Sitzung vom 25. Juni 2026
Zweiter Nachtrag zur Konvention vom 30. Mai 2024 zur Organisation einer Mini-Kinderkrippe zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Bambuschkitz
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet den zweiten Nachtrag zur Konvention vom 30. Mai 2024 zur Organisation einer Mini-Kinderkrippe zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Bambuschkitz.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Aufgrund der Abänderung der Artikel 10, 80, 82–83, 85 sowie des Anhangs des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung durch den Erlass der Regierung vom 7. Mai 2026 ist es erforderlich, die vorliegende Konvention entsprechend anzupassen. Die Konvention zitiert unter Punkt 6.6. „Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten“ derzeit die o.g. Artikel des Erlasses wortgetreu. Infolge der Abänderung der Artikel des Erlasses müssen folglich auch die entsprechenden Artikel in der Konvention angepasst werden. Um zukünftig, im Falle einer erneuten Abänderung dieser Artikel des Erlasses, die Konvention nicht erneut anpassen zu müssen und weil die Konvention ohnehin diese Artikel des Erlasses im Wortlaut übernimmt, wird zukünftig lediglich auf die entsprechenden Artikel des Erlasses verwiesen.
Vor diesem Hintergrund soll gewährleistet werden, dass alle Dienstleister, die zur Anwendung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, einheitlichen Vorgaben unterliegen.
Ebenfalls soll das Enddatum der Konvention, einschließlich der durch den Nachtrag vom 17. Juli 2025 vorgenommenen Änderungen, um zwei Jahre verlängert werden, da die Mini-Kinderkrippe bis zur rechtlichen Verankerung ihrer Grundlage im Ressortdekret und zugehörigen Ausführungserlass im Zuge der Reform der Rechtstexte im Bereich Kinderbetreuung in bisheriger Form weitergeführt werden soll.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der Verlängerung der Konvention um zwei Jahre entstehen voraussichtlich nachstehende Kosten, zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, OB 50, PR 23, Zw. 33.00.
Der Zuschuss ist an die Indexierung der Gehälter des öffentlichen Dienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit dem Angelindex 138,01 gebunden.
Der Zuschuss wird wie folgt berechnet: Basissumme (7.353,30 €)*zu dem Zeitpunkt gültigen Index)*Anzahl Plätze (17).
Dies ergibt für die Haushaltsjahre 2027 und 2028 folgende Schätzung:
Haushaltsjahr 2027: 277.855,23 €
(Ausgangsindex 2,208, Indexanpassung im September 2,2522)
Haushaltsjahr 2028: 283.413,83 €
(Ausgangsindex 2,2522, Indexanpassung im September 2,2972)
4. Gutachten:
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15. Juni 2026 liegt vor.
- Das Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers vom 16. Juni 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage sind das Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung sowie Artikel 4 und 202 des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung.