingereicht werden, digitalisiert und in den digitalen Arbeitsablauf integriert werden. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Papierfluss in den lokalen Verwaltungen und im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beseitigen und eine einheitliche Verwaltung der Akten zu gewährleisten.
Artikel 162
Dieser Artikel ermöglicht ein digitalisiertes Verfahren für die Anträge auf Erklärung über die Übereinstimmung von bestehenden Handlungen oder Arbeiten mit dem Raumordnungs- und Städtebaurecht. Die Regierung wird ermächtigt, den Zeitpunkt festzulegen und die weiteren Modalitäten und Bedingungen zu bestimmen.
Artikel 166
Mit dieser Bestimmung soll die sogenannte Erwerbsprämie gestrichen werden. Diese wurde von der Wallonischen Region als einmalige Zahlung für den Ankauf von Wohnobjekten des öffentlichen Sektors durch Privatpersonen konzipiert und konnte bezogen werden, wenn u.a. der Wohnraum in Ostbelgien liegt, der Antragsteller kein anderes Wohnobjekt besitzt, bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden, bestimmte Anforderungen an die Wohnung wie technischen Mindeststandards (Fläche, Anzahl Räume) und Bewohnbarkeit eingehalten werden, der Käufer sich für 10 Jahre verpflichtet, die Wohnung selbst und dauerhaft als Hauptwohnsitz zu bewohnen, diese nicht zu verkaufen oder zu vermieten und technische Standards bei Umbauten und Sanierungen einzuhalten. Diese Auflagen sind im Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für den Erwerb einer Wohnung vorgesehen. Die Höhe der Prämie beträgt einmalig 750 Euro.
Die Beantragung erfordert zwar angesichts der Auflagen einen hohen administrativen Aufwand von Seiten des Antragstellers wie auch von Seiten der Verwaltung, hat aber eine recht bescheidene Wirkung. In den letzten Jahren ist sie in Ostbelgien nur ein einziges Mal beantragt worden. Die Streichung dieser selten genutzten Prämie für die Zukunft trägt somit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei und dient dem Bürokratieabbau.
Artikel 167
Bei dieser Bestimmung geht es um die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auf Grundstücken, die sich im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts befinden. Ziel ist es, insbesondere Haushalten der Kategorien 1, 2, 3 und 4 den Bau, den Erwerb oder die langfristige Nutzung von Wohnungen zu ermöglichen und damit den Zugang zu Wohneigentum für breite Teile der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.
Die steigenden Immobilien- und Grundstückspreise erschweren es insbesondere Angehörigen der Mittelschicht zunehmend, ein Eigenheim zu erwerben. Daher sollen innovative Modelle entwickelt und gefördert werden, die eine deutliche Senkung der Einstiegskosten ermöglichen, ohne dabei die langfristige soziale Zielsetzung aus den Augen zu verlieren. Die auf diesen Grundstücken entstehenden Wohnungen sollen zu kontrollierten und transparenten Konditionen angeboten werden, damit sie dauerhaft ihrer sozialen Bestimmung dienen. Dies kann auch über Immobilienvermittler im Sinne des Gesetzbuchs geschehen. Die in der Bestimmung vorgesehene Veräußerung an Immobilienvermittler ermöglicht es, auf das Fachwissen und die organisatorischen Kapazitäten spezialisierter Akteure zurückzugreifen, um die Entwicklung und Vermarktung entsprechender Projekte effizient zu gestalten. Dabei bleibt sicherzustellen, dass die mit der öffentlichen Unterstützung verfolgten sozialen Zielsetzungen gewahrt werden und die daraus resultierenden Preisvorteile tatsächlich den begünstigten Haushalten zugutekommen.
Zu diesem Zweck können verschiedene rechtliche und finanzielle Instrumente eingesetzt werden. Dazu zählen insbesondere die Trennung von Grundstück und Gebäude durch Erbpachtverträge, die Einräumung von Baurechten, Mietkaufmodelle oder andere Formen der schrittweisen Eigentumsbildung. Durch die Herauslösung des Grundstückswertes aus dem Kaufpreis der Immobilie wird die finanzielle Belastung der Erwerberinnen und Erwerber erheblich reduziert. Es kann jedoch in Aussicht gestellt werden, dass im Nachhinein auch das Grundstück in das Eigentum der Haushalte übergeht.
Darüber hinaus kann die Umsetzung nach dem Prinzip eines Community Land Trust (CLT) erfolgen. In einem solchen Modell verbleibt das Grundstück dauerhaft im Eigentum einer gemeinnützigen oder öffentlich getragenen Struktur, während die Bewohnerinnen und Bewohner Eigentum an den darauf errichteten Gebäuden erwerben können. Bei einem späteren Verkauf werden klare Regeln zur Preisgestaltung angewandt, um Spekulation zu verhindern und sicherzustellen, dass die Wohnungen auch für zukünftige Generationen erschwinglich bleiben. Auf diese Weise wird bezahlbares Wohnen dauerhaft gesichert und gleichzeitig die Vermögensbildung der Bürgerinnen und Bürger gefördert.
Die Schaffung solcher Wohnmodelle stellt einen wichtigen Beitrag zur sozialen Durchmischung, zur Stabilisierung der Mittelschicht und zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts dar. Sie ermöglicht es insbesondere jungen Familien und Haushalten mit mittleren Einkommen, eine langfristige Wohnperspektive zu entwickeln und Eigentum zu angemessenen Bedingungen aufzubauen.
Artikel 168 und 169
Mit diesen beiden Artikeln soll ein Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung des Gesetzbuchs über nachhaltiges Wohnen korrigiert werden (Verweis auf das Gerichtsgesetzbuch statt auf das Strafgesetzbuch).
Artikel 170
Mit dieser Bestimmung soll im Gesetzbuch für nachhaltiges Wohnen eine einheitliche Terminologie eingeführt werden. So wird konsequent von der „Zuweisung“ von Wohnungen (statt „Vergabe“ und/oder „Zuteilung“) die Rede sein.
Zudem wird in Artikel 87 §3 Absatz 1 Nummer 1 desselben Gesetzbuchs eine missverständliche Formulierung korrigiert: Tatsächlich sollen nicht nur die Haushalte, in denen der Mieter selbst eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung hat, eine angepasste Wohnung erhalten können. Auch wenn ein anderes Haushaltsmitglied (Partner, Kind, …) eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung hat, soll dies möglich sein.
Artikel 171
So wird konsequent von „Wohnungswechsel“ (statt „Versetzung“ und/oder „Umzug“) die Rede sein. Zudem wird eine Ungenauigkeit begradigt: Tatsächlich muss eine Wohnung, die speziell für Senioren eingerichtet wurde, nicht zwangsläufig „angepasst“ im Sinne von Artikel 1 Nr. 16 desselben Gesetzbuches – d. h. im Grunde rollstuhlgerecht – sein. Zwar sind selbstverständlich auch „angepasste“ Wohnungen für bestimmte Senioren geeignet, aber nicht jede seniorengerechte Wohnung muss unbedingt den damit einhergehenden strengen Vorgaben in Sachen Türenbreiten, Rotationsflächen, ebenerdige Dusche etc. genügen.
Artikel 172
Gemäß Artikel 89 des Gesetzbuchs für nachhaltiges Wohnen wird es den Ausschüssen für die Zuweisung der Wohnungen möglich sein, in begründeten Ausnahmefällen von den dekretalen Zuweisungskriterien abzuweichen. Diese Flexibilität ist aktuell vorgesehen für Fälle höherer Gewalt oder Gründe der sozialen Dringlichkeit oder des sozialen Zusammenhalts.
Diese Bestimmung soll durch den vorliegenden Artikel auf einen weiteren Fall ausgeweitet werden, der aktuell in Artikel 33 §2 Nummer 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen vorgesehen ist. Es handelt sich hierbei um spezifische medizinische Gründe, die plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten sind und einen dringenden Wohnungswechsel erforderlich machen. Dies betrifft nur die Situationen eines Wohnungswechsels, was demnach voraussetzt, dass es sich um Personen handelt, die bereits eine gemeinnützige Wohnung mieten. Hiermit werden mitunter Situationen abgedeckt, wie beispielsweise ein Mieter, der unter Schwindel leidet und nicht mehr Treppen steigen kann oder aufgrund einer Sehbeeinträchtigung nicht mehr Auto fahren darf und daher eine Wohnung in zentraler Lage benötigt. Dies sind Situationen, die nicht zwangsläufig eine barrierefreie Wohnung erforderlich machen (siehe hierfür Artikel 88 Nummer 1 desselben Gesetzbuchs), aber es unter Umständen nicht ermöglichen, unbeschwert die derzeitige Wohnung weiter zu beziehen. Es muss sich jedoch um medizinische Gründe handeln, die spezifisch sind und demnach durch einen Facharzt zu belegen sind, die plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten sind und demnach nicht bereits zum Zeitpunkt des Einzugs bekannt waren und schließlich die einen dringenden Wohnungswechsel erforderlich machen und demnach eine Priorität gegenüber anderen Anträgen auf Wohnungswechsel genießen. Die Entscheidungen der Ausschüsse für die Zuweisung der Wohnungen werden unter diesen Gesichtspunkten zu begründen sein.
Artikel 173
Mit dieser Bestimmung soll im Gesetzbuch für nachhaltiges Wohnen eine einheitliche Terminologie eingeführt werden. So wird konsequent von der „Zuweisung“ von Wohnungen (statt „Vergabe“ und/oder „Zuteilung“) die Rede sein.
Artikel 174
Mit dieser Bestimmung wird zum einen präzisiert, dass Artikel 92 §3 des Gesetzbuchs sich auf die Situation eines Wohnungswechsels bezieht.
Zum anderen wird ein technischer Fehler behoben, der zu einem rechtlichen Schlupfloch werden könnte. Bisher sah der Artikel vor, dass wenn ein Mieter einen Wohnungswechsel vornimmt, er einen neuen Mietvertrag für die Dauer von neun Jahren erhält. Somit könnten durch sukzessive Wohnungswechsel immer wieder neue Mietverträge von neun Jahren abgeschlossen werden. Dies widerspricht jedoch der Vorgabe und dem Gedanken von §§1 und 2 desselben Artikels, die einen einmaligen Mietvertrag von neun Jahren mit der Möglichkeit um sukzessive Verlängerungen um jeweils drei Jahre (oder nur in Ausnahmefällen neun Jahre) vorsehen. Es wird daher vorgeschlagen, dass bei einem Wohnungswechsel ein neuer Mietvertrag abzuschließen ist, der sich zunächst über die verbleibende gemäß §§1 und 2 ermittelte Mietdauer erstreckt. Dies entspricht überdies der Vorgabe von Artikel 6.28 Absatz 1 des Flämischen Wohnkodex, der die Inspirationsquelle für diese Bestimmung war.
Artikel 175
Mit dieser Bestimmung soll im Gesetzbuch für nachhaltiges Wohnen eine einheitliche Terminologie eingeführt werden. So wird konsequent von „Wohnungswechsel“ (statt „Versetzung“ und/oder „Umzug“) die Rede sein. Zudem wird, wie seit der Umwandlung des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft in einen Dienst mit getrennter Geschäftsführung üblich, die Bezeichnung „von der Regierung bestimmter Dienst“ verwendet.
Artikel 176
Mit dieser Bestimmung wird eine missverständliche Formulierung korrigiert: Tatsächlich sollen nicht nur die Haushalte, in denen der Mieter selbst eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung hat, eine angepasste Wohnung erhalten können. Auch wenn ein anderes Haushaltsmitglied (Partner, Kind, …) eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung hat, soll dies möglich sein.
Artikel 177
Mit dieser Bestimmung soll der letzte Satz von Artikel 171bis §1 des Gesetzbuchs aufgehoben werden. Dieser verweist in der Tat noch auf den ehemaligen Artikel 94 §1 des Gesetzbuchs, der bereits durch das Dekret vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und durch den neuen Artikel 172 §1 des Gesetzbuchs ersetzt wurde. Artikel 172 §1 des Gesetzbuchs wurde jedoch durch endgültig durch das Dekret vom 6. Mai 2024 aufgehoben, sodass der Verweis gegenstandslos geworden ist.
Artikel 178
Mit dieser Bestimmung soll Artikel 172 §2 des Gesetzbuchs aufgehoben werden. Davon abgesehen, dass die Rechtsfolgen des Instruments „Charta“ ohnehin unklar sind, soll künftig per Erlass vorgesehen werden, dass die Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes die Mietkandidaten für den Mieter eine individuelle Übersicht zu den gesetzlichen Bestimmungen zum Mietverhältnis erstellt, die bei der Unterzeichnung des Mietvertrags ausgehändigt wird. Auch der Muster-Mietvertrag wird die Rechte und Pflichten in deutlicher Weise aufführen. Eine zusätzliche Charta stellt demnach keinen weiteren Mehrwert dar.
Artikel 179 bis Artikel 182
Diese Bestimmungen dienen dazu, einerseits die strafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzbuchs über nachhaltiges Wohnen an die neue Systematik des Strafgesetzbuchs anzupassen und andererseits eine Harmonisierung im Hinblick auf die Vorgehensweise zu erreichen, die in anderen Dekreten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in denen Verstöße sowohl strafrechtlich wie auch mittels administrativer Geldbuße geahndet werden können, festgelegt wurde.
Zunächst wurden die bisher in mehreren Bestimmungen verteilten Festlegungen der Verstöße und der Höhe der Strafen gebündelt in Artikel 201 des Gesetzbuchs zusammengefügt. Somit können die Artikel 200bis §1 Absatz 1, 200bis §2, 200ter §3 und 202bis entsprechend angepasst bzw. aufgehoben werden. Artikel 201 hält somit fest, welche Verstöße mit einer Strafe der Stufe 1 oder 2 des Strafgesetzbuchs bestraft werden sowie in welcher Höhe administrative Geldbußen verhängt werden können. Während die Höhe der administrativen Geldbußen im Vergleich zum bisherigen Rechtstext unverändert geblieben ist, wurde bei den strafrechtlichen Bestimmungen – so wie durch den vorliegenden Programmdekretentwurf in vielen anderen Dekreten auch abgeändert – die Verweigerung bzw. Behinderung einer Kontrolle durch die befugten Bediensteten der Stufe 2 des Strafgesetzbuchs zugeordnet. Dementsprechend wurde der Inhalt von Artikel 201 §1 Absatz 1 Nummer 3 in Artikel 201 §2 Nummer 3 „verschoben“. In denselben Artikel wurde zudem – so wie dies in den anderen Dekreten, die eine administrative Geldbuße vorsehen, der Fall ist – in §3 festgehalten, dass die administrativen Geldbußen bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren verdoppelt werden.
Neben kleineren terminologischen Präzisierungen („Prokurator des Königs“ statt „Staatsanwaltschaft“) wird zudem Artikel 200bis §4, der das Zusammenspiel zwischen strafrechtlicher und administrativer Ahndung regelt, neu formuliert. Der bisherige und auch aus anderen Dekreten bekannte Grundsatz, dass der Prokurator des Königs über zwei Monate verfügt, um seine Absicht zu bekunden, den Zuwiderhandelnden zu verfolgen, bevor dann die Regierung beschließen kann, eine administrative Geldbuße zu verhängen, wurde in diesem Zusammenhang beibehalten.
Schließlich soll auch Artikel 200ter §2 aufgehoben werden, da dieser auf einen bereits seit geraumer Zeit aufgehobenen Artikel verweist.
Artikel 183
Artikel 52 §2 Absatz 1 des Dekrets vom 6. Mai 2024 zur Abänderung des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen und des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur sieht für das Inkrafttreten desselben Dekrets eine Übergangsbestimmung vor. Gemäß dieser sollen die Bestimmungen in Bezug auf das neue Mietsystem ausschließlich auf die ab dem Inkrafttreten des Dekrets abgeschlossenen oder erneuerten Mietverträge anwendbar gemacht werden. Dies macht vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die betreffenden Mieter grundsätzlich Sinn.
Die Folge wäre allerdings ebenfalls, dass es – was die Mietpreisberechnung betrifft – künftig eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ im öffentlich geförderten Wohnungspark geben würde: Zum einen die Mieter, deren Miete nach dem alten System berechnet wird, und zum anderen die Mieter, für die ausschließlich die neuen Modalitäten zur Mietpreisberechnung berücksichtigt werden. Davon abgesehen, dass die Wohnungsbaugesellschaft somit angehalten wäre, über viele Jahre hinweg zwei Softwares zur Mietpreisberechnung parallel zu betreiben, stellt sich ein grundsätzliches Problem der Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung.
