Sitzung vom 26. März 2026

Dekretentwurf über Maßnahmen in den Bereichen Familie und Soziales

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Dekrets über Maßnahmen in den Bereichen Familie und Soziales.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Dekretentwurf dient der teilweisen Umsetzung folgender Richtlinien:

  • Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG;
  • Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU;
  • Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer.

Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 bis zum 19. Juni 2026 und die Richtlinie 2024/1712 bis zum 15. Juli 2026 umsetzen. Zu diesem Zweck ist eine Abänderung folgender Dekrete erforderlich:

  • Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung;
  • Dekret vom 26. September 2016 über die Opferhilfe und die spezialisierte Opferhilfe.

Zudem wir das Dekret vom 22. Mai 2023 zur Schaffung eines Zentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung um eine Rechtsgrundlage zur Auszahlung gewisser Gehälter und Urlaubsgelder erweitert.

  1. Umsetzung der Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500

Der vorliegende Dekretentwurf dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG, hiernach Richtlinie 2024/1499 genannt, sowie der Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung /und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU, hiernach Richtlinie 2024/1500 genannt.

Mit diesen Richtlinien werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Stellen festgelegt, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern (im Folgenden „Gleichbehandlungsstellen“), die dazu dienen, ihre Wirksamkeit zu verbessern und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wie er sich aus den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG des Rates sowie den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ableitet, zu stärken.

  • Die Richtlinie 79/7/EWG zielt darauf ab, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit zu bekämpfen.
  • Die Richtlinie 2000/43/EG schafft einen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
  • Die Richtlinie 2000/78/EG schafft einen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung, Beruf und Berufsbildung.
  • Die Richtlinie 2004/113/EG schafft einen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
  • Die Richtlinie 2006/54/EG verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung und Beruf, einschließlich des beruflichen Aufstiegs, sowie den Zugang zur Berufsbildung, in Bezug auf Arbeitsbedingungen, einschließlich des Entgelts, und in Bezug auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.
  • Die Richtlinie 2010/41/EU verbietet die Diskriminierung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

In den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG sowie 2006/54/EG und 2010/41/EU wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine oder mehrere Stellen zu benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den in den jeweiligen Richtlinien genannten Gründen zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Durch die Richtlinien wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Gleichbehandlungsstellen unter anderem dafür zuständig sind, die Opfer auf unabhängige Weise zu unterstützen, unabhängige Erhebungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen, unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen.

Die Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG sowie 2006/54/EG und 2010/41/EU lassen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Struktur und Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen einen großen Ermessensspielraum. Dies führt dazu, dass bei Mandat, Befugnissen, Strukturen, Ressourcen und praktischer Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen. Dies wiederum bedeutet, dass der Schutz vor Diskriminierung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist.

Wenngleich die Mitgliedstaaten durch die Richtlinien 79/7/EWG und 2000/78/EG nicht verpflichtet werden, Gleichbehandlungsstellen zu benennen, die sich mit den unter diese Richtlinien fallenden Angelegenheiten befassen, gibt es doch in den meisten Mitgliedstaaten Gleichbehandlungsstellen, welche dafür eine Zuständigkeit haben, soweit dies nach nationalem Recht vorgesehen ist. Dies trifft jedoch nicht für alle Mitgliedstaaten zu, was zu Unterschieden im Niveau des Diskriminierungsschutzes in den von diesen Richtlinien erfassten Bereichen in der gesamten Union führt.

Damit die Gleichbehandlungsstellen wirksam zur Durchsetzung der Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG sowie 2006/54/EG und 2010/41/EU beitragen können, indem sie die Gleichbehandlung fördern, Diskriminierung verhindern und allen von Diskriminierung betroffenen Einzelpersonen und Gruppen Unterstützung beim Zugang zur Justiz in der gesamten Union anbieten, ist es erforderlich, Mindeststandards für die Arbeitsweise dieser Stellen festzulegen und ihr Mandat auf die unter die Richtlinien 79/7/EWG und 2000/78/EG fallenden Bereiche auszuweiten.

Das Diskriminierungsverbot als Grundrecht unterliegt der Zuständigkeit des belgischen Föderalstaates und ist in der belgischen Verfassung verankert.

Die konkrete Ausführung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in spezifischen Bereichen erfolgt durch die aufgrund des betroffenen materiellen Bereiches zuständige Behörde.

Die Richtlinien regeln den Gleichbehandlungsgrundsatz in verschiedenen Bereichen, die teils in die materielle Zuständigkeit des Föderalstaates fallen, teils in die der Teilstaaten. Demnach gestaltet sich die Umsetzung dieser Richtlinien in das belgische Rechtssystem so, dass je nach betroffenem materiellem Bereich sowohl der Föderalstaat als auch die Teilstaaten auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsebenen verpflichtet sind, umsetzende Bestimmungen zu ergreifen.

Das Dekret enthält die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien in den folgenden Bereichen, die in die materiellen Zuständigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen:

  • die Arbeitsverhältnisse
    • im Rahmen der Einrichtungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, der durch Artikel 5 §1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft auf die Deutschsprachige Gemeinschaft Anwendung findet,
    • im Rahmen der in Artikel 24 §4 der Verfassung angeführten Unterrichtseinrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, aller Typen, aller Stufen und aller Netze,
    • im Rahmen der Dienste im Sinne von Artikel 87 §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, der durch Artikel 54 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft auf die Deutschsprachige Gemeinschaft Anwendung findet, sowohl was den Zugang zu Beschäftigung, den Aufstieg, die Arbeitsbedingungen, die Besoldung als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbelangt;
  • das in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierte Unterrichtswesen aufgrund von Artikel 130 §1 Nummer 3 der Verfassung;
  • die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft geführte Beschäftigungspolitik aufgrund von Artikel 6 §1 IX. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen;
  • die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft geführte Politik aufgrund von Artikel 4 §1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft (kulturelle Angelegenheiten);
  • die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft geführte Politik aufgrund von Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft (personenbezogene Angelegenheiten);
  • die sozialen Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 §2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
  • die Güter und Waren im Sinne der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den freien Güter- und Warenverkehr;
  • die Dienstleistungen allgemeinen Interesses einschließlich der Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
  • die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft geführte Politik im Bereich des Wohnungswesens aufgrund von Artikel 6 §1 IV. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen.

Im Rahmen der materiellen Zuständigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft handelt es sich lediglich um eine teilweise Umsetzung der Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500, da ein Großteil der Bestimmungen dieser Richtlinien im Rahmen der Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und den Gemeinschaften zur Schaffung eines Interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen in der Form einer gemeinschaftlichen Einrichtung im Sinne von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen umgesetzt wird.

Zusätzlich wird das Gesetz vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern angepasst. Die Abänderung dieses Gesetzes fällt in den Zuständigkeitsbereich des Föderalstaats.

Die Zusammenarbeit mit dem Institut wird momentan in Zusammenarbeitsprotokollen geregelt. Zur Umsetzung der Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 werden diese Protokolle ebenfalls überarbeitet und durch einheitliche Protokolle ersetzt.

  1. Umsetzung der/ Richtlinie 2024/1712

Der vorliegende Dekretentwurf dient ebenfalls der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, hiernach Richtlinie 2024/1712 genannt.

Die Richtlinie 2024/1712 ändert die Richtlinie 2011/36 ab, die weiterhin das wichtigste Rechtsinstrument der Europäischen Union zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer darstellt. Mit dieser Richtlinie 2011/36 wurde ein umfassender Rahmen für die Bekämpfung des Menschenhandels geschaffen, indem Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen festgelegt wurden. Des Weiteren beinhaltet die Richtlinie Bestimmungen zur Stärkung der Prävention des Menschenhandels, der Unterstützung und des Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und der Interessen von Menschen mit Behinderung und von Kindern sowie eines auf die Opfer ausgerichteten Ansatzes.

In ihrer Mitteilung vom 14. April 2021 über die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021–2025 legte die Kommission im Rahmen eines multidisziplinären und umfassenden Ansatzes politische Maßnahmen fest — von der Prävention des Menschenhandels über den Schutz der Opfer bis hin zur Verfolgung und Verurteilung von Menschenhändlern. Um gegen die sich im Bereich des Menschenhandels vollziehenden Entwicklungen vorzugehen, die von der Kommission ermittelten Defizite zu beheben und die Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Straftat weiter zu intensivieren, war eine Änderung der Richtlinie 2011/36/EU unabdingbar, u.a. in Bezug auf die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, spezialisierte Unterstützung und Betreuung der Opfer von Menschenhandel.

Die konkrete Umsetzung dieser Richtlinien ins belgische Rechtssystem fällt in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Gebietskörperschaften. Der hier vorgelegte Dekretentwurf dient lediglich als Grundlage zur Umsetzung der Maßnahmen und Empfehlungen bezüglich der Opfer des Menschenhandels, die in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen. Zu diesem Zweck werden folgende Dekrete abgeändert:

  • Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung;
  • Dekret vom 26. September 2016 über die Opferhilfe und die spezialisierte Opferhilfe.

Die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Opferhilfe und die spezialisierte Opferhilfe findet ihre Grundlage in Artikel 5 §1 II., insbesondere Nummer 2, des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

  1. Abänderung des Dekrets vom 22. Mai 2023 zur Schaffung eines Zentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung

Zudem wird der vorliegende Dekretentwurf genutzt, um im o.e. Dekret eine Rechtsgrundlage zur Auszahlung gewisser Gehälter und Urlaubsgelder zu schaffen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

  1. Umsetzung der Richtlinie 2024/1499 und 2024/1500

Die Umsetzung der Richtlinien und der entsprechende Dekretentwurf hat keine direkten finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Durch die Überarbeitung des Zusammenarbeitsabkommen mit den Gleichbehandlungsstellen kann es im Rahmen von Verhandlungen im Zuge der Umsetzung der o.e. Richtlinien zu zusätzlichen finanziellen Forderungen ihrerseits kommen.

Aktuell wird die Gleichbehandlungsstelle UNIA über den OB 50 Programm 15 Zuweisung 12.11 finanziert. Für das Haushaltsjahr hat UNIA 22.092,72 Euro erhalten. Diese Summe wird jährlich indexiert.

Die Gleichbehandlungsstelle Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern wird über den OB 20 Programm 13 Zuweisung 33.01 finanziert. Für das Haushaltsjahr hat das Institut 8.100,00 Euro erhalten. Diese Summe wird nicht indexiert. Zusätzlich werden 5.000,00 Euro als Reserve für mögliche Gerichtskosten vorgesehen.

Gemäß den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Dekretentwurfs verpflichtet sich die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich der Sensibilisierung, Prävention und Förderung. Darüber hinaus präzisiert der Artikel 9, dass die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft für jede Zielgruppe, die das Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung definiert, geeignete Kommunikationsinstrumente und -formate vorsieht.

Hierzu müssen die entsprechenden finanziellen Mittel im Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehen werden. Dies betrifft die Bereiche der gesamten Regierung, sodass dies in Konzertierung festgelegt werden muss.

  1. Umsetzung der Richtlinie 2024/1712

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

  1. Abänderung des Dekrets vom 22. Mai 2023 zur Schaffung eines Zentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung

Durch die Abänderung werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, damit das ZKB den Personalmitgliedern noch ausstehende Gehälter und Urlaubsgelder von durchschnittlich ca. 5.000 Euro brutto/Personalmitglied auszahlt, die durch einen vorherigen in Insolvenz befindlichen Arbeitgeber im Bereich der Kinderbetreuung geschuldet sind. Die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einzelmaßnahme inkl. Arbeitgeberlasten belaufen sich auf geschätzt 50.000 Euro.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrats Nr. 78.690/3 vom 26. Januar 2026 liegt vor.

In seinem Gutachten machte der Staatsrat mehrere Bemerkungen:

  • Bemerkung Nr. 3.2: Bei den Gleichbehandlungsstellen handelt es sich für die Deutschsprachige Gemeinschaft insbesondere um das Interföderale Zentrum für Chancengleichheit und die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung (nachstehend Unia genannt) einerseits und das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern (nachstehend Institut genannt) andererseits. Der Staatsrat merkte an, dass, soweit beabsichtigt wird, einer föderalen Einrichtung wie dem Institut Aufgaben anzuvertrauen, ein Zusammenarbeitsabkommen mit der föderalen Regierung aufgrund von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 und Artikel 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 geschlossen werden muss. Dieser Kommentar wurde zur Kenntnis genommen. Ein solches Zusammenarbeitsabkommen ist in Planung. 
  • Bemerkung 3.4: Der Staatsrat merkt an, dass die Straftat des Menschenhandels zum föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Strafrecht gehört. In diesem Sinne ist der Föderalstaat auch für deren allgemeine Prävention zuständig. Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist lediglich im Rahmen ihrer materiellen Zuständigkeiten für die Prävention von Menschenhandel zuständig, beispielsweise in den Bereichen Schulung, Jugendschutz oder Unterstützung von Menschen mit Behinderungen. Artikel 10 wurde in diesem Sinne angepasst. Zudem wurde die Umsetzungstabelle erweitert.
  • Bemerkungen Nr. 4.1 und 5.1: Zudem merkt der Staatsrat an, dass er derzeit keinen Überblick über die geplanten Änderungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 zwischen der Föderalbehörde, den Regionen und den Gemeinschaften zur Schaffung von Unia und dem Gesetz vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des Instituts bzw. die föderalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2024/1712 habe und deshalb nicht überprüfen könne, ob es Lücken oder Überschneidungen bei der Umsetzung gebe. Dieser Kommentar wurde zur Kenntnis genommen und ist der Deutschsprachigen Gemeinschaft bewusst. Auf die Ausarbeitung der Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 hat die Deutschsprachige Gemeinschaft keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung der Umsetzungsfrist und der Verzögerungen im Ausarbeitungsprozess des neuen Zusammenarbeitsabkommens zur Schaffung von Unia war es zudem nicht möglich die Abänderung des Dekrets vom 19. März 2012 zu einem späteren Zeitpunkt in Angriff zu nehmen und gleichzeitig die Umsetzungsfrist einzuhalten.
  • Bemerkung Nr. 4.2: Der Staatsrat merkt an, dass Artikel 8 der Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500, der die Untersuchungsbefugnisse der Gleichbehandlungsstellen regelt, nicht einzig und allein in der organischen Gesetzgebung umgesetzt werden kann, sondern ebenfalls im Dekret vom 19. März 2012 umgesetzt werden muss. In diesem Sinne wurde das Dekret um einen neuen Artikel 12.1 (Artikel 4 des Dekretentwurfs) erweitert.
  • Bemerkung Nr. 4.3: Der Staatsrat stellt in Frage, ob eine Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 in der organischen Gesetzgebung ausreichend sei. Artikel 15 wird deshalb nun ebenfalls im Dekretentwurf umgesetzt (Artikel 3)
  • Bemerkung 5.3: Der Staatsrat merkt an, dass die Umsetzung des Artikels 18 der Richtlinie 2011/36 von den konkreten Maßnahmen abhängt, die die Regierung trifft. Einige Maßnahmen sind dem Kommentar zu Artikel 10 des Dekretentwurfs zu entnehmen.
  • Bemerkung Nr. 6: Außerdem ist der Staatsrat der Meinung, dass der Titel des Abänderungsdekrets zu unbedeutend ist. Diese Anmerkung wurde zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Anzahl abzuändernder Rechtstexte und umzusetzender Richtlinien, wurde der Titel jedoch weiterhin generell gehalten. Alle weiteren Details können den allgemeinen Erläuterungen und dem normativen Teil des Dekrets entnommen werden.
  • Bemerkungen Nr. 7, 8.1: Zusätzlich wurden einige technische bzw. legistische Anpassungen auf Grundlage des Gutachtens des Staatsrats vorgenommen.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 10, 11, 24 §4 und 130 §1 Nummer 3 der Verfassung
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4, 5, 6 §1 IV. und IX., 9 Absatz 2, 10 sowie 87 §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §§1 und 2, 5 §1 sowie 54
  • Dekret vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft