Sitzung vom 26. August 2021

Erlass der Regierung zur Ausführung des Sportdekrets vom 19. April 2004

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Ausführung des Sportdekrets vom 19. April 2004.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Sportdekret vom 19. April 2004, so wie es abgeändert wurde, sieht in Artikel 16 §2 vor, dass die Regierung die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vorgehensweise bei Befangenheit der Fachjury für Sportförderkonzepte festlegt.

Diese Fachjury begutachtet die von den Sportfachverbänden beim Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereichten Sportförderkonzepte und legt der Regierung dieses Gutachten vor.

Im vorliegenden Erlass werden die Kriterien zur Bewertung der eingereichten Sportförderkonzepte festgelegt und Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten und Befangenheit aufgestellt.

Außerdem wurde im neuen Sportdekret die Kategorie der Nachwuchs-Kader Athleten hinzugefügt. Deshalb werden im Erlass die Nachwuchs-Kader Athleten neu mit einer Fördersumme von 150 € für u.a. sportmedizinische Untersuchungen eingebracht.

Nach der Ersten Lesung am 12. Mai 2021 wurde ein Gutachten beim Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angefragt. Der Dachverband befürwortet den Erlass. Folgende Anpassung wurden aufgrund der Anregungen im Gutachten des Dachverbandes im Erlass aufgenommen:

  • Artikel 2 §3 Nummer 1 wurde folgendermaßen angepasst:

„1. wer beim Dachverband oder beim Fachbereich beschäftigt oder ehrenamtlich tätig ist;“

  • Artikel 5 §2 wurde folgendermaßen angepasst:

„Die in Artikel 22 §1 Absatz 6 des Dekrets erwähnte Beteiligung an den Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die für die in Belgien anerkannten Leistungszentren anfallen, beträgt während höchstens 180 Tagen eines Kalenderjahres oder eines Schuljahres 25 EURO pro Tag und pro Sportler.“

Der Erlass der Regierung vom 3. September 2015 zur Festlegung der Förderung von C-Kader, B-Kader und A-Kader Athleten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft soll aufgehoben und die entsprechenden Bestimmungen in den vorliegenden Erlass übernommen werden.

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 69.979/1/V vom 13. August 2021 weist zunächst auf zwei Aspekte hinsichtlich der Kulturpaktgesetzgebung sowie des EU-Beihilferechts hin, die es lediglich zur Kenntnis zu nehmen gilt.

Zu Artikel 4 des Erlassentwurfs war der Staatsrat der Ansicht, dass die ministerielle Vollmacht zu weit gefasst sei.

In Absatz 1 von Artikel 4 wurden die Sportarten aufgezählt, die im Rahmen dieses Erlasses Berücksichtigung finden.

Die formalen Abänderungsvorschläge des Staatsrates, auch in Bezug auf das Inkrafttreten, wurden übernommen.

Hintergrund:

Zur Umsetzung des REK III Projektes Sportstrukturen stärken wurde das Sportdekret angepasst. Das Sportdekret vom 19. April 2004, so wie es abgeändert wurde, sieht keine Leistungszentren für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft mehr vor. Diese wurden durch die Sportförderkonzepte ersetzt, die der Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zusammen mit den Sportfachverbänden umsetzt. Dazu reichen die Sportfachverbände einen ausführlichen Antrag bei der Regierung ein.

Nach Begutachtung durch eine Fachjury kann die Regierung das eingereichte Sportförderkonzept genehmigen und fördern. Die Förderung umfasst höchstens 80% der im Sportförderkonzept genehmigten Kosten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Geschäftsführungsvertrag zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Leitverband des Ostbelgischen Sports ist bereits ein Budget für das Förderzentrum und die Umsetzung der Förderanträge vorgesehen. Sollte dies nicht ausreichen, kann die entsprechende Dotation über den Haushaltsposten 40.16.33.42 von der Regierung erhöht werden.

Die Kosten für die Nachwuchs-Kader Athleten werden über den Haushaltsposten 40.16.33.70 bereitgestellt.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Dachverbandes für den Sport vom 18. Juni 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Staatsrates Nr. 69.979/1/V vom 13. August 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;
  • Sportdekret vom 19. April 2004, Artikel 16 §2 und Artikel 22 §1 und §3