Sitzung vom 8. Oktober 2026
Dekretvorentwurf zur Billigung eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Föderalbehörde, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Schaffung eines interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung in Form einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von Artikel 92bis des Sondergesetzes über institutionelle Reformen vom 8. August 1980
1. Beschlussfassung:
Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Schaffung eines interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung in Form einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von Artikel 92bis des Sondergesetzes über institutionelle Reformen vom 8. August 1980.
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Föderalbehörde, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Schaffung eines interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung in Form einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von Artikel 92bis des Sondergesetzes über institutionelle Reformen vom 8. August 1980.
Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde in einer 30-Tagesfrist zu beantragen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Dieser Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens bezweckt die teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über die für Gleichbehandlungsstellen geltenden Standards in den Bereichen der Gleichbehandlung von Personen ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ohne Unterschied der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit sowie beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und deren Bereitstellung, und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG.
Die Richtlinie (EU) legt Mindestanforderungen für das Funktionieren der Gleichbehandlungsstellen fest, um deren Wirksamkeit zu verbessern und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, damit die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wie er sich aus den europäischen Richtlinien ergibt, gestärkt wird. Sie enthält Bestimmungen über das Mandat, die Zuständigkeiten, die Unabhängigkeit, die Struktur, die Ressourcen, die Befugnisse und die Zugänglichkeit der Gleichbehandlungsstellen. Diese Richtlinie muss bis spätestens 19. Juni 2026 umgesetzt werden.
Dieser Entwurf sieht darüber hinaus eine Reihe von Anpassungen vor, um den Entwicklungen des institutionellen und gesetzlichen Kontextes sowie der Praxis des Interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierungen (nachstehend „das Zentrum“) Rechnung zu tragen.
Europäischer Kontext:
Die Gleichbehandlungsstellen wurden durch die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG) geschaffen. Sie haben den Auftrag, die Gleichbehandlung zu fördern, indem sie den Opfern von Diskriminierung unabhängige Unterstützung leisten, unabhängige Studien zu Diskriminierungen durchführen, unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu Fragen abgeben, die mit Diskriminierungen zusammenhängen.
Drei weitere Richtlinien haben Gleichbehandlungsstellen dieselben Aufgaben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen übertragen: die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EG), die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Beschäftigung (2006/54/EG) sowie die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (2010/41/EU).
Diese europäischen Richtlinien zur Gleichbehandlung enthalten keine Bestimmungen über die tatsächliche Struktur und Funktionsweise der Gleichbehandlungsstellen, sondern verlangen lediglich, dass diese über bestimmte Mindestzuständigkeiten verfügen und bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig handeln.
Im Jahr 2018 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung zu den für Gleichbehandlungsstellen geltenden Standards, um die Probleme anzugehen, die sich aus den sehr allgemein gehaltenen und unvollständigen Bestimmungen über Gleichbehandlungsstellen in den EU-Richtlinien ergeben.
Im Jahr 2021 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse sowie der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie ein Arbeitspapier. Daraus geht hervor, dass Gleichbehandlungsstellen notwendige und wertvolle Einrichtungen sind, dass jedoch zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede hinsichtlich des Schutzniveaus vor Diskriminierung, der Anwendung der Richtlinien sowie der Förderung der Gleichstellung und der Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit und der nationalen Institutionen bestehen.
Trotz der bestehenden europäischen Regelungen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Stärkung der Prävention ist Diskriminierung in der Europäischen Union weiterhin weit verbreitet und stellt auch heute noch eine dauerhafte Herausforderung dar.
Die rückblickende Analyse des derzeitigen Rechtsrahmens hat gezeigt, dass es den Gleichbehandlungsstellen in den Mitgliedstaaten bislang nur teilweise gelungen ist, diesem Phänomen Einhalt zu gebieten.
In den geltenden Gleichbehandlungsrichtlinien sind die Bestimmungen über Gleichbehandlungsstellen sehr vage und allgemein formuliert; die Richtlinien enthalten keine Bestimmungen über die Funktionsweise der Gleichbehandlungsstellen und behandeln keine spezifischeren Fragestellungen.
Um den unterschiedlichen Arbeitsweisen und Zuständigkeiten der Gleichbehandlungsstellen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wurden am 7. Mai 2024 zwei Richtlinienvorschläge angenommen, die darauf abzielen, Mindestanforderungen für die Funktionsweise der Gleichbehandlungsstellen festzulegen. Diese Richtlinien müssen spätestens bis zum 19. Juni 2026 umgesetzt werden.
Die durch diese Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen sollen die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung stärken, wie er sich aus sämtlichen in diesem Bereich geltenden europäischen Richtlinien ergibt.
Die Richtlinien über Gleichbehandlungsstellen enthalten Bestimmungen über das Mandat, die Zuständigkeiten, die Unabhängigkeit, die Struktur, die Mittel und die Zugänglichkeit der Gleichbehandlungsstellen.
