Sitzung vom 8. Januar 2026
Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten vom 23. März 1970
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten vom 23. März 1970.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Verwaltungsausschusses für den Bereich selbstbestimmtes Leben einzuholen.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Im Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 10 bis regelt der o.e. Ministerielle Erlass die Norm zur Festlegung der Anzahl Gruppenleiter. So beträgt die Betreuungsnorm 1 Vorarbeiter für 10 PMU’s und ab einer neuen Gruppe von 6 Arbeitern kann ein weiterer Vorarbeiter bezuschusst werden.
Hiermit wird die Anzahl bezuschusster Vorarbeiter auf den Stand vom ersten Quartal 2025 fixiert, was der DSL ermöglicht, mit den verfügbaren Mitteln zu haushalten.
Dadurch wir auch den Beschützenden Werkstätten ermöglicht, in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten, die durch Kurzarbeit gekennzeichnet sind und sich sehr wahrscheinlich mittelfristig nicht verbessern, das von ihnen ausgebildeten Gruppenleiterpersonal finanzieren zu können.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Im Haushalt 2026 sind die Mittel vorhanden, um die Zuschüsse für die Vorarbeiter in den drei Beschützenden Werkstätten der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum Stand vom 1. Quartal 2025 auszahlen zu können.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 24.10.2025. liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
Dekret vom 13. Dezember 2016 über Maßnahmen im Bereich des selbstbestimmten Lebens, Artikel 14§1 Absatz 2