Diese Feststellung hat beispielsweise kürzlich auch die Wallonische Region gemacht, als diese beschlossen hat, künftig auch die Energieeffizienz der Gebäude („PEB“) in die Mietpreisberechnung einfließen zu lassen. In diesem Sinne wurde Folgendes vorgeschlagen: « Afin de permettre la prise en compte de la performance énergétique du logement dans le calcul du loyer social pour les raisons évoquées ci-avant, l’avant-projet de décret faisant l’objet de la présente note vise à insérer cette notion dans la disposition précitée. Dans le but de garantir le principe d’égalité entre tous les locataires de logements d’utilité publique quelle que soit la date de prise d’effet de leur bail, l’avant-projet de décret contient une disposition stipulant que la prise en compte de la performance énergétique des logements pourra s’appliquer à tous les baux en ce compris ceux conclus avant l’entrée en vigueur de cette modification. Conformément au principe de non-rétroactivité de la loi, cette modification n’entraînera toutefois des conséquences que pour la situation future des locataires et non pour le passé. » Diese Vorgehensweise wurde ausdrücklich durch den Conseil économique, social et environnemental de Wallonie (CESE – Pôle Logement) und die Union des Villes et de Communes de Wallonie (UVCW) begrüßt. Der Staatsrat war dagegen der Meinung, dass die entsprechende Übergangsbestimmung im wallonischen Dekretentwurf unnötig ist: „L’article 2 est destiné à confirmer que la mesure à l’examen s’appliquera aux « conventions de bail en cours » à la date de son entrée en vigueur. Une telle précision est superfétatoire, dans la mesure où, sauf disposition transitoire en sens contraire, l’application immédiate d’une disposition nouvelle aux situations en cours est de règle. L’article 2 est donc inutile et sera omis.“ (Gutachten des Staatsrates Nr. 78.441/2 vom 8. Dezember 2025, Parlamentsdokumente, Wall. Parl., 2025-206, Nr. 458/1, S. 8)
Jedoch ist für das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. Mai 2024 festzustellen, dass die Übergangsbestimmung in Artikel 52 §2 Absatz 1 derart vorbehaltslos formuliert ist, dass sie als eine „disposition transitoire en sens contraire“ (also „anderslautende Übergangsbestimmung“) im Sinne des genannten Staatsratsgutachten zu betrachten ist. Dies bedeutet, dass – anders als in der Wallonischen Region – eine ausdrückliche Abänderung der Übergangsbestimmung notwendig ist, um die besagte Gleichbehandlung vorzunehmen.
Artikel 184
Die Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes hat mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Einführung eines neuen Systems zur Berechnung der Mietpreise zum einen auf rechtlicher Ebene wie auch auf Ebene der eingesetzten Software gesichert erfolgen muss. Sollte sich erweisen, dass die Umstellung dieser Mietpreisberechnungssoftware mehr Zeit in Anspruch nimmt als vorgesehen, erweist es sich als sinnvoll, die entsprechende Bestimmung des Dekrets vom 6. Mai 2024 zeitversetzt in Kraft treten zu lassen. So könnten beispielsweise die neuen Vorgaben zur Wohnungszuweisung unmittelbar in Kraft treten, während die Mietpreisberechnung bis zur definitiven Umstellung der Software noch nach dem alten System erfolgen würde. In diesem Fall würden weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen anwendbar bleiben. Die vorliegende Bestimmung dient dazu, eine Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen einzuführen.
Artikel 185 und 186
Am 13. Mai 2026 verabschiedete die föderale Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes sowie verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste (Parlamentsdok., Kammer, Dok. 56, Nr. 1342 und 1343). Durch dieses Gesetz werden die Polizeiräte abgeschafft und ihre Aufgaben zum Teil durch die Polizeikollegien übernommen. Dies hat zur Folge, dass das Dekret vom 20. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets abgeändert werden muss, da dieses Verweise auf die Polizeiräte enthält.
In Artikel 2 dieses Dekrets wird daher der Verweis auf den Polizeirat als untergeordnete Behörde gestrichen. Da keine Polizeiräte mehr existieren, können sie auch nicht mehr der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht unterliegen.
In Artikel 7 dieses Dekretes wird dahingehend abgeändert, dass künftig nicht mehr der Polizeirat, sondern das Polizeikollegium der Aufsicht die Tagesordnung zehn Tage vor der Beschlussfassung übermitteln muss.
Artikel 187, 188 und 190
Seit dem Jahr 2024 konzertiert die Regierung mit den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets über die Ausgestaltung der Gemeindefinanzierung in den Jahren 2025-2031. Die Ergebnisse der bisherigen Konzertierungen sind durch verschiedene Anpassungen im Dekret Dekrets vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft verankert worden.
Die laufende Konzertierung mit den Gemeinden konnte im Frühjahr 2026 abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Regierung darauf verständigt, eine weitere Abänderung des Dekrets vom 15. Dezember 2008 in die Wege zu leiten, welches dazu führen soll, dass die Dotation zum Ausgleich sozialer Risiken ab dem Haushaltsjahr 2027 bis zum Haushaltsjahr 2031 um 500.000 € erhöht wird. Zudem erhalten die Gemeinden Lontzen und Burg-Reuland für denselben Zeitraum eine jährliche Dotation in Höhe von je 150.000 €, die für Unterhaltsarbeiten an kommunalen unbeweglichen Gütern bestimmt ist. Der Ende 2025 eingeführte Solidaritätsfonds soll hingegen aufgehoben werden.
Die Erhöhung dieser Gesamtmittel beläuft sich demnach auf 650.000 €, die jedoch zur Hälfte durch die Gemeinden getragen werden sollen. Folglich enthält der durch Artikel 190 einzufügende Artikel 34.4 eine Übergangsregel für die Haushaltsjahre 2027-2031, gemäß der den Gemeinden ein Gesamtbetrag von 325.000 € von der ihnen zustehenden Ausgabendotation abgezogen wird. Der auf jede Gemeinde anfallende Anteil an diesem Gesamtbetrag wird auf Grundlage der Verteilungsparameter der Ausgabendotation berechnet.
Artikel 189
Durch diesen Artikel wird präzisiert, dass eine gewöhnliche Prüfung der Verwendung der Unterhaltsdotation zwar jährlich erfolgt, jedoch erst nach Ablauf des sechsjährigen Zeitraums eine Rückforderung erfolgen wird, falls der Gesamtbetrag der Unterhaltsdotation innerhalb des Anwendungszeitraums des Artikels 34.2 nicht zweckgemäß verwendet wurde.
Artikel 192
Mit der vorliegenden Abänderung wird im Dekret vom 14. Februar 2011 über Bestattungen und Grabstätten die Möglichkeit geschaffen, Krematorien nicht nur unmittelbar durch eine Gemeinde oder eine Interkommunale, sondern auch im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu errichten, zu betreiben und zu verwalten.
Die Abänderung dient dazu, den Gemeinden und Interkommunalen einen zusätzlichen organisatorischen Handlungsspielraum bei der Verwirklichung und dem Betrieb von Krematorien einzuräumen. Dabei bleibt jedoch gewährleistet, dass die öffentliche Hand die Verantwortung und Kontrolle über diese Einrichtungen behält. Die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung eines Krematoriums können zwar unter Einbindung eines privaten Partners erfolgen, Träger des Vorhabens bleibt jedoch eine Gemeinde oder eine Interkommunale.
Zu diesem Zweck wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Gemeinde oder Interkommunale unabhängig von der gewählten Form der öffentlich-privaten Partnerschaft die Kontrolle über die Errichtung, den Betrieb und die Verwaltung des Krematoriums behält. Im Falle einer institutionellen öffentlich-privaten Partnerschaft wird diese Kontrolle insbesondere dadurch abgesichert, dass die Gemeinde oder Interkommunale den Vorsitz und die Mehrheit der Mandate in den Verwaltungsorganen innehat und diese Organe nur rechtsgültig beraten und beschließen können, wenn die öffentlichen Vertreter unter den anwesenden Mandatsträgern die Mehrheit stellen.
Artikel 194
Um das Dekret über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannten Kulte (hiernach „Kultusdekret“) infolge der einzufügenden Bestimmungen in Bezug auf das Anerkennungs-, Entzugs- und Fusionsverfahren offener zu formulieren, werden gewisse Begriffsbestimmungen geändert. Dies hat zur Folge, dass der Begriff Kirchenfabrik weit auszulegen ist, insofern diese als die mit der Verwaltung der weltlichen Güter des Kultes beauftragte Einrichtung für alle Kulte zu verstehen ist. Im selben Zusammenhang wird für die Zwecke dieser Verfahren neben den bereits im bestehenden Dekret verwendeten Organe Bischof, Zentralrat und Metropolit das allgemeine Konzept des repräsentativen Organs eingeführt.
Da durch die Einführung von detaillierten Anerkennungs- und Entzugsverfahren auch Datenschutzbestimmungen vorgesehen werden müssen, wird eine entsprechende Begriffsbestimmung in Artikel 1 eingepflegt.
Artikel 195
Das Kultusdekret enthält bislang im Wesentlichen Bestimmungen über die Organisation, die Arbeitsweise und die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken. Die bestehenden Bestimmungen gehen dabei davon aus, dass eine Pfarre beziehungsweise lokale Religionsgemeinschaft und die ihr zugeordnete Kirchenfabrik anerkannt sind. Sie regeln demnach vor allem die Folgen einer bestehenden Anerkennung, nicht aber in ausreichendem Maße das Verfahren, die Voraussetzungen und die Prüfung, die einer Anerkennung vorausgehen müssen.
Die bestehende Anerkennungsregelung ist äußerst oberflächlich und für die heutige Anwendung nicht mehr ausreichend. Die Anerkennung einer Kirchenfabrik ist keine rein formale Maßnahme. Sie hat zur Folge, dass für eine lokale Religionsgemeinschaft eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit besteht, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter des betreffenden Kultes beauftragt ist und auf die die Bestimmungen des Kultusdekrets Anwendung finden. Hiermit sind rechtliche, organisatorische und finanzielle Folgen verbunden, insbesondere für die Kirchenfabrik selbst, für die betroffenen Gemeinden beziehungsweise die Provinz Lüttich, für die Regierung und für die repräsentativen Organe der anerkannten Kulte.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, das Anerkennungsverfahren ausdrücklich im Dekret zu verankern und mit klaren materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben zu versehen. Die neuen Bestimmungen, die in Anlehnung an das entsprechende wallonische Dekret vom 18. Mai 2017 verfasst wurden, legen fest, wer einen Antrag stellen kann, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, welche Behörden und Einrichtungen Stellungnahmen verfassen müssen, nach welchen Kriterien der Antrag geprüft wird und wie die Beschlussfassung erfolgt. Dadurch wird die Entscheidungsfindung der Regierung transparenter, nachvollziehbarer und rechtssicherer ausgestaltet.
Der Mehrwert der Anpassung besteht insbesondere darin, dass die Regierung in Zukunft nicht nur feststellen können muss, dass eine lokale Religionsgemeinschaft besteht, sondern auch, dass die rechtliche Struktur, die Kultstätte, die Vermögenslage, die vorgesehenen Verwaltungsorgane und die Einhaltung grundlegender rechtlicher Verpflichtungen den Anforderungen des Dekrets entsprechen. Dies ist umso wichtiger, als die Anerkennung öffentliche Wirkungen entfaltet und mittelbar auch Auswirkungen auf die Finanzierung und Aufsicht haben kann.
Neben der Anerkennung selbst wird auch der Entzug der Anerkennung ausdrücklich geregelt. Dies ist erforderlich, weil das bisherige Dekret zwar Pflichten der Kirchenfabriken vorsieht, aber kein ausreichend klares Verfahren für den Fall enthält, dass grundlegende Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind oder wesentliche Verpflichtungen dauerhaft missachtet werden. Die neuen Bestimmungen legen daher fest, in welchen Fällen ein Entzugsverfahren eingeleitet werden kann und welche Möglichkeiten zur Stellungnahme bestehen.
Schließlich wird mit den neuen Bestimmungen auch das Verfahren zur Zusammenlegung von Kirchenfabriken geregelt. Eine solche Zusammenlegung kann in der Praxis erforderlich sein, wenn sich die organisatorischen, personellen, finanziellen oder tatsächlichen Gegebenheiten einer oder mehrerer Kirchenfabriken verändern. Das bisherige Dekret bot hierfür keinen ausreichend ausgearbeiteten Rahmen. Die neuen Artikel schaffen daher klare Vorgaben zum Antrag, zu den beizufügenden Unterlagen, zur Verwendung des Vermögens und der Kultstätten, zu den Auswirkungen auf die bezahlten Stellen der Diener des Kultes sowie zur Stellungnahme der Föderalregierung.
Artikel 196
Dieser Artikel führt einen Abschnitt in das neue Verfahrenskapitel ein, in dem die auf die Anerkennung einer Kirchenfabrik anwendbaren Bestimmungen enthalten sind.
Artikel 197
Der Artikel regelt die Einreichung der Anträge auf Anerkennung einer lokalen Religionsgemeinschaft und führt die hierfür einzureichenden Angaben und Unterlagen auf.
§1 legt fest, dass das repräsentative Organ, welches durch den Föderalstaat anerkannt wurde, einzig befugt ist, einen Antrag einzureichen. Es handelt sich aktuell um:
- für den katholischen Kult: den Bischof
- für den protestantischen Kult: den Zentralrat (Conseil Administratif du Culte Protestant et Évangélique (CACPE))
- für den orthodoxen Kult: den Metropoliten (Métropolite Archevêque du ätriarcat Oecuménique de Constantinople)
- für den anglikanischen Kult: dem Zentralkomitee der Anglikanischen Kirche in Belgien
- für den jüdischen Kult: das zentrale Israelistische Konsistorium Belgiens
- für den muslimischen Kult: bis zum 25. Juni 2027 handelt es sich vorläufig um den Muslimrat Belgiens
§2 führt die einzureichenden Unterlagen auf.
Der Antrag beinhaltet Unterlagen und Angaben, die dazu dienen, die Befähigung, eine Einrichtung öffentlichen Rechts korrekt zu führen, der Religionsgemeinschaft und der natürlichen Personen, die in der Kirchenfabrik tätig sein werden, nachzuweisen: das Bestehen einer Rechtsform, das Einzugsgebiet, Auszüge aus dem Strafregister, die Katasterangaben der Kultstätte, Einhaltung der rechtlichen Sicherheitsvorgaben von öffentlichen Gebäuden und Einhaltung der rechtlichen Pflichten und finanziellen Vorgaben.
Zudem muss der Antrag auch eine Bestätigung enthalten, dass die Religionsgemeinschaft eine Mindestanzahl von 200 Mitgliedern zählt, die das Lebensalter von 15 Jahren erreicht haben und ihren Wohnsitz in Belgien haben. Das Verlangen einer Mitgliederliste wäre in diesem Zusammenhang nicht angemessen, unmöglich zu überprüfen und würde gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Die Anzahl von 200 Mitgliedern wurde anhand der föderalen Verwaltungsrechtsprechung festgelegt. Aus einer parlamentarischen Frage (Bull. Q.R., Kammer, 1990-1991, n°132, S. 10740-10742) und der Literatur (V. VANDERMOERE et J. DUJARDIN, Kerkfabrieken, Brügge, Die Keure, 2003, S.8-9), geht hervor, dass die minimale Anzahl an Mitgliedern für einen Pfarrer 200 beträgt. Die Mitglieder müssen nicht unbedingt volljährig sein, da davon ausgegangen wird, dass bereits ab 15 Jahre (Grundlage ist hierbei Firmungsalter) das Reifealter erreicht ist, um über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können.
Die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen müssen, wenn die lokale Religionsgemeinschaft seit mindestens drei Jahren besteht, für die letzten drei Jahre eingereicht werden. Sollte die Religionsgemeinschaft seit weniger als drei Jahren bestehen, werden die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen für die Jahre eingereicht, seitdem die lokale Religionsgemeinschaft existiert. Jedoch muss der Haushalt und die Jahresrechnung mindestens für ein Jahr eingereicht werden.
Artikel 198
Der einzufügende Artikel 5.2 sieht vor, dass die Behörden, die nach der Anerkennung finanziell eingebunden sind (z.B. Zurverfügungstellung einer Wohnung für den Pfarrer oder Bezahlung des Gehalts des Pfarrers), eine Stellungnahme abgeben.
Die Gemeinden oder, je nach Fall, die Provinz, und die Föderalregierung werden somit in das Anerkennungsverfahren eingebunden.
Wenn die in der festgelegten Frist abzugebende Stellungnahme der Föderalregierung nicht eingereicht wurde, kann das Verfahren nicht weiterverfolgt werden und der Antrag wird abgelehnt. In der Tat wird in Artikel 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Juli 2008 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. Mai 2004 zwischen dem Föderalstaat, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Anerkennung von Kulten, die Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte, die Kirchenfabriken und die Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt sind, festgehalten, dass die Stellungnahme der Föderalregierung anzufragen ist und bei negativem Gutachten das Verfahren ausgesetzt wird.
Artikel 199
Der vorgeschlagene Artikel 5.3 listet die Kriterien auf, aufgrund derer der Antrag bewertet wird. Dabei handelt es sich um eine Prüfung der in Artikel 5.1 aufgelisteten Angaben und Unterlagen, die den Antrag bilden und der im Rahmen von Artikel 5.2 eingereichten Stellungnahmen.
Artikel 200
Der einzufügende Artikel 5.4 regelt die Notifizierung und die Veröffentlichung der Entscheidung.
Artikel 201
Durch diesen Artikel wird ein Abschnitt eingefügt, der das Verfahren zum Entzug der Anerkennung regelt.
Artikel 202
Der neue Artikel 5.5 regelt den Entzug der Anerkennung von Kirchenfabriken und legt die Fälle fest, in denen eine Aufrechterhaltung der Anerkennung nicht mehr möglich erscheint. Wenn eine Bedingung, die für die Anerkennung erfüllt werden musste, nicht mehr erfüllt werden kann, oder die Kirchenfabrik ihren Pflichten nicht nachkommt, erscheint es logisch, dass die Anerkennung entzogen wird. Eine besondere Aufmerksamkeit wird auf die Befähigung der Kirchenfabrik gelegt, eine Einrichtung öffentlichen Rechts finanziell und verwaltungstechnisch korrekt zu führen. Als öffentliche Behörde muss sichergestellt werden, dass die Gelder auch durch eine Aufsicht kontrollierbar sind und die Einrichtung finanziell gesund und tragbar ist.
Artikel 203
Dieser Artikel fügt einen Abschnitt in das Verfahrenskapitel ein, mit dem die Fusion von Kirchenfabriken geregelt wird.
Artikel 204
Der Artikel regelt die Einreichung der Anträge auf Fusion von Kirchenfabriken und listet die hierfür einzureichenden Angaben und Unterlagen auf.
§1 legt fest, dass das repräsentative Organ, welches durch den Föderalstaat anerkannt wurde, einzig befugt ist, einen Antrag einzureichen.
§2 führt die einzureichenden Unterlagen auf.
Die Bestimmung orientiert sich an der Vorgehensweise, die in Fusionsakten bisher angewandt wurde.
Artikel 205
Artikel 5.7 sieht vor, dass das Gutachten der Föderalregierung, dessen Justizminister für die Bezahlung des Gehalts des Diener des Kultes zuständig ist, eingeholt wird, da bei der Fusion davon auszugehen ist, dass solcher Diener weniger fungieren wird (außer wenn es bereits der gleiche für beide Kultstätten war).
Artikel 206
Artikel 26.3 regelt die Notifizierung und die Veröffentlichung der Entscheidung.
Artikel 207
Artikel 6 des Kultusdekrets wird aufgehoben. Der Inhalt wurde Artikel 5.2 und 8.1 aufgenommen.
Artikel 208
Artikel 7 des Kultusdekrets wird abgeändert, um den neuen Verfahrensbestimmungen rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Zusammenlegung wird die Vorgehensweise bereits durch die Artikel 5.6 bis 5.8 geregelt.
Die Tatsache, dass eine Kirchenfabrik über eine Rechtspersönlichkeit verfügt, geht aus der neuen Begriffsbestimmung hervor.
Artikel 209
Es handelt sich um eine technische Anpassung von Artikel 8 des Kultusdekrets.
Artikel 210
Der einzufügende Artikel 8.1 regelt die Pflichten der Kirchenfabriken. Diese sollen sowohl auf die bereits anerkannten Kirchenfabriken als auf die durch das neue Kapitel I.1 anerkannten Kirchenfabriken die gleiche Anwendung finden. Die Pflichten laufen für die Kirchenfabrik darauf hinaus, kontinuierlich ihre Verwaltungs- und Finanzkapazität aufrechtzuerhalten, sicherzustellen, dass das geltende Recht eingehalten wird und auf Nachfrage dies nachweisen zu können.
Artikel 211
Da das Kultusdekret bisher noch keine Datenschutzbestimmungen enthielt, soll dies nun nachgeholt werden. Folglich wird ein entsprechendes Kapitel eingefügt.
Artikel 212
Mit dem neuen Artikel 26.1 wird eine allgemeine Vertraulichkeitspflicht für die Personen und Einrichtungen eingeführt, die an der Ausführung des Dekrets beteiligt sind.
Im Rahmen des Kultusdekrets können verschiedene Akteure Kenntnis von Angaben erhalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Angaben im Rahmen von Anerkennungs-, Entzugs- und Zusammenlegungsverfahren, Unterlagen zur Zusammensetzung der Organe einer Kirchenfabrik, Angaben zu Vermögenswerten, Verträgen, Haushalten und Jahresrechnungen sowie personenbezogene Daten der betroffenen Personen.
Die Bestimmung stellt klar, dass diese Angaben vertraulich zu behandeln sind, soweit keine anderslautende gesetzliche oder dekretale Bestimmung eine Offenlegung, Übermittlung oder Veröffentlichung vorsieht.
Artikel 213
Mit dem neuen Artikel 26.2 wird bestimmt, welche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der Ausführung des Kultusdekrets als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen sind.
§1 bestimmt, dass die Regierung Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie diese Daten im Rahmen der ihr durch oder aufgrund des Dekrets übertragenen Aufgaben verarbeitet. Dies betrifft insbesondere die Bearbeitung von Anerkennungsanträgen, Entzugsverfahren, Zusammenlegungsverfahren sowie die Ausübung der im Dekret vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse.
§2 stellt klar, dass auch die Kirchenfabriken, die repräsentativen Organe, der Bischof, der Zentralrat, der Metropolit, die Gemeinden und die Provinz Lüttich jeweils Verantwortliche für jene Verarbeitungsvorgänge sind, die sie im Rahmen ihrer eigenen dekretalen Aufgaben vornehmen. Dies ist erforderlich, da diese Akteure nicht bloß im Auftrag der Regierung handeln, sondern in bestimmten Verfahrensabschnitten eigene gesetzlich oder dekretal vorgesehene Aufgaben wahrnehmen.
§3 regelt schließlich die Verantwortlichkeit im Fall eines Datenaustauschs zwischen den beteiligten Akteuren. Die Bestimmung stellt klar, dass jeder Verantwortliche für die Verarbeitungsvorgänge verantwortlich bleibt, die er im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten vornimmt.
Artikel 214
Mit dem neuen Artikel 26.3 werden die Kategorien personenbezogener Daten festgelegt, die im Rahmen der Ausführung des Kultusdekrets verarbeitet werden dürfen.
§1 Nummer 1 betrifft die Daten von Personen, die Funktionen innerhalb einer lokalen Religionsgemeinschaft oder einer Kirchenfabrik, ausüben oder ausüben werden, sowie die Daten des oder der Diener des Kultes. Hierzu gehören insbesondere Identitäts- und Kontaktdaten, Angaben zur ausgeübten Funktion oder zum Mandat sowie jene Daten, die zur Prüfung der Wählbarkeitsbedingungen, Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und sonstigen dekretalen Anforderungen erforderlich sind. Die Bestimmung benennt diese Daten konkret, um den Umfang der zulässigen Verarbeitung möglichst klar zu begrenzen.
Die Bestimmung erfasst zudem Daten in Form eines Auszugs aus dem Strafregister. Diese Daten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Anerkennungsverfahren und im Rahmen der fortlaufenden Pflichten vorgesehenen Prüfungen.
§1 Nummer 2 betrifft die Daten der Mitglieder einer lokalen Religionsgemeinschaft, soweit sie zur Feststellung erforderlich sind, ob die im Dekret vorgesehene Mindestanzahl von Mitgliedern erreicht wird. Die Bestimmung beschränkt diese Verarbeitung auf die hierfür erforderlichen Angaben, insbesondere zur Anzahl der Mitglieder, zum Lebensalter, zum Wohnsitzstaat und zur Zugehörigkeit zur betreffenden lokalen Religionsgemeinschaft.
Gleichzeitig wird ausdrücklich festgelegt, dass der Regierung, den Gemeinden, der Provinz Lüttich und der Föderalregierung keine namentliche Mitgliederliste übermittelt wird. Übermittelt wird ausschließlich die Bestätigung des repräsentativen Organs, dass die vorgesehene Mindestanzahl erreicht ist. Damit wird dem Grundsatz der Datenminimierung Rechnung getragen.
§1 Nummer 3 betrifft Daten von Eigentümern, Nutzungsberechtigten, Vertragspartnern, Schenkern, Erblassern, Vermächtnisnehmern, Gläubigern, Schuldnern, Personalmitgliedern, Bewerbern und anderen natürlichen Personen, deren Rechte oder Pflichten Gegenstand einer aufgrund des Dekrets zu bearbeitenden Akte sind. Diese Daten können insbesondere in Unterlagen zu Gebäuden, Verträgen, Vermögen, Haushalten, Jahresrechnungen, Inventaren, Schenkungen, Legaten, Forderungen oder Personalangelegenheiten enthalten sein.
§2 ermächtigt die Regierung, die Datenkategorien zu präzisieren.
Artikel 215
Mit dem neuen Artikel 26.4 werden die Zwecke festgelegt, zu denen die in Artikel 26.3 erwähnten personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen.
Die Bestimmung verknüpft die jeweiligen Datenkategorien mit den konkreten Aufgaben, die durch das Kultusdekret vorgesehen sind.
Nummer 1 betrifft die Bearbeitung des Anerkennungsantrags, die Prüfung der Vollständigkeit der Akte und die Prüfung der Anerkennungskriterien gemäß den Artikeln 5.1 bis 5.3. Die dort vorgesehenen Unterlagen enthalten unterschiedliche personenbezogene Daten, etwa Angaben zu den künftigen Mitgliedern des Kirchenfabrikrates, zur lokalen Religionsgemeinschaft, zur rechtlichen Struktur, zu Gebäuden, Versicherungen, Vermögenswerten und Haushaltsunterlagen.
Nummer 2 betrifft jene Daten, die im Anerkennungsverfahren zur Prüfung der persönlichen Anforderungen an die Personen verarbeitet werden, die Funktionen als Mitglieder des Kirchenfabrikrates ausüben werden, sowie an den oder die Diener des Kultes. Hierzu gehören insbesondere die Strafregisterauszüge sowie die Erklärungen über den Sprachgebrauch, die Einhaltung der Verfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der geltenden Rechtsvorschriften.
Nummer 3 betrifft die Prüfung der Mindestanzahl der Mitglieder der lokalen Religionsgemeinschaft. Der Zweck der Verarbeitung ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt ist.
Nummer 4 betrifft die Prüfung der rechtlichen Struktur, der dinglichen oder vertraglichen Rechte an den Kultstätten, der Versicherungs- und Sicherheitsunterlagen, der Vermögenslage sowie der Haushalts- und Rechnungsunterlagen. Diese Verarbeitung ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob die lokale Religionsgemeinschaft und die zu schaffende Kirchenfabrik die im Dekret vorgesehenen Anerkennungskriterien erfüllen.
Nummer 5 betrifft die Einholung und Bearbeitung der Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden, der Provinz Lüttich und der Föderalregierung sowie die Beschlussfassung und Notifizierung im Anerkennungsverfahren. Die Verarbeitung ist insoweit an die in den Artikeln 5.2 und 5.4 geregelten Verfahrensschritte gebunden.
Nummer 6 betrifft die fortlaufende Kontrolle der Pflichten der Kirchenfabrik und des repräsentativen Organs gemäß Artikel 8.1. Da bestimmte Unterlagen auch nach der Anerkennung aktuell gehalten und auf Anfrage übermittelt werden müssen, ist eine entsprechende Datenverarbeitung auch nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens erforderlich.
Nummer 7 betrifft das Verfahren zum Entzug der Anerkennung gemäß Artikel 5.5. Personenbezogene Daten dürfen in diesem Rahmen verarbeitet werden, soweit sie zur Prüfung der Entzugsgründe, zur Stellungnahem der betroffenen Kirchenfabrik und des repräsentativen Organs sowie zur abschließenden Beschlussfassung erforderlich sind.
Nummer 8 betrifft Anträge auf Zusammenlegung von Kirchenfabriken gemäß den Artikeln 5.6 bis 5.8. Die Datenverarbeitung kann insbesondere erforderlich sein, um die betroffenen Kirchenfabriken, die Auswirkungen auf bezahlte Stellen der Diener des Kultes sowie die Verwendung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens und der Kultstätten prüfen zu können.
Nummer 9 betrifft die Organisation, Zusammensetzung, Wahl, Erneuerung und Arbeitsweise des Rates sowie die Prüfung der Wählbarkeitsbedingungen, Unvereinbarkeiten, Abstimmungsmodalitäten, Interessenkonflikte und Verbote gemäß den Artikeln 9 bis 13 und 18 bis 20.
Nummer 10 betrifft die Bearbeitung und Billigung der Geschäftsordnung gemäß Artikel 14. Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann in diesem Zusammenhang erforderlich sein, soweit die Geschäftsordnung Aufgabenverteilungen, Vertretungen, Delegationen oder Befugnisbegrenzungen betrifft.
Nummer 11 betrifft die Verwaltung und Verfügung über die Güter der Kirchenfabrik, die Führung und Aktualisierung des Inventars, die Bearbeitung von Schenkungen und Legaten sowie die Bearbeitung öffentlicher Aufträge gemäß den Artikeln 21 bis 26. In diesen Bereichen können personenbezogene Daten etwa von Vertragspartnern, Eigentümern, Schenkern, Erblassern, Vermächtnisnehmern, Gläubigern oder Schuldnern betroffen sein.
Nummer 13 betrifft die finanzielle Verwaltung und Aufsicht gemäß den Artikeln 27 bis 41.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann in diesem Rahmen erforderlich sein, um Haushaltspläne, Haushaltsabänderungen, Jahresrechnungen, Mehrjahrespläne, Konzertierungsprotokolle und sonstige Unterlagen zu erstellen, zu prüfen, zu berichtigen, zu billigen oder zu notifizieren.
Der letzte Absatz stellt klar, dass die erhobenen Daten nicht zu anderen als den ausdrücklich genannten Zwecken verwendet werden dürfen. Damit wird der Grundsatz der Zweckbindung ausdrücklich im Dekret verankert. Insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Daten wird präzisiert, dass diese nur verarbeitet werden dürfen, um zu prüfen, ob der Anerkennung oder Aufrechterhaltung der Anerkennung nichts entgegensteht.
Artikel 216
Mit dem neuen Artikel 26.5 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten zwischen den an der Ausführung des Kultusdekrets beteiligten Akteuren ausgetauscht werden dürfen.
Im Einzelnen handelt es sich um den Datenaustausch zwischen der Regierung, den Kirchenfabriken, den repräsentativen Organen, dem Bischof, dem Zentralrat, dem Metropoliten, den betroffenen Gemeinden, der Provinz Lüttich und der Föderalregierung. Ein solcher Austausch ist nur zulässig, soweit er zur Erfüllung der in Artikel 26.4 genannten Zwecke und zur Ausübung der jeweiligen dekretalen Aufgaben erforderlich ist. Zugleich wird festgelegt, dass nur die für den jeweiligen Zweck relevanten Daten übermittelt werden dürfen.
Artikel 217
Mit dem neuen Artikel 26.6 wird die Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten geregelt.
§1 legt eine allgemeine Höchstaufbewahrungsdauer von zehn Jahren fest. Diese Frist beginnt je nach Fall mit dem Abschluss des betreffenden Verfahrens, der Beendigung des Mandats, der Beendigung der Funktion oder der Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Die Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass die betreffenden Akten im Rahmen der Aufsicht, der finanziellen Verwaltung, der Nachvollziehbarkeit von Beschlüssen und eventueller Rechtsstreitigkeiten für einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden müssen.
Zugleich wird klargestellt, dass die Daten spätestens nach Ablauf dieser Frist zu vernichten sind, unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf das Archivwesen.
§2 enthält eine besondere Regelung für Auszüge aus dem Strafregister. Diese dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Prüfung der entsprechenden dekretalen Anforderungen erforderlich ist. Nach Abschluss dieser Prüfung wird der Auszug vernichtet. In der Akte darf lediglich festgehalten werden, dass der Auszug vorgelegt wurde und ob die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dadurch wird dem besonders sensiblen Charakter gerichtlicher Daten Rechnung getragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sechs Monate, nachdem dieses Dokument geprüft wurde, keine zwingende Notwendigkeit mehr besteht, das Dokument in dieser Form aufzubewahren. Ausgenommen hiervon ist die Hypothese, dass innerhalb dieser Frist eine Klage eingereicht wurde, für die der Auszug relevant sein könnte.
Artikel 218 und 219
In das Infrastrukturdekret soll ein neuer Artikel eingefügt werden für Immobilien im Eigentum der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Da die hieran durchgeführten Arbeiten letztendlich der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugutekommen und die durch die durchgeführten Arbeiten erzielte Werterhaltung oder -steigerung in der Bilanz verbucht wird soweit die durchgeführten Arbeiten zu einer Werterhaltung oder Wertsteigerung der betreffenden Immobilien führen, kann hier ein Zuschusssatz von 100% des Gesamtbetrags der diesbezüglichen Ausgaben vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft systematisch den Wert seiner Grundstücke und Immobilien erfasst.
Artikel 220 bis 226
Mit den vorliegenden Änderungen sollen die wichtigsten Aspekte in Bezug auf die zukünftige Handhabung der Geschäftsführungsverträge geregelt werden. Es handelt sich um einen Vorgriff auf dem Kapitel zum Zuschusswesen (Überarbeitung vom Titel III des Dekretes über die Haushaltsordnung), der aktuell vorbereitet wird. Dieser Vorgriff ist erforderlich, da im 2. Quartal 2026 die Gespräche für die Auflage der neuen Geschäftsführungsverträge begonnen haben, die ab 2027 abgeschlossen werden sollen.
Der vorliegende Entwurf entspricht dem inhaltlichen Vorgabenperimeter der bisherigen Geschäftsführungsvertragsvorlagen und den freigegebenen Empfehlungen aus der Orientierungsnote „Analyse des Zuschusswesens“ des Ministeriums vom 28. Mai 2025, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Geschäftsführungsverträgen stehen.
Zwecks Harmonisierung von Verwaltungsverfahren sollen die neuen Regelungen zu den Geschäftsführungsverträge auf alle mehrjährigen Strukturzuschüsse Anwendung finden.
Allgemeine Gesetzgebungen
Die allgemeinen Gesetzgebungen, auf die u.a. in der Geschäftsführungsvertragsvorlage bisher Bezug genommen wurde, werden zentral in die Haushaltsordnung aufgenommen und werden daher nicht mehr in den einzelnen Verträgen wiederholt.
Das umfasst die Regelung zur Chancengleichheit, zum Datenschutz und zum Arbeitsrecht.
Die Regelungen zu den Staatsbeihilfen sind aufgrund ihrer Komplexität hier ausgenommen. Dazu soll mittelfristig ein spezifischer Dekretentwurf vorgelegt werden.
Die drei aufgeführten Gesetzgebungen werden der bereits bestehenden Regelung zur öffentlichen Auftragsvergabe in Artikel 105.2 hinzugefügt, auf deren Grundlage die Regierung im Fall festgestellter Verstöße anlassbezogen entscheiden kann, einen Zuschuss zu kürzen.
Einheitliche Anwendung Zentrale Vorgaben
In der vorerwähnten Orientierungsnote „Analyse des Zuschusswesen“ wurden verschiedene Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung zentraler Vorgaben gemacht, die infolge des vorliegenden Vorschlags in die Haushaltsordnung aufgenommen oder aktualisiert werden sollen:
- Unterstützungsnachweis
- Umgang mit personenbezogenen Daten bei Strukturzuschüssen
- Verfahren beim Verstoß gegen Zuschussbedingungen
Harmonisierte Verfahren
Zur Gewährung eines mehrjährigen Strukturzuschusses wird ein einheitlicher Ablauf eingeführt:
- Verschlankung der Geschäftsführungsvertragsvorlage: Die neuen Vorlagen für die Geschäftsführungsverträge werden nach dem in der Orientierungsnote vorgeschlagenen Dokumentenmodell erstellt.
- Es wird ein einheitlicher Ablauf eingeführt, der die wichtigsten Schritte zur Gewährung vorsieht. Dieser Ablauf sieht auch explizit eine Konzertierungsphase mit dem Antragsteller vor.
- Die Gewährung eines mehrjährigen Strukturzuschusses bedarf einer zusätzlichen Genehmigung durch das Parlament, wenn kein entsprechendes Förderdekret vorliegt oder ein Dekret den Abschluss eines Geschäftsführungsvertrags mit dem Antragsteller vorsieht. Ein Geschäftsführungsvertrag steht gleichlautend für einen mehrjährigen Strukturzuschuss mit Genehmigung des Parlaments.
- Es wird die Einführung eines maximal fünfjährigen Förderzeitraums vorgesehen, der stets spätestens am 31. Dezember des auf eine Legislaturperiode folgenden Jahres endet. Der erste Finanzierungszeitraum endet somit im Jahr 2030 und ist aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieses Dekrets ausnahmsweise kürzer als die folgenden.
Artikel 220
Artikel 220 erweitert die bestehenden Begriffsbestimmungen in der Haushaltsordnung. Die Reform des Zuschusswesens verfolgt durchgehend das Ziel der Vereinheitlichung, um klare, einfache und transparente Abläufe zu schaffen. Einheitliche Definitionen und Zuschusskategorien sind die Grundvoraussetzung für standardisierte und zuschussübergreifende Prozessen und Regeln.
In diesem Artikel werden die Begriffe im Zusammenhang mit der Zuschusskategorie zur Förderung von Tätigkeiten erläutert. Diese Definitionen ermöglichen einerseits die Einführung der neuen Verwaltungs- und Gewährungsmodalitäten für die mehrjährigen Strukturzuschüsse (Art. 104 und 105) und anderseits die Präzisierung hinsichtlich der Einhaltung von anderen geltenden Gesetzgebungen und der Anwendung von zentralen Vorgaben (Art. 105.1 bis 105.4)
Für folgende Begriffe werden noch einige zusätzliche Erklärungen bereitgestellt:
Nummer 12: Eine Zuwendung ist ein Beitrag im öffentlichen Interesse durch Geldmittel, mit Ausnahme von Zahlungen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe und der Mitgliedsbeiträge. Dies umfasst Dotationen, Beihilfen, Darlehen und Zuschüsse.
Nummer 15: Strukturzuschüsse sind Zuschüsse zu Lasten der laufenden Ausgaben, das heißt aus einem Haushaltsposten finanziert, der nicht in den Organisationsbereich 70 (Infrastruktur) des Haushalts fällt. Das unterscheidet sie von den Investitionszuschüssen.
Strukturzuschüsse dienen unter anderem der Förderung von strukturellen Tätigkeiten des Zuschussempfängers. „Unter anderem“ bedeutet, dass ein einziger Zuschuss, der sowohl zur Förderung der strukturellen Tätigkeiten als auch zur Förderung von punktuellen Vorhaben dient, in seiner Gesamtheit als Strukturzuschuss gilt.
Nr. 16: Einmalzuschüsse sind Zuschüsse zu Lasten der laufenden Ausgaben, das heißt aus einem Haushaltsposten finanziert, der nicht unter Organisationsbereich 70 (Infrastruktur) des Haushaltes fällt. Sie dienen ausschließlich zur Förderung einer punktuellen Tätigkeit mit einer zeitlichen Begrenzung.
„Punktuelle Tätigkeit mit einer zeitlichen Begrenzung“ ist ein bestimmtes Projekt, eine bestimmte Aktivität, die von vorneherein als zeitliche begrenzte Aktivität angelegt ist wie z.B. eine Veröffentlichung oder eine Veranstaltung. Auch die Förderung von Pilotprojekten gehört der Kategorie Einmalzuschuss.
„Ausschließlich“ bedeutet, wie unter Nummer 15 erläutert, dass ein Zuschuss der sowohl strukturelle Tätigkeiten als auch punktuelle Tätigkeiten unterstützt, in seiner Gesamtheit als Strukturzuschuss gilt.
Nummer 17: Kleinstzuschüsse sind Struktur- oder Einmalzuschüsse unter dem Grenzbetrag von 5.000 Euro. Im Sinne des Bürokratieabbaus für die Zuschussempfänger, der Verwaltungsvereinfachung, der Verhältnismäßigkeit der Kontrollen und der Risikoakzeptanz gelten für sie geringere Auflagen.
Artikel 221
Die Anpassung dieser Schwellwerte ist Bestandteil der Einführung der neuen Modalitäten für die Verwaltungs- und Gewährung der Strukturzuschüsse.
Der jährlichen Schwellenwert für Zahlungen in Zwölfteln wird auf 30.000 € angehoben.
Für Strukturzuschüsse unter 10.000 € ist eine vollständige Zahlung in Vorschussform vorgesehen. Zwischen diesen beiden Beträgen sind beide Zahlungsarten möglich.
Artikel 222
Artikel 105 diente bisher ausdrücklich dazu, festzulegen, wann ein Geschäftsführungsvertrag unterzeichnet werden konnte. Er wird nun auf ein Verfahren ausgeweitet, dass Zwecks Harmonisierung von Verwaltungsprozessen auf allen Arten von mehrjährigen Strukturzuschüssen Anwendung findet.
Das Verfahren legt den Ablauf, die Fristen und die Modalitäten des Entscheidungsprozesses fest. Ein Geschäftsführungsvertrag steht gleichlautend für einen mehrjährigen Strukturzuschuss mit Genehmigung des Parlaments und der Paragraf 6 legt fest, in welchen besonderen Fällen des Strukturzuschusses mit mehrjährigem Charakter die Entscheidung in Form eines Geschäftsführungsvertrags erfolgen muss und welchen weiteren Schritten und Bedingungen sich daraus ergeben.
Die Dauer eines mehrjährigen Strukturzuschusses ist auf Ebene der jeweiligen Bezuschussungssysteme harmonisiert. Die zulässige Höchstlaufzeit beträgt jedoch für alle mehrjährigen Strukturzuschüsse fünf Jahre und das Ende des jeweiligen Förderzeitraums liegt immer spätestens ein Jahr nach dem Wahljahr.
Die Anzahl der geförderten Jahre kann daher je nach Zuschusssystem zwischen zwei und fünf Jahren variieren, folgt jedoch der Logik der Legislaturperiode plus ein Jahr.
Jede mehrjährige Förderung ist an die Redaktion und Genehmigung eines Strategie- und Aktionsplans gebunden, dessen Mindestinhalt festgelegt ist. Die Art und Weise, sowie der Detaillierungsgrad und die Genauigkeit, wie die Inhaltspunkte beschrieben werden, ist nicht vorgegeben. Dies liegt an dem breiten Anwendungsbereich dieser Bestimmungen: Die sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Beträge oder der betroffenen Zuschussempfänger und Zuschussarten erklären den Handlungsspielraum, der bei der Beurteilung des erwarteten Detaillierungsgrades besteht. Das Leitprinzip lautet: Bei Redaktion des Plans muss bereits Klarheit darüber herrschen, wie die vorgesehenen zuschussfähigen Aktivitäten und strategischen Zielsetzungen geleistet und finanziert werden.
Dieses Verfahren findet Anwendung, sofern kein Verfahren im Zusammenhang mit der mehrjährigen strukturellen Bezuschussung im spezifischen Förderdekret vorgesehenen ist. Daraus ergibt sich, dass drei Situationen auftreten können:
- ein Förderdekret regelt das Verfahren und die Fristen, innerhalb derer auf eine Entscheidungsabsicht in einer bestimmten Frist zu reagieren ist: Dann gilt das andere Dekret und die dort vorgesehene Frist
- ein Förderdekret regelt das Verfahren, sieht aber nicht die Möglichkeit vor, auf eine Entscheidungsabsicht in einer bestimmten Frist zu reagieren: Dann gilt vorliegendes Dekret (90 Tage-Frist)
- das Förderdekret enthält keine spezifische Verfahrensregel: Dann gilt vorliegendes Dekret.
Artikel 223
Artikel 105.1, der die Vorgaben zu den Unterstützungshinweisen enthält, wird mit dem Ziel vervollständigt, die Anwendung der zentralen Vorgaben zu vereinheitlichen.
Ergänzend zum bestehenden Absatz 1 wird folgendes präzisiert:
- in Absatz 2 wird vorgesehen, dass es die Regierung ist, die dem Zuschussempfänger das Förderlogo zur Verfügung stellt.
- Absatz 3 präzisiert, wie der Begünstigte die Rechtfertigung der Einhaltung der Bestimmung aufzubewahren hat.
- Absatz 4 bestimmt die Folgen für die Zuschussempfänger bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmung.
Artikel 224
Um zu vermeiden, in den jeweiligen Zuschussunterlagen an die Einhaltung allgemeinen Gesetzgebungen zu erinnern, werden diese nun in Form eines allgemeinen Artikels in die Haushaltsordnung aufgenommen.
Die bestehende Bestimmung zum öffentlichen Auftragswesen (§1) wird um folgende drei Gesetzgebungen ergänzt, auf deren Grundlage die Regierung bei Feststellung von Verstößen beschließen kann, einen Zuschuss zu kürzen:
- §2 sieht vor, was bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht geschieht;
- §3 regelt die Folgen bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Gesetzgebung über die Chancengleichheit und die Nicht-Diskriminierung;
- §4 enthält die Folgen bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Gesetzgebung über den Datenschutz.
Artikel 225
Ein einheitlicher Ablauf für die Verstöße gegen Zuschussbedingungen wird eingeführt und trägt zur harmonisierten Anwendung von zuschussübergreifenden Vorgaben bei.
In Artikel 105.3 sind das Verfahren und die Folgen festgelegt, die bei Feststellung einer Nichteinhaltung von einer oder mehreren der Bezuschussung zugrundeliegenden Bedingungen Anwendung finden.
Artikel 226
Die Modalitäten des Umgangs mit personenbezogenen Daten bei Strukturzuschüssen werden präzisiert. Die Präzisierung trägt zur harmonisierten Anwendung von zuschussübergreifenden Vorgaben bei.
In Artikel 105.4 sind einerseits die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Datenverarbeiter definiert und anderseits die Zwecken und die Art der personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Strukturzuschüsse verarbeitet werden dürfen.
Artikel 231
Dieser Artikel enthält eine Übergangsbestimmung hinsichtlich der Artikel des vorliegenden Dekrets, mit denen in den verschiedenen Rechtstexten der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Einführung oder Abänderung des bisherigen Strafmaßes bezweckt wird. Handlungen oder Unterlassungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden, können ausschließlich gemäß den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen geahndet werden. Zwischen dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches und den im vorliegenden Dekret vorgesehenen Abänderungsartikeln gilt Artikel 78 des Strafgesetzbuches. Anschließend werden die Handlungen oder Unterlassungen gemäß den abgeänderten Bestimmungen geahndet.
Artikel 232
Dieser Artikel legt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen fest. Für alle Artikel, für die kein besonderes Datum festgelegt wird, sieht der einleitende Satz das Inkrafttreten am 1. Januar 2027 vor.
Nummer 1 sieht ein besonderes Inkrafttreten für die Bestimmungen vor, die das Strafmaß in den Rechtsgrundlagen der Deutschsprachigen Gemeinschaft an die Logik des neuen Strafgesetzbuchs angleichen. Um zu vermeiden, dass Personen mit einer schwerwiegenderen Strafe als unter den bisherigen Bestimmungen bestraft werden können, obwohl die neue Bestimmung noch nicht veröffentlicht wurde, wird vorgesehen, dass die abgeänderten Strafbestimmungen nur anwendbar auf Handlungen oder Unterlassungen sind, die nach ihrem Inkrafttreten, d.h. zehn Tage nach Veröffentlichung im Staatsblatt, begangen wurden (s. dazu auch Artikel 231).
Nummer 2 stellt sicher, dass die Zuschüsse für den soziokulturellen Sektor auch für das Jahr 2026 ausgezahlt werden können.
In Nummer 3 ist ein Inkrafttreten zum 1. Februar 2027 vorgesehen. Die Abschaffung der Kinderaufsicht im Rahmen des Integrationsparcours erfolgt somit zeitgleich mit dem Ende des laufenden Moduls des Integrationskurses.
In Nummer 4 ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 25. Mai 2026 für die Einführung der digitalen Bauakte vorgesehen. Dieses ist technisch notwendig, da die Verwaltung ab diesem Datum das Programm der Wallonischen Region nutzt und das dort anwendbare Verfahren anwendet. Um also größtmögliche Kohärenz zu wahren, soll hier dasselbe Datum wie in der Wallonischen Region gelten.
Nummer 5 sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten für die Prüfung der Verwendung der Unterhaltsdotation. Da der zu berücksichtigende Zeitraum auch das Jahr der Einführung der Unterhaltsdotation umfasst, soll er rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Folgende Artikel des vorliegenden Dekretvorentwurfs führen zu finanziellen Auswirkungen bzw. bedürfen einer Erklärung hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen:
Art. 71 – 74
Hierdurch werden die per Vertrag gewährten finanziellen Mittel (Personal- und Funktionskosten) für die Organisation einer Kinderaufsicht eingespart. Die Zuschusssumme belief sich in den vergangenen Jahren zwischen ca. 110.000 € und 180.000 €.
Art. 99, 100 und 103
Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der HH-Planung auf dem Posten OB 40 PR 16 ZW 33.70 vorgesehen.
Art. 187, 188 und 190
Die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen führen zu einer Mehrbelastung des Haushalts in Höhe von 325.000 €.
Durch Artikel 187 wird die Sonderdotation für Sozialwohnungen um 500.000 € erhöht. Im Rahmen der 1. Haushaltsanpassung des Haushalts 2026 vom 22. Juni 2026 wurde der Posten OB20 PR 14 ZW 43.22 entsprechend erhöht.
Durch Artikel 188 wird der Solidaritätsfonds aufgehoben. Dieser enthielt Mittel in Höhe von 150.000 €. Allerdings wurden diese in die Übergangsregelung überführt, die Artikel 190 einführt (Art. 34.4 §2). Diese Übergangsregelung gilt für die Jahre 2027-2031 und begünstigt die Gemeinden Lontzen und Burg-Reuland. Der Gesamtbetrag, der diesen Gemeinden zusteht beträgt insgesamt 300.000 €, d.h. der vorerwähnte Betrag von 150.000 € wurde verdoppelt. Diese Mehrbelastung wird im Haushalt im OB70 PR03 ZW 31.21 abgebildet.
Bis hierhin beträgt die Erhöhung der den Gemeinden zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel 650.000 €. Da mit den Gemeinden vereinbart wurde, dass sie selbst die Hälfte der Erhöhung tragen müssen, wird eine entsprechende Minderung der Gemeindedotation im OB20 PR 14 ZW 43.21 vorgenommen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 190 (einzufügender Art. 34.4 §1), der diesen Betrag von der Ausgabendotation abzieht.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 24. Juni 2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 26. Juni 2026 liegt vor.
- Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 09. Juli 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 139 der Verfassung
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 zur Reform der Institutionen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 §1 Nummern 4, 6, 7, 9, Artikel 5 §1 I Nummern 1, 3, 8, II Nummern 1, 2, 3, 4, IV, Artikel 6 §1 I Nummern 1, 7, IV und IX