Sitzung vom 29. Oktober 2026
Abänderungsvorschläge zum Programmdekretentwurf 2026
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung die Abänderungsvorschläge zum Programmdekretentwurf 2026.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 26 §2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde das Gutachten der Datenschutzbehörde in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Das Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen (im Folgenden „Mediendekret“) enthält verschiedene Verpflichtungen für Anbieter von Mediendiensten und regelt insbesondere deren Meldung beim Medienrat.
Der vorliegende Abänderungsvorschlag zielt darauf ab, die im Mediendekret vorgesehene Meldepflicht gegenüber dem Medienrat anzupassen und auf Mediendiensteanbieter auszuweiten, die bislang nicht der Anwendung dieser Meldepflicht unterliegen. Dadurch soll eine kohärente Erfassung der verschiedenen Mediendiensteanbieter ermöglicht und dem Medienrat die wirksame Überprüfung der für diese Anbieter geltenden Verpflichtungen erleichtert werden.
Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen des Mediendekrets an Änderungen des einschlägigen rechtlichen Rahmens angepasst.
Die betreffenden Bestimmungen waren bereits Gegenstand des Vorentwurfs des Programmdekrets 2026. Bei seiner Begutachtung stellte der Staatsrat jedoch fest, dass zu diesen Bestimmungen im Vorfeld das Gutachten der Datenschutzbehörde anzufragen gewesen wäre. Dieser Schritt soll durch den vorliegenden Abänderungsvorschlag nachgeholt werden.
Kommentar zu den Artikeln
Artikel 111.1 (neu)
Durch diese Änderung im Mediendekret wird verdeutlicht, dass die über den Artikel 111.3 des vorliegenden Abänderungsvorschlags eingeführte Meldepflicht für alle Anbieter von Mediendiensten gilt.
Artikel 111.2 (neu)
Die Bestimmungen in Artikel 7 des Mediendekrets gelten für alle Anbieter von Mediendiensten, d.h. für nicht-wirtschaftliche sowie wirtschaftliche Mediendienste.
Die Artikel XII.19 und XII.20 des Wirtschaftsgesetzbuches wurden mit dem Gesetz vom 21. April 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, zur Abänderung von Buch XII und Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors aufgehoben beziehungsweise ersetzt. Der Verweis auf diese Artikel wird dementsprechend in Artikel 7 §3 gestrichen.
Artikel 111.3 (neu)
Artikel 8 des Mediendekrets verpflichtet private Mediendiensteanbieter für jeden Mediendienst, den sie anzubieten beabsichtigen, einer Meldepflicht beim Medienrat nachzukommen. Der Medienrat bestätigt den Empfang der Meldung. Der Anbieter darf die Tätigkeit frühestens am Tag nach dem Empfang dieser Bestätigung aufnehmen. Die Praxis zeigt jedoch, dass zahlreiche Anbieter diese Meldung erst zu einem Zeitpunkt vornehmen, zu dem sie ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben und somit ihre wirtschaftliche Aktivität nachweisen können. Um dieser tatsächlichen Gegebenheit Rechnung zu tragen, wird Artikel 8 §1 dahingehend präzisiert. Dadurch ist es privaten Mediendiensteanbietern künftig nicht mehr ausdrücklich untersagt, ihre Tätigkeit bereits vor der Meldung beim Medienrat aufzunehmen.
Derzeit unterliegen ausschließlich wirtschaftliche Mediendienste gemäß Artikel 8 einer Meldepflicht gegenüber dem Medienrat. Künftig sollten auch nicht‑wirtschaftliche Mediendienste verpflichtet werden, eine Meldung mit Mindestangaben gemäß der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste abzugeben, damit der Medienrat die in Artikel 7 §2 vorgesehenen Verpflichtungen wirksam überprüfen kann. Durch das Hinzufügen eines neuen §1.1 wird also die Überprüfung erleichtert, die der Medienrat bereits derzeit in der Praxis durchführt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom XX liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummer 6;
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 § 1.