Sitzung vom 20. August 2026
Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Am 16. April 2026 hat die Regierung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen in erster Lesung verabschiedet. Die zweite Lesung fand am 30. April 2026 statt.
Das Gutachten Nr. 79.542:17 des Staatsrates vom 6. Juli 2026 liegt vor. Der Erlass wurde in Rücksprache mit dem IAWM dahingehend abgeändert, dass:
- der für die Ausbildung zuständige Minister ermächtigt wird, das Muster des Vertrags zwischen dem durch das IAWM zugelassenen freien Schüler und dem ZAWM festzulegen (Artikel 7 Nummer 7 des vorliegenden Erlasses);
- sein Inkrafttreten mit Ausnahme der Artikel 13 und 27 am 1. September 2026 stattfindet. Die Artikel 13 und 27 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft (Artikel 36 des vorliegenden Erlasses).
3. Finanzielle Auswirkungen:
Die Anpassung bzgl. der Anlehre (Artikel 3) bringt keine zusätzliche Belastung des Haushalts mit sich, da sie bereits institutionalisiert wurde.
Das neue Tagesformat zur Teilnahme am Betriebsführungskurs des 1. Jahres, das die angewandte Betriebslehre ersetzt, führt zu einer Reduzierung von 16 Unterrichtsstunden (Artikel 4, 17 und 27).
Das ZAWM organisiert künftig die Prüfung zur Eignung der Teilnehmer an den Kursen im Stadium der Ausbildung zum Meister gegen eine Teilnehmergebühr (Artikel 12). Die Kompetenzfeststellungsprüfung wird gegen eine entsprechende Prüfungsgebühr organisiert.
Die Zusammenlegung von Kursen (Artikel 26) führt zu Einsparungen zu Gunsten des Haushalts, jedoch sind Nachfrage oder Abbrüche nicht vorausschaubar.
Das IAWM geht davon aus, dass Artikel 33 zu einer Einsparung führen wird, da die Teilungsnorm nach oben angepasst wird.
In Artikel 34 werden die finanzielle Mittel des IAWM berücksichtigt. Grundsätzlich kostet eine Unterrichtsstunde 115,75€. Ein klassischer Meisterkurs in B hat in der Regel 288 Stunden = 33.336,00€.
Das IAWM gibt an, dass die Bestimmungen der Artikel 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32 und 35 keine finanzielle Auswirkung haben.
4. Gutachten:
Die Gutachten Nr. 79.542/17 des Staatsrates vom 6. Juli 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
Art. 6.2 §5 Nummern 1 und 6, Artikel 7 §7 Nummern 1 und 6 und Artikel 8 §3 Nummern 1 und 4 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen