Sitzung vom 21. Oktober 2026

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung verschiedener dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung verschiedener dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit einigen Jahren steigt die Zahl Ausfalltage aufgrund chronischer oder psychischer Krankheiten sowie die Zahl langfristiger Arbeitsunfähigkeiten. konstant an. Im September 2024 startete das Ministerium ein Pilotprojekt zur Begleitung von Mitarbeitern, die seit mindestens 4 Wochen krankgeschrieben sind. Dabei fällt auf:

Für krankheitsbedingt abwesende vertragliche Personalmitglieder des Ministeriums besteht bereits die Möglichkeit, die Arbeit längerfristig teilzeitig und für eine flexible Anzahl Stunden wieder aufzunehmen. Dieses Angebot wird rege in Anspruch genommen und kann für das Personalmitglied ein wichtiger Schritt im Genesungsprozess sein.

Für statutarische Personalmitglieder ist die Wiederaufnahme nur eingeschränkt für 19 Wochenstunden und für einen begrenzten Zeitraum von max. 3 Monaten alle 10 Jahre möglich.

Die vorliegenden Anpassungen des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten zielen mitunter darauf ab, auch für statutarische Personalmitglieder die Möglichkeit einer behutsamen und nachhaltigen Wiedereingliederung nach einer Erkrankung zu schaffen. Die strukturellen Hemmnisse bei stundenweiser Wiederaufnahme (enge zeitliche Befristung, kein finanzieller Anreiz) sollen abgebaut werden.

Folgende Anpassungen bezüglich des Krankheitsurlaubs und der Wiedereingliederung werden vorgenommen:

  • Die Modalitäten der teilzeitigen Wiederaufnahme werden flexibilisiert. Künftig können statutarische Personalmitglieder, die sich im Krankheitsurlaub befinden und die die Arbeit teilzeitig wieder aufnehmen können und möchten, ihre Arbeit nicht nur halbzeitig für 19 Stunden, sondern auch teilzeitig für 9,5 oder 28,5 Stunden aufnehmen. 

Die im Vergleich zum Vollzeitäquivalent nicht geleisteten Stunden werden proportional vom zur Verfügung stehenden Krankheitskapital abgezogen. Zudem wird die bislang geltende Begrenzung der teilzeitigen Wiederaufnahme von drei Monaten je zehn Jahre Dienstzugehörigkeit aufgehoben.

Für die tatsächlich geleisteten Stunden erhält das Personalmitglied sein reguläres Gehalt. Für die nicht geleisteten Stunden gilt:

  • Solange Krankheitskapital zur Verfügung steht, wird das volle Gehalt gezahlt.
  • Ist das Krankheitskapital erschöpft, wird für die nicht geleisteten Stunden ein Wartegehalt von 60% des Referenzgehalts gezahlt. Das Referenzgehalt bezieht sich auf den letzten vor der Krankheit tatsächlich voll geleisteten Monat.

Das Gehalt in der Zeit der teilzeitigen Wiederaufnahme oder das ausgezahlte Wartegehalt beträgt maximal das vor der Krankheit ausgezahlte Gehalt eines tatsächlich geleisteten Monats.

  • Zur Finanzierung der o.e. Flexibilisierung wird die Kumulierbarkeit nicht in Anspruch genommener Krankheitstage auf 180 Kalendertage begrenzt. Statutarische Personalmitglieder, deren Krankheitskapital sich am 1. Januar 2027 auf mehr als 180 Tage beläuft, übertragen dieses Kapital.  Sie bauen jedoch kein neues Kapital auf, solange es über diesem Wert liegt.
  • Ein statutarisches Personalmitglied, das sich in Krankheitsurlaub befindet und je nach Situation ein Wartegehalt erhält, wird systematisch vom arbeitsmedizinischen Dienst zur Evaluierung des Arbeitspotentials oder zur Wiedereingliederung eingeladen.  Gleichzeitig wird über die Arbeitsordnungen der jeweiligen Einrichtungen auch eine interne Prozedur zur Wiedereingliederung von Personalmitglieder vorgesehen.
  • Zum besseren Verständnis und erleichterten Anwendung für die Betroffenen wird das Krankenkapital zukünftig in Kalendertagen und nicht mehr in Arbeitstagen ermittelt. Ein Beamter erhält künftig für ein voll geleistetes Jahr ein Krankenkapital von 30 Tagen.

Zudem werden im selben Erlass folgende Anpassungen bezüglich Sonderurlaube vorgenommen:

  • In Anlehnung an den Königlichen Erlass vom 9. Juni 2024 « modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat concernant un congé de circonstances en cas de perte de grossesse » und an Regelungen anderer Teilstaaten haben sowohl die Mutter und als auch das Mit-Elternteil künftig bei einer Fehlgeburt vor dem 181. Tag einer Schwangerschaft Anrecht auf zwei Tage Sonderurlaub. Dieser wird auf einfache Mitteilung des Personalmitglieds gewährt und erfolgt ohne Notwendigkeit einer vorherigen Mitteilung der Schwangerschaft.
  • Um der tatsächlichen zeitlichen Beanspruchung der Mandate als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferats Rechnung zu tragen, wird die derzeit geltende teilzeitige Beurlaubung zur Ausübung dieser Mandate ab dem Moment der nächstfolgenden vollständigen Erneuerung der Gemeinderäte durch einen vollzeitigen politischen Urlaub ersetzt.

Der Erlassentwurf beinhaltet ebenfalls den Vorschlag, dass bei Bedarf künftig die Regierung auch die Schaffung eines Referates beschließen kann, das organisatorisch direkt einem Direktionsratsmitglied untersteht. Dies ermöglich die Schaffung oder Neuzuordnung von organisatorischen Einheiten für Themenschwerpunkte, die direkt dem Generalsekretär, seinen Stellvertretern oder einem (Verwaltungs)direktor unterstehen.

Der vorliegende Entwurf sieht darüber hinaus Abänderungen zur administrativen Vereinfachung, Kohärenz oder Präzisierung bestehender Regelungen vor:

  • Die Bedingungen zur Genehmigung einer nebenberuflichen Tätigkeit werden präzisiert. Eine Genehmigung auf nebenberufliche Tätigkeit wird von Rechts wegen ausgesetzt, wenn das Personalmitglied krankheitsbedingt abwesend ist oder sich in einer teilzeitigen Wiederaufnahme von weniger als 51% der vereinbarten Arbeitszeit befindet.
  • Die bestehenden Regeln zur Zusammensetzung und Organisation des Widerspruchsauschusses bei Disziplinarverfahren haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen und werden mit der vorliegenden Anpassung konkretisiert. Die neuen Bestimmungen sorgen für klarere Vorgaben und effizientere Verfahren. 
  • Fachbereichs- und Referatsleiter erhalten von Rechts wegen für die Dauer ihrer Bestellung die Zulage für Führungs- und Leitungskräfte. Die Zulage wird gestrichen, wenn das Personalmitglied kein unmittelbar Vorgesetzter anderer Personalmitglieder ist und somit keine Führungsaufgaben mehr wahrnimmt. Die Bestellung als Fachbereichs- oder Referatsleiter endet von Rechts wegen, wenn das Personalmitglied ein hierarchisch höher liegendes Mandat übernimmt. Die Kündigungsfrist eines zurückgetretenen Referats- oder Fachbereichsleiter beginnt am Ersten des auf das Kündigungsschreiben folgenden Monats.
  • Er wird präzisiert, dass Personalmitglieder bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters jährlich einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten.
  • Analog zu den bestehenden Regeln für andere Ausgleichstage und so wie es bereits in der Praxis gehandhabt wird, wird präzisiert, dass der Direktionsrat auch den Ausgleichstag für den Tag der Deutschsprachigen Gemeinschaft festlegt.
  • Schwangere oder stillende Personalmitglieder können auch von ihrer behandelnden Hebamme krankgeschrieben werden bzw. eine Bescheinigung für den Stillurlaub erhalten.
  • Bestehende Vereinbarungen zur Telearbeit werden bei einer teilzeitigen Wiederaufnahme von Rechts wegen ausgesetzt. Telearbeit kann Bestandteil des Wiedereingliederungsplans sein, sofern sie den Genesungsprozess unterstützt und für die Wiederaufnahme der Arbeit förderlich ist.
  • Der Bildungsurlaub kann aktuell nur zum Erwerb eines akademischen Titels beantragt werden. Da auch andere Ausbildungsnachweise (beispielsweise der Gesellen- oder Meisterbrief) Zugang zu den Stufen II+ und II geben, wird präzisiert, dass der Bildungsurlaub auch zum Erwerb dieser Ausbildungsnachweise beantragt werden kann.

Mittels einer Abänderung des Erlasses wurde bereits im September 2025 festgelegt, dass ein Direktionsratsmitglied für die Dauer seines Mandates auf Grundlage der Gehaltstabelle M3 entlohnt wird. Dies galt bisher nur für statutarische Personalmitglieder. Da auch vertragliche Personalmitglieder sich für ein solches Mandat bewerben können, wird im Erlass der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses die Entlohnung für ein Mandat als Direktionsratsmitglied präzisiert.

Zur Umsetzung einer Vereinbarung des Sektorenabkommens 2024-2026 wird die finanzielle Aufwertung nach der Beförderung, umgangssprachliche „Klingelbarema“, für die Stufen IV und III im Erlass der Regierung vom 23. Mai 2019 zur Organisation des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten vorgesehen. Ebenso werden die o. e. Änderungen am Dienstrecht des Ministeriums aus Kohärenzgründen in das Dienstrecht des BRF übertragen.

Der Verwaltungsausschuss für den Bereich Beschäftigungsförderung und Arbeitsvermittlung sprach ein positives Gutachten zu dem vorliegenden Abänderungserlass aus. Zu folgenden Punkten wurden Anmerkungen formuliert:

  • Bei der teilzeitige Wiederaufnahme der Beamten soll mehr Flexibilität hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung in Form von Stundenbasis gegeben werden. Das Krankheitskapital soll nicht in Tagen sondern in Stunden gerechnet werden.
  • Bezüglich der Begrenzung des Krankenkapitals darf es im Vergleich zu anderen Beamten der Deutschsprachigen Gemeinschaft wie bspw. den 360 gewährten Tagen im Unterrichtswesen keine Diskrepanzen geben.
  • Der Verdienstausfall der durch einen vollzeitigen politischen Urlaub bei einem Amt als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferats, insbesondere bei kleinen Gemeinden, entsteht, sei nicht tragbar. Dies kann dazu führen, dass Personalmitglieder der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht für diese Mandate zur Verfügung stehen. Zudem seien die im Verwaltungsausschuss dargelegten Erläuterungen bezüglich möglicher Interessenskonflikte nicht kohärent. Dies soll nicht verallgemeinert werden. Vielmehr sollten in Einzelfällen bei Bedarf interne Wechsel ermöglicht werden.

Der Verwaltungsausschuss für den Bereich selbstbestimmtes Leben sprach in seiner Stellungnahme ein positives Gutachten zu dem vorliegenden Abänderungserlass aus, mit Ausnahme des Punktes Teilzeitige Wiederaufnahme der Beamten. Der Verwaltungsausschuss schlägt analog zu den vertraglichen Personalmitgliedern eine flexible Handhabung der Stundenanzahl vor.

Im Sektorenausschuss XIX konnte nach Verhandlung am 9. September 2026 kein Einvernehmen erzielt werden.

Die Gewerkschaften begrüßen die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung erkrankter Personalmitglieder.

Bezüglich der Deckelung der Krankheitstage wird ein negatives Gutachten ausgesprochen.

Die CSC machte in ihrer Stellungnahme den Vorschlag einer Angleichung der Kumulierung und des Wartegehalts an die Regelung des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Zudem schlagen sie einen unbefristet voll bezahlen Urlaub zur teilzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit vor. Die FGÖD spricht sich gegen eine Reduzierung des Wartegehalts auf 60% aus.

Die Gewerkschaften lehnen den vollzeitigen politischen Urlaub für Bürgermeister, Schöffen und Präsidenten des Sozialhilferates ab, da dieser die individuelle Freiheit einschränke. Die sich daraus ergebenen finanziellen Konsequenzen seien insbesondere für Mandate in kleinen Gemeinden mit entsprechend geringerer Entschädigung für Mandatare zu einschneidend.

Die Gewerkschaften sprechen sich ebenfalls gegen die Aussetzung der nebenberuflichen Tätigkeit bei Krankheit aus, da die Vorgaben die private und berufliche Entfaltung der Personalmitglieder einschränken.

Auf diese Anmerkungen ist wie folgt zu reagieren:

Zur Kumulierung des Krankheitskapitals und zum Vorschlag zur Erhöhung des Wartegeldes auf 70%: Die Regierung ist sich bewusst, dass insbesondere bei schweren oder langwierigen Erkrankungen die Genesungsdauer die Grenze von 180 Tagen überschreiten kann. Die Deckelung der Krankheitstage ist eine Voraussetzung zur Finanzierung der teilzeitigen Wiederaufnahme, die künftig auch für Beamte über einen längeren Zeitraum möglich ist. Mit der Begrenzung des Kapitals schließt sich die Regierung innerbelgischen Entwicklungen an mit dem Ziel, den heutigen Herausforderungen im Bereich der Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung Rechnung zu tragen. Bereits erworbene Ansprüche langjähriger statutarischer Personalmitglieder bleiben bestehen. Vorliegende Statutanpassung sieht weiterhin ein Wartegehalt von 60% vor. Eine Erhöhung auf 70% ist nicht finanzierbar.

Zu der teilzeitigen Wiederaufnahme: Auch wenn die stundenweise Wiederaufnahme der Arbeit von Beamten interessant ist, würde dies eine administrative Umstellung erfordern, die eine längere Vorbereitungszeit benötigt. Durch die Möglichkeit der gestaffelten Wiederaufnahme geht die Regierung einen ersten Schritt, der abhängig von den Erfahrungen in Zukunft ausgeweitet werden kann.

Der von den Gewerkschaften hinterlegte Vorschlag einer unbefristet vollen Entschädigung bei nur teilzeitiger Arbeitsleistung ist nicht finanzierbar.

Zur Aussetzung der nebenberuflichen Tätigkeit während der Krankheit: Die Genehmigung einer nebenberuflichen Tätigkeit ist an die Beschäftigung im Ministerium gekoppelt. Ist das Personalmitglied arbeitsunfähig, kann der Genesungsprozess durch die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit verzögert werden. Durch eine automatische Aussetzung wird zudem eine einheitliche und transparente Regelung gewährleistet.

Zum vollzeitigen politischen Urlaub: Die Regierung ist sich der besonderen Herausforderung von Mandataren kleiner Gemeinden bewusst. Die multiplen Aufgaben der Bürgermeister, Schöffen und Präsidenten des Sozialhilferates haben sich in den vergangenen Jahren stark entwickelt. Von ihnen wird eine andere Verfügbarkeit als vor einigen Jahren erwartet. So traten allein in diesem Jahr im deutschen Sprachgebiet zwei Schöffen aus zeitlichen oder beruflich-privaten Gründen von ihrem Amt zurück (siehe Artikel des Grenz-Echo vom 30. April 2026). Zudem haben gerade Mandate in kleinen Gemeinden ein sehr breites Zuständigkeitsportfolio, was die Versetzung des Beamten in andere Bereiche – unter Berücksichtigung seines Dienstranges und Qualifikation - erfahrungsgemäß erschwert.

Durch den vollzeitigen politischen Urlaub erhält der Beamte den Freiraum, sich ganz dem politischen Engagement zu widmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu folgenden Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

  • Begrenzte Kumulierung der Krankentage und Flexibilisierung des Krankenkapitals

Die finanziellen Auswirkungen sind abhängig vom Krankenkapital, das dem Personalmitglied zum Zeitpunkt der Erkrankung zur Verfügung steht, der Dauer der vollständigen Abwesenheit und der Dauer der teilzeitigen Wiederaufnahme. Geht man davon aus, dass mit angeglichenen Möglichkeiten auch die Laufzeiten der Beamten sich denen der vertraglichen Mitarbeiter anpassen, beträgt die durchschnittliche Dauer einer teilzeitigen Wiederaufnahme 8 Monate.

Je länger die teilzeitige Wiederaufnahme dauert, um so mehr finanzielle Auswirkungen hat die Maßnahme (bis zu 25% Mehrkosten im Vergleich zu einer vollständigen Abwesenheit bei einer Laufzeit von 3 Jahren). Der Beamte leistet in dieser Zeit teilzeitig seinen Dienst, so dass gleichzeitig weniger Kosten für Ersatz des Mitarbeiters anfallen.

  • Sonderurlaub bei Fehlgeburt: es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben; der Sonderurlaub führt zu 15,8 nicht geleisteten Arbeitsstunden (bei Teilzeitbeschäftigung pro Rata). Bei durchschnittlichen Personalkosten in Höhe von 40, 52 Euro/ Stunde betragen die Kosten pro Sonderurlaub 640,22 Euro.
  • Einführung der 3. Finanziellen Aufwertung („Klingelbarema“) im BRF: keine, da es aktuell keinen Beamten in der Stufe III und IV gibt

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Verwaltungsausschusses für den Bereich selbstbestimmtes Leben vom 21. September 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Verwaltungsausschusses für den Bereich Beschäftigungsförderung und Arbeitsvermittlung vom 23. September 2026 liegt vor.
  • Das Protokoll des Sektorenausschusses S4/2026 vom 6. Oktober 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 16. Oktober 2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §§1 und 3
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 §1 Absatz 1