Belgischer Kontext:
Diskriminierung und Ungleichheit bleiben auch in Belgien eine gesellschaftliche Realität. Die Ungleichheiten, die unsere Gesellschaft durchziehen, nehmen neue Formen an, sowohl im öffentlichen Raum als auch online, sowohl auf der Ebene struktureller Barrieren als auch in den alltäglichen Erfahrungen von Ausgrenzung. Eine Gesellschaft ist nur dann wirklich legitim, wenn alle Menschen vollumfänglich an ihr teilhaben können und sich sicher und anerkannt fühlen. Werden Personen aufgrund geschützter Merkmale ungleich behandelt, so wird ihr Recht auf uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verletzt. Diskriminierung betrifft die betroffenen Personen und Gruppen unmittelbar, hat jedoch auch indirekte und tiefgreifende Folgen für die gesamte Gesellschaft. Der gesellschaftliche Kontext, in dem diese Politik Gestalt annimmt, bleibt komplex, da erworbene Rechte in Europa und darüber hinaus unter Druck geraten. Eine Gesellschaft, in der Diskriminierung erlaubt oder geduldet wird, ist eine Gesellschaft, in der die Menschen ihr volles Potenzial weder zu ihrem eigenen Wohl noch zum Wohl der Gesellschaft frei entfalten können.
In Belgien wurden drei Einrichtungen als Gleichbehandlungsstellen benannt, um Diskriminierung und Ungleichheit zu bekämpfen.
Das Interföderale Zentrum für Chancengleichheit und die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierungen (nachstehend „das Zentrum“) ist zuständig für Diskriminierungen aufgrund einer sogenannten Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der Staatsangehörigkeit oder ethnischen Herkunft, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Familienstandes, der Geburt, des Vermögens, der religiösen oder philosophischen Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals sowie der sozialen Herkunft oder sozialen Stellung. Das Zentrum ist auf föderaler Ebene und auf Ebene der föderierten Teilgebiete zuständig, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit Flanderns fallen.
Das Institut ist die zuständige Gleichbehandlungsstelle für Angelegenheiten auf föderaler Ebene. Das Institut fungiert als Gleichbehandlungsstelle für Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht und Gender für die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Französische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaftskommission und die Region Brüssel-Hauptstadt.
Das Vlaams Mensenrechteninstituut ist für sämtliche Diskriminierungskriterien in den Angelegenheiten zuständig, die in die Zuständigkeit Flanderns fallen.
Die Organisation, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Zentrums entsprechen bereits weitgehend den Anforderungen der Richtlinie 2024/1499. Die im geltenden belgischen Rechtsrahmen vorgesehenen und in der Praxis umgesetzten Mechanismen dienen dazu, die Unabhängigkeit des Zentrums zu gewährleisten, ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen und die Zugänglichkeit seiner Dienstleistungen für jedermann sicherzustellen.
Zu den Aufgaben des Zentrums gehören bereits die Durchführung unabhängiger Studien und Untersuchungen sowie die Erhebung von Gleichstellungsdaten, das Formulieren von Stellungnahmen und Empfehlungen an öffentliche Behörden sowie an Privatpersonen und private Einrichtungen, die Information von Personen, die eine Beratung über ihre Rechte und Pflichten wünschen, sowie die Unterstützung von Personen, die das Vorliegen einer Situation gemeldet haben, die eine Diskriminierung darstellen könnte.
Im letztgenannten Fall nutzt das Zentrum Formen der gütlichen Streitbeilegung und ist befugt, in allen Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Antidiskriminierungsgesetze, -dekrete und -verordnungen ergeben können, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Die Umsetzung der Richtlinie 2024/1499 erfordert in mehreren Punkten eine Klarstellung oder Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei möglichst eng an die gegenwärtige Praxis des Zentrums angeknüpft wird. Die Richtlinie enthält zudem einige Neuerungen, die in Bezug auf das Zentrum in das derzeitige belgische System eingeführt werden müssen.
Diese Umsetzung erfordert eine Änderung der Rechtsgrundlage, die das Zentrum schafft und ihm seine Aufgaben überträgt. Dabei handelt es sich um das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 zwischen der Föderalregierung, den Regionen und den Gemeinschaften zur Schaffung eines interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierungen in Form einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über die institutionellen Reformen.
Da die Flämische Region und die Flämische Gemeinschaft beschlossen haben, ihre Zustimmung zum Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 zu widerrufen, muss ein neues Zusammenarbeitsabkommen angenommen werden.
Der vorliegende Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens hebt das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 auf und ersetzt es.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft belaufen sich ab dem Jahr 2026 auf einen jährlichen Beitrag von 22.394,31 Euro. Dieser Beitrag wird ab dem 1. Januar 2027 jährlich entsprechend der Entwicklung des Gesundheitsindex indexiert. Ab dem 1. Januar 2030 erhöht sich der jährliche Beitrag um 18.727,00 Euro, wobei auch dieser Betrag einer jährlichen Indexierung unterliegt. Die Ausgaben des jeweils entsprechenden Haushaltsjahres gehen zu Lasten des Haushaltsposten OB50.PR15-Zw.12.11.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
25. September 2026 liegt vor;
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 30. September 2026 liegt vor;
- Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 30. September 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 10, 11, 24 §4 und 130 §1 Nummer 3 der Verfassung
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4, 5, 6 §1 IV. und IX., 9 Absatz 2, 10, 87 §1 sowie 92bis §1
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §§1 und 2, 5 §1, 54 sowie 55bis
- Dekret vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft
- Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft