Sitzung vom 8. Oktober 2026

Vollmacht zur Unterzeichnung des Übereinkommens Nr. 230 des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion audiovisueller Werke in Form von Serien, aufgelegt zu Lille am 26. März 2026

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter die Vollmacht, in ihrem Namen das Übereinkommen Nr. 230 des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion audiovisueller Werke in Form von Serien, geschehen zu Lille am 26. März 2026, zu unterzeichnen.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, den Außenminister schriftlich über den zuständigen Dienst des Föderalen öffentlichen Dienstes – FÖD Auswärtige Angelegenheiten – über die Erteilung der Unterschriftsvollmacht zu informieren.

2. Erläuterungen:

Zum Inhalt

Das Übereinkommen zielt darauf ab, internationale Gemeinschafts- beziehungsweise Koproduktionen von Serien verschiedener europäischer Länder zu fördern.

Es legt einen rechtlichen Mindeststandard fest, der sicherstellt, dass die Gemeinschaftsproduktionen, die diesen Standards entsprechen, die gleichen finanziellen Vorteile wie nationale Werke der beteiligten Vertragsparteien erhalten.

Dies soll unter Wahrung der Meinungsfreiheit und des Schutzes der kulturellen Vielfalt der verschiedenen Länder erfolgen. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums der Koproduzenten. Es zielt auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Koproduzenten ab – sowohl hinsichtlich der finanziellen als auch der künstlerischen und technischen Beiträge. Es regelt außerdem Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht des Personals. Es behandelt ebenfalls den Export der Serien und enthält Bestimmungen zur Sprache.

Wortlaut und Inhalt des Übereinkommens orientieren sich in großen Teilen am überarbeiteten Übereinkommen Nr. 220 des Europarats vom 30. Januar 2017 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen. Auch das Übereinkommen Nr. 220 von 2017 verfolgt ein gleichwertiges Ziel. Beide Übereinkommen zielen darauf ab, die Position unabhängiger europäischer Produzenten in einem Markt, der hauptsächlich von außereuropäischen Plattformen dominiert wird, zu stärken.

Dem Übereinkommen Nr. 220 wurde am 20. September 2021 per Dekret einstimmig zugestimmt.

Zur Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche bildende Kunst, weil es audiovisuelle Werke von Serien behandelt, und auf den Bereich audiovisuelle Mediendienste. Das Übereinkommen beinhaltet zudem eine Bestimmung, welche die Erleichterung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte hinsichtlich der Erteilung von Arbeitserlaubnissen behandelt. Hierbei geht es teilweise um eine regionale Zuständigkeit, welche die Deutschsprachige Gemeinschaft auf ihrem Gebiet ausübt.

Bei diesem Übereinkommen handelt es sich demzufolge um einen „Gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 21. April 2026 feststellte.

Damit es unterzeichnet werden kann, ist die Erteilung einer Unterschriftsvollmacht seitens der Regierung erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft durch vorliegendes Übereinkommen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16 §1 und Artikel 92bis §4ter
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1 und Artikel 55bis