Sitzung vom 30. April 2026
Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen und des Dekrets vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen und des Dekrets vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.
2. Erläuterungen:
Der vorliegende Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen dient der Anwendung folgender Verordnungen:
- Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz);
- Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung);
- Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz);
- Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung.
Am 20. März 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025. Die Verordnung zielt untern anderem darauf ab, dass
- politische Werbung klar als solche gekennzeichnet sein muss und unter anderem Informationen darüber enthalten muss, wer wie viel dafür bezahlt hat, an welche Wahlen, welches Referendum oder welchen Regulierungsprozess sie geknüpft ist und ob Techniken zur gezielten Werbung verwendet wurden;
- Profiling und Targeting, die sensible Daten betreffen, verboten werden;
- die Bürger in der Lage sind, Botschaften zu erkennen, mit denen ihre politischen Ansichten und Entscheidungen beeinflusst werden sollen.
Am 17. April 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem 8. August 2025. Die Verordnung zielt unter anderem darauf ab, die Unabhängigkeit der Medien zu sichern und den Medienpluralismus zu fördern. Sie enthält eine Reihe neuer Verpflichtungen in Bezug auf alle Mediendienste für ein breites Spektrum von Akteuren darunter Mitgliedstaaten, Mediendienstanbieter, sehr große Online-Plattformen und Gerätehersteller. Konkret sollen mit dem europäischen Medienfreiheitsgesetz folgende wichtigen Grundsätze erreicht werden:
- Redaktionsfreiheit und Schutz des journalistischen Quellengeheimnis.
- Garantierte Unabhängigkeit der öffentlichen Medien.
- Transparenzverpflichtungen für Mediendienstanbieter.
- Rahmen für die regulatorische Zusammenarbeit und Konvergenz.
- Schaffung des Europäischen Gremiums für Mediendienste als Rechtsnachfolger der ERGA (European Regulators Group for Audiovisual Media Services).
- Verpflichtungen für sehr große Online-Plattformen.
- Recht auf Anpassung audiovisueller Medienangebote.
- Anforderungen an nationale Medienmarktmaßnahmen und -verfahren.
- Regeln für die Publikumsmessung.
- Regeln für die Zuweisung von staatlichen Werbeausgaben.
Am 8. Mai 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem 12. November 2025. Die Verordnung führt mehrere Maßnahmen zur Straffung des Netzausbaus ein:
- Gemeinsame Nutzung der Infrastruktur: Förderung der gemeinsamen Nutzung von Kanälen und Masten für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, um Ressourcen zu optimieren und Kosten zu senken.
- Koordination von Bauarbeiten – ermöglicht es Telekommunikationsbetreibern, mit öffentlichen Bauprojekten zusammenzuarbeiten, um gleichzeitig Glasfaserkabel zu installieren, Störungen zu reduzieren und den Breitbandausbau zu beschleunigen.
- Straffung der Verwaltungsverfahren: Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Netzausbau in der gesamten EU, um bürokratische Hürden abzubauen und die Effizienz zu verbessern.
- Gebäude mit Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur ausstatten: Förderung der Bereitstellung von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähiger Infrastruktur und Gewährleistung des Zugangs dazu, um den Breitbandausbau und -einführung zu erleichtern.
Gemäß der Verordnung haben beispielsweise Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen ein Recht auf Zugang zu den bestehenden physischen Infrastrukturen (Masten, Leerrohre, Dächer, Ampeln, …) von Netzbetreibern (Strom, Gas, Abwasser, Verkehr) und von „öffentlichen Stellen“ (Schulen, Spitäler, …).
Am 12. Juli 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Die Verordnung enthält risikobasierte Regeln für KI-Entwickler und -Bereitsteller in Bezug auf spezifische Anwendungen von KI:
1. Inakzeptables Risiko z.B. Social Scoring werden verboten.
2. Hohes Risiko z.B. KI zur Auswertung und Klassifizierung von Notrufen, KI zur Bewertung von Kreditwürdigkeit, KI zur Bewertung von Prüfungen, …:
- Konformitätsprüfung, bevor das System auf den Markt kommt (Datenqualität, Transparenz, Cybersicherheit, menschliche Prüfung, …);
- Einführung von Qualitäts- und Risikomanagementsystemen;
- Eintragung in einer öffentlichen EU- Datenbank, wenn die KI von öffentlichen Behörden benutzt wird.
3. Minimales Risiko: freie Nutzung, aber Einhaltung von Verhaltenskodizes.
Für bestimmte KI-Systeme gelten ebenfalls besondere Transparenzanforderungen, z. B. wenn ein eindeutiges Risiko der Manipulation besteht (z. B. durch den Einsatz von Chatbots/Deepfakes). Die Nutzer sollten sich bewusst sein, dass sie mit einer Maschine interagieren.
All die oben genannten Verordnungen fallen entweder ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Folglich muss sowohl das Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen als auch das Dekret vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft an die oben genannten Verordnungen angepasst werden.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
4.1 Staatsratsgutachten
Der Staatsrat gab am 9. März 2026 sein Gutachten Nr. 78.899/3 zum Dekretvorentwurf ab.
In seiner Bemerkung 3.4.4 weist der Staatsrat drauf hin, dass der Dekretentwurf den Eindruck erwecken könnte, die Schriftpresse in ihrer Gesamtheit zu regeln. Dies ist jedoch ausdrücklich nicht der Fall und wird im Kommentar zu Artikel 2 des vorliegende Dekretentwurfes präzisiert.
In seiner Bemerkung 3.4.8 erkennt der Staatsrat die Zuständigkeit der Deutschsprachige Gemeinschaft für Presseveröffentlichungen im Rahmen des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2024/1083 auf Grundlage des Schutzes und der Veranschaulichung der Sprache an, weist jedoch darauf hin, dass diese Zuständigkeit auf deutschsprachige Presseveröffentlichungen begrenzt werden sollte. Die Definition der „Presseveröffentlichung“ in Artikel 3 Nummer 5 des vorliegenden Dekretentwurfes wurde entsprechend angepasst und auf deutschsprachige Presseveröffentlichungen begrenzt.
In seiner Bemerkung 3.4.9 argumentiert der Staatsrat, dass für das Erstellen von einer Datenbank zum Medieneigentum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1089 und das diesbezügliche Verlangen von Auskünften von Anbieter von Presseveröffentlichungen auf die implizierten Zuständigkeiten gemäß Artikel 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zurückgegriffen werden muss. Der Kommentar zu Artikel 12 des vorliegenden Dekretentwurfes wurde folglich angepasst und eine Argumentation zu den impliziten Zuständigkeiten eingefügt.
In seiner Bemerkung 3.5.3 merkt der Staatsrat an, dass die verschiedenen zuständigen Behörden aufeinander abgestimmte territoriale Anknüpfungspunkte einführen sollten, sodass für jeden Anbieter nur eine Behörde zuständig sein kann. Der Kommentar zu Artikel 2 des vorliegenden Dekretentwurfes wurde dahingehend angepasst, dass die näheren Modalitäten der territorialen Zuständigkeit in ein Zusammenarbeitsabkommen festgelegt werden.
In seiner Bemerkung 4 weist der Staatsrat darauf hin, dass der Dekretvorentwurf nicht der interministeriellen Konferenz gemäß Zusammenarbeitsabkommens vom 17. November 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur gegenseitigen Konsultation bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung über elektronische Kommunikationsnetze, zum Informationsaustausch und zur Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze durch die Regulierungsbehörden für Telekommunikation beziehungsweise Rundfunk und Fernsehen vorgelegt wurde. Diese Formvorschrift wurde nachgeholt, indem der Dekretentwurf am 2. April 2026 der interministeriellen Konferenz vorgelegt wurde.
In seiner Bemerkung 5 empfiehlt der Staatsrat, die verschiedenen bestehenden und neuen Verfahren auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1083 zu überprüfen und gegebenenfalls den Vorentwurf zu ergänzen oder über einen separat zu verabschiedenden Erlass die Ausführungsbestimmungen des Dekrets vom 1. März 2021 weiter zu aktualisieren. Nach interner Analyse sind die verschiedenen bestehenden und neuen Verfahren bereits im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1083 und weitere Anpassungen daher nicht erforderlich.
In seiner Bemerkung 6 weist der Staatsrat darauf hin, dass die Entsprechungstabelle eine Reihe von Ungenauigkeiten enthält. Die Entsprechungstabelle wurde folglich aktualisiert.
In seiner Bemerkung 7 merkt der Staatsrat an, dass im einleitenden Satz von Artikel 1 des Dekretvorentwurfes auf das Dekret vom 14. Dezember (statt „Februar“) 2023 hinzuweisen ist. Der einleitende Satz von Artikel 1 wurde demzufolge angepasst.
In seiner Bemerkung 8 weist der Staatsrat darauf hin, dass in der Definition von „Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“ in Artikel 3 Nummer 8 des Dekretvorentwurfes von einem Anbieter eines „wirtschaftlichen Mediendienstes im Sinne von Nummer 35“ die Rede ist. Der Begriff „wirtschaftlicher Mediendienst“ wird jedoch in Artikel 4 Nummer 65 des Mediendekretes definiert. Die Definition von „Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“ wurde folglich angepasst und auf Nummer 65 des Mediendekrets verwiesen.
In seiner Bemerkung 10 schlägt der Staatsrat vor, in Artikel 12 Nummer 5 des Dekretvorentwurfes zu verdeutlichen, dass die dort genannten Anbieter den Empfängern ihrer Dienste und dem Medienrat auf dessen Verlangen hin die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 erwähnten aktuellen Informationen leicht und direkt zugänglich machen, anstatt den kompletten Wortlaut des Artikels 6 (1) der Verordnung zu wiederholen. Artikel 12 Nummer 5 des vorliegenden Dekretentwurfes wurde entsprechend angepasst.
In seiner Bemerkung 11 merkt der Staatsrat an, dass die Sanktionen oder die Maßnahmen, die der Medienrat ergreifen darf, wenn gegen Verordnung (EU) 2024/900 verstoßende politische Werbung ausgestrahlt oder gesponsert wird im Vorentwurf selbst festgelegt werden müssen. Artikel 15 des vorliegenden Dekretentwurfes wurde folglich angepasst.
In seiner Bemerkung 12.3 macht der Staatsrat eine Bemerkung zum Inkrafttreten des Dekretvorentwurfes. Das Inkrafttreten wurde für die Artikel 15 Nummer 2 und 3, und Artikel 16 Nummer 2 entsprechend angepasst.
4.2 Anmerkungen der interministeriellen Konferenz
Die interministerielle Konferenz gab ab 2. April 2026 Ihre Anmerkungen zum Dekretentwurf ab.
Die Föderalregierung bemängelte, dass der vorliegende Dekretentwurf der Deutschsprachigen Gemeinschaft beziehungsweise dem Medienrat eine Zuständigkeit zur Prüfung von Medienkonzentrationen auch im Bereich der deutschsprachigen Presse zuweist. Sie verweist darauf, dass die Französische Gemeinschaft Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1089 nur für audiovisuelle und Hörfunkmedien umgesetzt habe, weil die geschriebene Presse aus ihrer Sicht in die föderale Zuständigkeit fällt und der Staatsrat sich nicht dazu geäußert hat bzw. dies nicht explizit bestritten hat. Zwar habe der Staatsrat im Fall der Deutschsprachigen Gemeinschaft wegen der besonderen Bedeutung der deutschsprachigen Presse eine Zuständigkeit des Medienrats für vertretbar gehalten, die Föderalregierung hält dies jedoch rechtlich für zu weitgehend. Nach Auffassung der Föderalregierung hätte eine diesbezügliche Lösung im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens erfolgen müssen.
Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Dekretentwurf den Anmerkungen des Staatsrats (s. hiervor) bezüglich der Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Anbieter von Presseveröffentlichungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1089 ausreichend Rechnung getragen wurde, d.h.
- Die Zuständigkeit des Medienrats für Anbieter von Presseveröffentlichungen wurde klarer auf Artikel 6 und 22 der Verordnung (EU) 2024/1089 begrenzt (siehe die Begründung zu Artikel 2 des Entwurfs).
- Diese Zuständigkeit wurde auf deutschsprachige Anbieter von Presseveröffentlichungen begrenzt, wobei jedoch erwähnt wird, dass auch anderssprachige Presseveröffentlichungen mit Sitz in im deutschen Sprachgebiet im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens berücksichtigt werden müssen (siehe Artikel 3 Nummer 5 und die Begründung zu Artikel 2).
Mit dem Entwurf werden also ausschließlich jene Aspekte geregelt, die nach Auffassung des Staatsrates in die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft beziehungsweise des Medienrates fallen.
Bezüglich der Anmerkung zum Dekret der Französischsprachigen Gemeinschaft, so sollte man in einer so komplexen Frage wie der Zuständigkeitsverteilung bezüglich "Mediendiensten" im weiten Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 und bezüglich Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 derselben Verordnung aus einem Schweigen des Staatsrats nicht zu weitreichende Schlüsse ziehen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass in Artikel 6 des Dekrets der Französischsprachigen Gemeinschaft, die Regierung der Französischen Gemeinschaft beauftragt wird, zur Durchführung von Artikel 22 §1 der Verordnung (EU) 2024/1083 objektive Kriterien und die Modalitäten der Notifizierung "von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt" festzulegen. Der neue Artikel 2.2.-4. des Dekrets der Französischen Gemeinschaft verweist in diesem Zusammenhang auf "Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt im Sinne von Artikel 1.3-1, 10°/1 dieses Dekrets“, der seinerseits direkt und ohne Einschränkung auf Artikel 2, 15 der Verordnung (EU) 2024/1083 verweist und somit auch Anbieter von Presseveröffentlichung miteinschließt.
So mag der Dekretvorentwurf der Französischen Gemeinschaft die Zuständigkeit ihres Hohen Rates für audiovisuelle Medien („Conseil Supérieur de l’Audiovisuel“, CSA) zwar auf audiovisuelle und auditive Mediendienste begrenzen, der Staatsrat, in seinem Gutachten 78.706/4 vom 2. Februar 2026 zum Dekretvorentwurf, tut dies, was die Zuständigkeit der Regierung der französischsprachigen Gemeinschaft betrifft (Festlegung von objektiven Kriterien und Modalitäten für die Notifizierung von solchen Zusammenschlüssen im weitesten Sinne) jedoch nicht.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Staatsrat sich mittlerweile dreimal zur Frage der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1083 geäußert hat: Gutachten Nr. 78.025/1/V vom 12 August 2025 zum Dekretvorentwurf der Flämischen Gemeinschaft, Gutachten Nr. 78.706/4 vom 2. Februar 2026 zum Dekretvorentwurf der Französischen Gemeinschaft und Gutachten Nr. 78.899/3 vom 9. März 2026 zum Dekretvorentwurf der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Einzig im dritten und letzten Gutachten äußert der Staatsrat sich direkt und ausdrücklich zur Zuständigkeit der Gemeinschaften (der Deutschsprachigen Gemeinschaft) für die Presseveröffentlichungen im Rahmen der Sicherung des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit und dies im positiven Sinne.
Was die Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsabkommens anbetrifft, so wird dessen Notwendigkeit nicht bestritten, insbesondere auch weil ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt in der Praxis nicht nur eine Gemeinschaft beziehungsweise ein Sprachgebiet betrifft. Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben sich schon seit Beginn 2026 auf Ebene der Regulierungsbehörden, Verwaltungen und Regierungen für ein solches Abkommen eingesetzt. Und so sieht Artikel 10 Nr. 9 Dekretentwurfs auch ausdrücklich vor, dass „die näheren Modalitäten der Durchführung der Aufgaben des Medienrats [zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1083] durch die Regierung und/oder ein Zusammenarbeitsabkommen […] festgelegt werden“.
In einer zweiten Bemerkung beanstandet die Föderalregierung Artikel 16, da der dort vorgesehene Sanktionsmechanismus ihrer Ansicht nach nicht einseitig per Dekret geregelt werden sollte. Da es um Verstöße gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle geht und die betroffenen Zuständigkeiten eng verflochten sind, hält sie ein Zusammenarbeitsabkommen für erforderlich. Zudem vertritt sie die Auffassung, dass der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1039 geregelte Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen in die föderale Zuständigkeit fällt. Schließlich weist sie darauf hin, dass der Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens bereits selbst einen Sanktionsmechanismus für Verstöße vorsehe, sodass eine zusätzliche dekretale Regelung diesem Ansatz widersprechen würde.
Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass im Zusammenarbeitsabkommen zur Ausführung der Gigabitinfrastrukturverordnung und zur Organisation der Streitbeilegungsstelle ein eigener Sanktionsmechanismus eingefügt wird. Der vorliegende Entwurf wurde diesbezüglich angepasst und präzisiert, dass die Sanktionen in einem Zusammenarbeitsabkommen zur Organisation der Streitbeilegungsstelle festgelegt werden.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummer 6;
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1;
- Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz);
- Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung);
- Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz);
- Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung;
- Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen