Sitzung vom 22. Januar 2026

Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung, wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Kaleido Ostbelgien, trägt seit seiner Gründung im Jahr 2014 in besonderem Maß Verantwortung für den Schutz sensibler Daten. Bereits im ursprünglichen Gründungsdekret vom 31. März 2014 wurden datenschutzrechtliche Bestimmungen verankert, um die Verarbeitung und den Schutz von Gesundheits- und Entwicklungsdaten der betreuten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.

Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 wurden die datenschutzrechtlichen Anforderungen EU-weit verschärft und vereinheitlicht.

Die wesentlichen Prinzipien der DSGVO umfassen:

  • Rechtmäßigkeit, Transparenz und Fairness bei der Datenverarbeitung,
  • Zweckbindung der Datenverarbeitung an vorher klar definierte, legitime Ziele,
  • Datenminimierung, d.h. die Beschränkung auf das notwendige Maß,
  • Richtigkeit und regelmäßige Aktualisierung der verarbeiteten Daten,
  • Speicherbegrenzung, also die Speicherung nur so lange wie erforderlich,
  • Integrität und Vertraulichkeit durch geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.

Diese Grundsätze werden durch die vorliegende Dekretanpassung rechtlich verankert. Gerade eine Einrichtung wie Kaleido Ostbelgien, die mit einer Vielzahl sensibler Gesundheitsdaten arbeitet, muss sich des besonderen Vertrauens bewusst sein, das Bürgerinnen und Bürger ihr entgegenbringen. Ein Datenverlust oder -missbrauch könnte das Vertrauen in die Institution erheblich beeinträchtigen und die Zusammenarbeit gefährden. Die Anpassungen gewährleisten, dass Kaleido Ostbelgien höchsten Datenschutzstandards gerecht wird und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Zentrale inhaltliche Anpassungen

Neben zahlreichen redaktionellen Korrekturen und kleineren Ergänzungen schlägt die Regierung folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Kaleido Ostbelgien soll berechtigt werden, im Rahmen seiner präventiven Arbeit Kinder und Jugendliche individuell anzusprechen, insbesondere im schulischen Kontext oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem ZAWM. Erwägungsgrund 38 der DSGVO sieht ausdrücklich vor, dass bei Präventions- und Beratungsdiensten, die sich unmittelbar an Kinder richten, keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
  • Die gesetzliche Grundlage wird geschaffen, damit Kaleido Ostbelgien Impfdaten aus der integrierten Begleitakte rechtmäßig in die zentrale Impfdatenbank übertragen darf.
  • Die Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9 der DSGVO, die Kaleido Ostbelgien im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags verarbeiten darf, werden im Dekretentwurf ausdrücklich benannt.

Besondere Datenkategorien und deren Begründung

Folgende sensiblen Daten werden ausschließlich verarbeitet, wenn sie für die konkrete Fallbearbeitung erforderlich sind. Dazu gehören:

  • politische Meinungen, z.B. im Zusammenhang mit Radikalisierung oder extremistischen Gruppierungen,
  • ethnische oder kulturelle Herkunft, z.B. bei kulturell geprägten Rollenerwartungen,
  • Religion oder Weltanschauung, z.B. bei schulischen Konflikten infolge religiöser Überzeugungen,
  • mutmaßliche Straftaten, z.B. freiwillig mitgeteilte Informationen zum Drogenkonsum,
  • sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, z.B. bei psychischer Belastung durch Dysphorie,
  • Informationen aus Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren, z.B. im Falle inhaftierter Angehöriger.

Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt unter strengen Bedingungen:

  • Nur Fachkräfte mit Berufsgeheimnis oder Verschwiegenheitspflicht erhalten Zugang.
  • Zweckbindung und Datenminimierung: Es werden nur jene Daten verarbeitet, die unbedingt erforderlich sind.
  • Dokumentierte Abwägung: Jede Verarbeitung besonderer Daten wird einzeln geprüft und begründet.

Datenaustausch mit anderen Institutionen

Die Regierung schlägt vor, den regelmäßigen und sicheren Austausch personenbezogener Daten zwischen Kaleido Ostbelgien und seinen Partnerinstitutionen (Regierung, Gemeinden, ZAWM, Regel- und Förderschulen) gesetzlich zu verankern. So sollen etwa monatlich Identitäts- und Kontaktdaten sowie Informationen über Neugeborene und zugezogene Kinder übermittelt werden. Ziel ist es, frühzeitig mit Familien in Kontakt zu treten und eine bedarfsgerechte Begleitung zu gewährleisten.

Zweckbindung und Statistiknutzung

Für jede Datenkategorie wird im Dekretentwurf der jeweilige Verarbeitungszweck explizit benannt. Darüber hinaus soll Kaleido Ostbelgien berechtigt werden, verarbeitete Daten auch für statistische Zwecke und Analysen zu verwenden. Diese dienen u.a. der kommunalen Entwicklungsförderung, der Beratung politischer Instanzen, der Qualitätssicherung sowie der strategischen Planung.

Aufbewahrungsfristen und Datensicherheit

Der Dekretentwurf legt differenzierte Aufbewahrungsfristen fest, abgestimmt auf den jeweiligen Zweck der Datenverarbeitung. Damit wird sichergestellt, dass personenbezogene Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden. Zugleich erfüllen die Regelungen berufliche und gesetzliche Anforderungen, etwa im Bereich der Gesundheitsversorgung. Die klare Definition von Fristen gewährleistet Datenschutz und schafft Rechtssicherheit.

Die Bereitstellung der Daten erfolgt unter strenger Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere durch die Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen.

Vorliegender Dekretentwurf wurde bereits im Rahmen des Dekretvorentwurfs über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2025 von der Datenschutzbehörde (Gutachten 24/2025 vom 10. April 2025) und vom Staatsrat (Gutachten 77.567/2 vom 16. April 2025) begutachtet. Infolge der Bemerkungen der jeweiligen Begutachtungsinstanzen wurde der Vorentwurf sowohl inhaltlich als auch formal überarbeitet. Aufgrund dessen wurden die Datenschutzbehörde und der Staatsrat, um ein erneutes Gutachten gebeten, so wie es auch der Staatsrat in seinem Gutachten vom 16. April 2025 vorgeschrieben hat.

Der Dekretentwurf unterscheidet sich nicht vom Dekretvorentwurf der zweiten Lesung, da die Datenschutzbehörde am 24. Oktober 2025 zurückgemeldet hat, dass sie kein neues Gutachten verfassen wird. Der Staatsrat hat in seinem Gutachten 78.391/2 vom 25. November 2025 keine Bemerkungen zu den neuen Bestimmungen formuliert.

Das Gutachten des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 30. Juni 2025 wurde in der Regierungssitzung vom 17. Juli 2025 zur ersten Lesung vorgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Gutachten des Staatsrates Nr. 78.391/2 vom 25. November 2025.
  • Gutachten der Datenschutzbehörde. 24/2025 vom 10. April 2025.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 130 der Verfassung
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Sonderdekret vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die Gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.